Pflichtverteidigergebühren bei Verbindung zweier Verfahren

  • :bighi: an alle!!!

    Hab mal ne Frage, wie ihr das seht:

    Zwei Strafverfahren, in beiden zeigt der Rechtsanwalt nach Eröffnung des Hauptverfahrens an, dass er den Angeklagten verteidigen wird und beantragt Akteneinsicht.

    Nach Akteneinsicht werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, danach wird der Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Nun beantragt der Rechtsanwalt nach Abschluss des Verfahrens folgende Vergütung aus der Staatskasse:
    a) 2 x Grundgebühr (Verfahren 1 & Verfahren 2)
    b) 2 x Verfahrensgebühr (Verfahren 1 & Verfahren 2)
    c) 1 Terminsgebühr (für das verbundene Verfahren)
    d) 2 X Auslagenpauschale (Verfahren 1 & Verfahren 2)

    Nun meine Frage, kann der Anwalt diese Vergütung verlangen :gruebel: ?
    Was meint ihr??


    :bigbye:
    Miss Vorbescheid

  • Da der Rechtsanwalt erst nach Verbindung tätig und beigeordnet wurde, entstehen m.E. alle Gebühren/Auslagenpauschale nur einmal.

  • :bighi: !!!

    :2danke für die Antworten!!

    Meiner Meinung nach kann die beantragte Vergütung aus der Staatskasse gezahlt werden, da die Beiordnung erst nach der Verbindung stattgefunden hat und somit kein Fall der Erstreckung des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG vorliegt!!

    Zitat

    so auch
    OLG Hamm, Beschl. v. 6. 6. 2005, 2 (s) Sbd. VIII 110/05 (vgl. http://www.burhoff.de:(
    [...]
    Es stellt sich vorliegend insoweit auch nicht die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG. Diese stellt sich nur, wenn der Rechtsan-walt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu die-sem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden (vgl. zur Erstreckung Burhoff RVGreport 2004, 411). Vorliegend sind jedoch die Verfahren zunächst verbunden worden und danach ist dann die Beiordnung des An-tragstellers in dem (verbundenen) Verfahren erfolgt. Diese Problematik löst sich hinsichtlich der vom Antragsteller in den verbundenen Verfahren erbrachten Tätigkeiten über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.
    [...]



    Andernfalls würde man meines Erachtens die Rückwirkung des § 48 Abs. 5 S. 1 RVG umgehen; warum sollte sich diese nur auf eines der beiden zuvor verbundenen Verfahren beziehen?

    :bigbye:
    Miss Vorbescheid

  • Ich schaue mal, ob ich meine LG Entscheidung noch finde ( nach Pfingsten).
    Auch gibt es noch weitere Entscheidungen ( KA??)
    Aber es ist wohl - wie alles - Argumentationssache.Ich hege keinen Sozialneid, aber übertreiben muss man es mit den Anwaltsgebühren auch nicht gerade. Zum Zeitpunkt der Bestellung war es nur ein Verfahren.
    Bei mir gäbe es daher nur 1 mal.

    Aber Deine Ansicht ist auch vertretbar ( wobei Hamm nicht eines meiner bevorzugten Gerichte ist),

  • Hallo zusammen,

    also ich bin voll und ganz der Ansicht von Miss Vorbescheid.
    Im vorliegenden Fall kann § 48 V S.3 RVG m.E. keine Rolle spielen, da dieser lediglich den Fall regelt, dass einem Verfahren, bei dem ein RA als Pflichtverteidiger (bereits vor Verbindung) bestellt ist, ein weiteres Verfahren hinzuverbunden wird, in welchem derselbe RA zwar tätig war, jedoch nicht als Pflicht- sondern als Wahlverteidiger.

    In dem von Dir (Miss V.) geschilderten Fall war der Anwalt jedoch zunächst in beiden Verfahren als Wahlverteidiger tätig und erst nach Verfahrensverbindung wurde er als Pflichtverteidiger bestellt. In einem solchen Fall ist aus meiner Sicht dem OlG Hamm (a.a.O.) voll und ganz zuzustimmen, sodass sich die Rückwirkung nach § 48 V S.1 RVG richtet. Da dem verbundenen Verfahren beide Einzelverfahren vorausgingen und der RA in beiden Verfahren tätig war, muss dem RA als Pflicht- ebenso wie als Wahlverteidiger die Möglichkeit eröffnet sein zu wählen, ob er die Gebühren aus den einzelnen Verfahren oder aus dem verbundenen Verfahren abrechnet. Die beantragte Vergütung kann daher m.E. gewährt werden.

    Viele Grüße

    comanda

  • :bighi:!!!

    Erst mal :2danke an Comanda für die Zustimmung, dachte schon, niemand vertritt meine Ansicht!!

    Diabolo:
    Hast Du die Entscheidung gefunden?? Würde mir gerne die Argumentation der "Gegenmeinung" durchlesen, bevor ich den über den Vergütungsantrag entscheide.

    Hab zu dem Thema leider keine weiteren (aktuellen) Entscheidungen gefunden.


    :bigbye:
    Miss Vorbescheid

  • Tachchen sehe das eigentlich wie Miss Vorbescheid aber da ich bei solchen sachen auch gerne mit dem Bezirksrevisor streite würde ich ich nicht daruf verlassen falls die Entscheidung von diabolo neue erkenntnisse bringt würde ich mich darauf berufen aber sonst kann man da wohl nicht viel machen wenn aus der Akte ersichlich ist dass er tätig war sind die Gebühren entstanden und auch erstattungsfähig!
    Gruß

  • Hallo Leute !

    Echt interessante Beiträge. Ich hoffe ihr könnt auch mir auf die Sprünge helfen.
    Es liegen zwei Strafverfahren vor.

    Mit Beschluss vom 05.07.2008 werden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei Verfahren B führt.
    In einem weiteren Beschluss vom 05.07.2008 wird Ra A als Pflichtverteidiger beigeordnet. In beiden Verfahren war der Rechtsanwalt vorher nur als Wahlanwalt tätig.

    Er macht folgende Gebühren geltend:
    Grundgebühr Nr.4100 VV RVG
    Verfahrensgebühr Nr.4104 VV RVG
    Verfahrensgebühr Nr.4106 VV RVG
    Termisngebühr Nr.4108 VV RVG
    Akteneinsicht für Verfahren A

    Bekommt der Rechtsanwalt jetzt die Akteneinsichtsgebühr ? Und wie sieht es mit der Verfahrensgebühr Nr.4104 VV RVG aus. Von welcher Anklageschrift gehe ich hier bei Prüfung aus. Meiner Meinung nach ist die Gebühr höchstens im Verfahren A angefallen.

    Bin gerade echt ein wenig verwirrt, wobei ich zu geben muss, dass ich Strafkosten noch gar nicht lange mache.



  • Ist irgendwie in Vergessenheit geraten.



  • AE würde ich geben. Anklage: würde ich das Verfahren nehmen, zu dem er auch beigeordnet wurde!

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