Hallo!
Ich habe hier einen Antrag auf öffentliche Zustellung von Kündigungsschreiben einer Bank bzgl. Verträge über Girokonto und Baufinanzierungsdarlehen.
Wer ist wonach zuständig, Richter oder Rechtspfleger?
Öffentliche Zustellung Kündigungsschreiben
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§ 132 BGB i.V.m. § 186 ZPO:
Bewilligung durch Prozessgericht (nicht Vors allein) bzw ER (der Rechtspfleger ist in den Fällen des § 20 RpflG zuständig). -
Die Bewilligung nach § 132 Abs. 2 BGB wird allerdings auch als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit angesehen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 1 Rn. 86). Danach ist nicht das Prozessgericht, sondern das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und zwar mangels einer Übertragung im RPflG der Richter - zuständig.
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Vielleicht hilft das hier noch weiter.
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Danke! Ihr habt mir weitergeholfen!
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