Titelumschreibung nach 727 ZPO

  • Hallo!
    Ich habe ein am 18.06.2007 erlassenes Urteil. Nun beantragt die Klägervertretrein die Klauselumschreibung nach § 727 ZPO auf den Erben des Beklagten. Mein Problem ist aber, dass der Beklagte am 04.06.2007, also vor Erlass des Urteils verstorben ist. Kann ich doch nicht mehr umschreiben, lege ich die Sache jetzt dem Richter vor?

  • Eine Titelumschreibung ist hier möglich, da die Rechtsnachfolge selbst erst nach Rechtshängigkeit der Hauptsache eingetreten ist (BGH, Urteil vom 09.12.1992 Az: VIII ZR 218/91; vgl. auch Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 727, RN 2).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Guten Tag!

    Ich möchte nur einmal zur Klarstellung meinen Fall darstellen.

    Erlass eine Urteils am 30.01.2009, Bekl. trägt die Kosten. KFA Anfang Februar, zur Stellungnahme ab am 04.02. Dann kommt mir die Sterbeurkunde per Fax ins Haus geflattert, wer die losgeschickt hat, weiß ich nicht.
    Fakt ist: Bekl. ist verstorben am 06.02.2009. KFB ist noch nicht ergangen. Was mach ich nun mit dem KFA? Kann ich den weiterbearbeiten? Ist das Verfahren unterbrochen? KFB gegen die unbekannten Erben?

  • Ich denke, dass der KfB erlassen werden kann, denn der KfB beziffert lediglich den bereits ausgeurteilten Zahlungsanspruch (Urteil vor Sterbetag ergangen!). Der Gl. muss dann bei der Vollstreckung nachweisen, dass die Erben Rechtsnachfolger geworden sind (ggf. Rechtsnachfolgeklausel beantragen).

  • Meines Erachtens ist keine Festsetzung aufgrund des vorliegenden Antrages mehr möglich, Kfb-Verfahren ist durch Tod der Partei unterbrochen.

    Ein neuer Antrag gegen die Erben müsste eingereicht werden.

  • In solchen Fällen habe ich eine Nachtricht an den Antragsteller geschickt m.d.B. anzugeben, ob Erben bekannt sind. Hier wird einweilen nichts veranlasst. Frist: 6 Monate

  • Ich hab heut mit dem Gl. telefoniert. Er beantragt den KFB einfach so zu erlassen. Bin mir nur nicht sicher, ob ich das so machen kann. Zumal ja nicht einmal sicher gestellt ist, dass er den Antrag zur Stellungnahme nocht erhalten hat (abgeschickt laut akte am 04.02., gestorben am 06.02.)

  • OLG Zweibrücken, Beschlus vom 28.08.1996 -5 W 20/95-:
    Ein Kostenfestsetzungsbeschluß, der nach dem Tod einer Partei ergangen ist, die durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten wurde, ist unwirksam und aufzuheben, weil er ergangen ist, als das Verfahren durch den Tod der Partei bereits gemäß ZPO § 239 Abs 1 unterbrochen war.

    OLG Koblenz, JurBüro 2008, 152:
    Die beim Tod einer Partei eintretende Verfahrensunterbrechung hindert auch die Kostenfestsetzung. Wird gleichwohl die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung bescheinigt, kann eine Kostenfestsetzung erfolgen

  • OLG Zweibrücken, Beschlus vom 28.08.1996 -5 W 20/95-:
    Ein Kostenfestsetzungsbeschluß, der nach dem Tod einer Partei ergangen ist, die durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten wurde, ist unwirksam und aufzuheben, weil er ergangen ist, als das Verfahren durch den Tod der Partei bereits gemäß ZPO § 239 Abs 1 unterbrochen war.

    OLG Koblenz, JurBüro 2008, 152:
    Die beim Tod einer Partei eintretende Verfahrensunterbrechung hindert auch die Kostenfestsetzung. Wird gleichwohl die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung bescheinigt, kann eine Kostenfestsetzung erfolgen



    Das dürfte alle Fragen geklärt haben, werde ich mir merken.

    Super!!!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!