Fragen zu § 142 FGG

  • Ich brauche ein paar Meinungen zur Handhabung des § 142 FGG.

    Folgender Fall:

    2005 wurde eine GmbH & Co. KG v.A.w. nach § 141 a FGG gelöscht. Nun bekomme ich ein Schreiben eines Nachlassverwalters auf den Tisch, der die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragt. Der Nachlass, den er vertritt, ist "hoffnungslos überschuldet". Einziger Vermögenswert sind Grundstücke, die aber weit über Wert mit Zwangssicherungshypotheken belastet sind. Die Ortsgemeinde möchte die Grundstücke einer sinnvollen Nutzung zuführen, bietet aber nur einen so geringen Preis, dass die Gläubiger nicht in voller Höhe befriedigt werden können. Einer der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek von etwas über 4.000,-- € ist die bereits gelöschte GmbH & Co. KG. Auch sie soll eine Löschungsbewilligung erteilen.
    Ich habe dem Nachlassverwalter bereits geschrieben, dass die Anordnung der Nachtragsliquidation und die Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer GmbH & Co. KG nicht möglich ist (Ausnahmen gelten nur für Publikum-KGs).
    Stellt sich bei einer Personengesellschaft nachträglich das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen heraus, so kann das Gericht die Eintragung des Erlöschens v.A.w. nach § 142 FGG löschen. Die Abwicklung ist sodann ohne weiteres fortzusetzen. Die vertretungsbefugnis der Liquidatoren besteht weiter. Das neuerliche Erlöschen der Firma ist nach § 157 HGB anzumelden und einzutragen, s. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Auflage, RNr. 678.

    Soweit - so klar. 

    Mir stellen sich nun folgende Fragen: :confused:
    1)
    Brauche ich eine "richtige" Anmeldung, also eine in der Form des § 12 HGB oder reicht mir die schriftliche Eingabe als Anregung für eine v.A.w. vorzunehmende Handlung aus?
    2)
    Wer ist Kostenschuldner?

    Nach meinen eigenen Überlegungen würde ich meine Fragen wie folgt beantworten:
    1)
    Ich brauche keine Anmeldung, sondern muss v.A.w. aufgrund der Anregung tätig werden.
    2)
    Nach dem Grundsatz des § 2 Ziffer 2 KostO: der Verstorbene :eek:, bzw. dessen Nachlass, vertreten durch den Nachlassverwalter.

    Ich wüsste allerdings gern die Meinung meiner Kollegen, da man so nen Fall ja nun nicht jeden Tag auf dem Tisch hat. Zum Glück! :daumenrau

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Ich würde an Deiner Stelle erst einmal prüfen, ob noch Gesellschafter vorhanden sind. Diese können die Gesellschaft ohne weiteres vertreten. Auch die Kommanditisten. Dann würde die Bestellung eines Nachtragsliquidators gänzlich entfallen.

    Die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist für mich kein Grund für eine Aufhebung der Löschung im Register. Da würde ich allerhöchstens wenn überhaupt (s.o.) einen Nachtragsliquidator per Beschuss bestellen. Der kann sich durch den Beschluss ausweisen. Nach Erledigung kann er den Beschluss zurückschicken.

    Aber zu Deinen weiteren Fragen:

    zu 1) nein, es genügt, wenn sich nach der Eintragung der Löschung gem. § 141 a FGG herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist. Der Antrag auf Bestellung muss begründet werden, damit Du das Rechtsschutzbedürfnis prüfen kannst.

    zu 2) die Eintragung wird von Amts wegen vorgenommen, d.h. es gibt keine Kosten und ergo auch keinen Kostenschuldner.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Danke für Deine Hinweise. Aber m.E. darf ich bei der GmbH & Co. KG keinen Nachtragsliquidator bestellen.


    zu 2) die Eintragung wird von Amts wegen vorgenommen, d.h. es gibt keine Kosten und ergo auch keinen Kostenschuldner.



    Über die Gebühr kann man vielleicht noch streiten, aber was ist mit den Veröffentlichungskosten??

    Ich würde an Deiner Stelle erst einmal prüfen, ob noch Gesellschafter vorhanden sind. Diese können die Gesellschaft ohne weiteres vertreten. Auch die Kommanditisten.



    § 170 HGB???

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Über die Gebühr kann man vielleicht noch streiten, aber was ist mit den Veröffentlichungskosten??

    Da würde ich zwar grundsätzlich auch die Haftung nach § 2 Abs. 2 KostO die Haftung des Nachlasses sehen, hätte aber keine Probleme damit, die Kosten gem. § 10 KostVfg. nicht zu erheben, wenn der Nachlass hoffnungslos überschuldet ist.

    Ja, auch die Komanditisten wegen §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 HGB.
    Ich sehe es übrigens auch so, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators hier nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Hamm, B. vom 05.09.1996, AZ: 15 W 125/06).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ... Stellt sich bei einer Personengesellschaft nachträglich das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen heraus, so kann das Gericht die Eintragung des Erlöschens v.A.w. nach § 142 FGG löschen. Die Abwicklung ist sodann ohne weiteres fortzusetzen. Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren besteht weiter...

    ... m.E. darf ich bei der GmbH & Co. KG keinen Nachtragsliquidator bestellen...

    :daumenrau So sehe ich das auch (Ausnahme – wie schon erwähnt – Publikums-KG)

    Zur ersten Frage: Von Amts wegen tätig werden. Evtl. vorab mit dem GBA klären (oder von den Beteiligten klären lassen), welche Anforderungen dieses an den Nachweis der Vertretungsbefugnis bei der Löschungsbewilligung knüpft (§ 142 FGG: "kann ... von Amts wegen löschen"), evtl. ist der Bearbeiter beim GBA bei Schilderung der Rechtslage mit einem Registerauszug der gelöschten KG zufrieden oder aber er verlangt eingetragene Liquidatoren, welche dann selbstverständlich angemeldet werden müssten.

    Zur zweiten Frage: Evtl. § 16 KostO (unrichtige Sachbehandlung) prüfen. Ansonsten müssten Interessenschuldner gem. § 2 Nr. 2 KostO hier m. E. auch die KG und deren Gesellschafter sein. Ggf. § 10 KostVfg anwenden.

    Ja, auch die Komanditisten wegen §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 HGB...

    :zustimm:, es sei denn, die KG hat(te) einen Liquidator, dann besteht dessen Amt fort.

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