Sozialamt kontra Betreuervergütung

  • Der Betreute erhält Sozialleistungen zur Heimkostenzuzahlung. Da er das Taschengeld im Heim nicht braucht, hat er mittlerweile 3.300 Euro Gesamtvermögen. Die Betreuerin rechnet nun ihre Vergütung ab, mittellos/Heim und aus der Staatskasse. Ich habe zwischenverfügt und ihr mittgeteilt, dass sie vermögend abrechnen soll, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Vergütungsantrages beim Gericht der Betreute vermögend war. Das hat sie getan und ich habe festgesetzt. Das Sozialamt ist aber nun der Meinung, die könnten 700 Euro vom Betreuten zurückfordern, da er mit seinen 3.300 Euro über dem Schonbetrag liegt. Ich bin der Meinung, die können nur den Differenzbetrag also 3.300 Euro minus Betreuervergütung minus Schonbetrag beanspruchen. Die Bearbeiterin vom Sozialamt meint, dass die Betreuervergütung nicht zu interessieren hat. Auch wenn durch die Rückforderung des Sozialamtes bis 2.600 Euro und durch anschließende Bezahlung der Betreuervergütung, der Betreute unter dem Schonbetrag liegt, so wäre das wohl nicht ihr Problem. :mad:
    Das Sozialamt hat bevorrechtigte Forderungen!!!!

    (Hab ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Ich dachte immer, wer zuerst kommt malt zuerst.)

    Wie seht ihr das?

  • Mag das Sozialamt dir doch mal mitteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sie ihre Bevorrechtigung stellt. Das wird sie kaum können. Es gilt hier wirklich, wer zuerst kommt ...
    Betreuer kann das umgehen, wenn er zuerst seine Vergütung entnimmt und dann dem Sozialamt nur noch den Restbestand mitteilt, dann ist das Geld tatsächlich ausgegeben und keiner fragt wofür.

  • So einfach ist das leider nicht. Das Sozialamt wollte zum Stichtag 31.12.2007 einen Kontoauszug/Vermögensaufstellung haben. Die wurde durch die Betreuerin eingereicht. Im Januar wurde die Betreuervergütung -vermögend- festgesetzt. Das interessiert das Sozialamt jedoch nicht. Die stellen auf den 31.12. ab!

    Mal anders gefragt: Gilt unter den noch nicht festgesetzten Rückforderungsansprüchen des Sozialamtes, der Betreute überhaupt als vermögend? Ich meine wohl JA! Von daher scheidet doch wohl eine Festsetzung aus der Staatskasse erst recht aus. bloß andererseits kann doch dem Betreuten auch nicht zugemutet werden, durch die Zahlung von Rückforderungsansprüchen seinen Schonbetrag zu unterschreiten.

  • wer zuerst kommt malt zuerst.



    So ist es. Das Sozialamt hat kein Vorrecht. Kommt der Festsetzungsbeschluß des Gerichts vor dem Rückzahlungsbeschluß des Sozialamtes, hat dieses Pech gehabt.

    Allerdings hätte ich den Fall anders behandelt. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Sozialamt das den Schonbetrag übersteigende Vermögen mitzuteilen und zurückzuzahlen. Darauf weise ich den Betreuer in solchen Fällen hin und zahle nach "mittellos" aus der Staatskasse aus. Aufgrund des Sozialhilfebezuges zählt der Betroffene m. E. als mittellos, egal wie hoch der aktuelle Kontostand ist - eben aufgrund des Rückzahlungsanspruchs des Sozialamtes. Die Rückzahlung lasse ich mir auch nachweisen.

  • So einfach ist das leider nicht. Das Sozialamt wollte zum Stichtag 31.12.2007 einen Kontoauszug/Vermögensaufstellung haben. Die wurde durch die Betreuerin eingereicht. Im Januar wurde die Betreuervergütung -vermögend- festgesetzt. Das interessiert das Sozialamt jedoch nicht. Die stellen auf den 31.12. ab!



    Die Betreuerin hätte im Bericht auf die Rückforderung des Sozialamtes hinweisen müssen.
    Nun ist es zu spät. M. E. muß das Sozialamt jedoch den Beschluß des Gerichts berücksichtigen. Das Gericht braucht sich darum nicht weiter zu kümmern, außer es kommt eine Beschwerde der Betreuerin im Namen der Betreuten mit dem Ziel der Zahlung aus der Staatskasse.

    Mal anders gefragt: Gilt unter den noch nicht festgesetzten Rückforderungsansprüchen des Sozialamtes, der Betreute überhaupt als vermögend? Ich meine wohl JA! Von daher scheidet doch wohl eine Festsetzung aus der Staatskasse erst recht aus. bloß andererseits kann doch dem Betreuten auch nicht zugemutet werden, durch die Zahlung von Rückforderungsansprüchen seinen Schonbetrag zu unterschreiten.



    Ich meine NEIN. Wer Sozaialhilfe erhält, kann nicht vermögend sein. Erwirbt er Vermögen aufgrund der Sozialhilfe, ist dieses zurückzuzahlen.

  • Das sehe ich anders.
    Wenn das Vermögen über dem Schonbetrag liegt, ist nicht aus der Landeskasse auszuzahlen sondern von dem Vermögen des Betreuten.
    Wer letztlich sein Geld bekommt - Betreuerin, Landeskasse bei übergegangenen Ansprüchen, Gläubiger, Sozialamt richtet sich danach, wie die Betreuerin entscheidet. Es sind alles "normale" Gläubiger wie im sonstigen Leben halt auch.

  • Das sehe ich anders.
    Wenn das Vermögen über dem Schonbetrag liegt, ist nicht aus der Landeskasse auszuzahlen sondern von dem Vermögen des Betreuten.
    Wer letztlich sein Geld bekommt - Betreuerin, Landeskasse bei übergegangenen Ansprüchen, Gläubiger, Sozialamt richtet sich danach, wie die Betreuerin entscheidet. Es sind alles "normale" Gläubiger wie im sonstigen Leben halt auch.



    Sehe ich nicht so.

    Die Empfänger von Sozialhilfe, hier die Betreuerin, sind verpflichtet mitzuteilen, sofern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern. Die Pflicht besteht laufend und nicht nur auf Nachfrage des Sozialamtes.
    Ich sehe das auch gar nicht ein, warum ein Betreuer, der seiner Informationspflicht gegenüber dem Sozialamt nicht nachkommt, mehr Geld erhalten sollte als ein Betreuer, der dem Sozialamt ordnungsgemäß den Betrag mitteilt, welchen das Sozialamt zurückfordern kann.

  • Mitteilungspflicht hin oder her.
    Abzustellen ist auf die konkrete Sachlage.
    Wenn Vermögen über dem Schonbetrag vorhanden ist (rein tatsächlich), ist der Betreute vermögend.
    Da das Sozialamt auch nicht immer das Schnellste ist, kann gut und gerne einige Zeit in´s Land gehen, bis die mitteilen, dass Geld zurückgezahlt werden muss. Und in dieser Zeit ist er halt vermögend. Punkt. Daher ist nach dem Gesetz der Satz nach vermögend zu berechnen. Und wenn nachher halt mehrere Ansprüche nebeneinander stehen, ist wie o.g. zu verfahren.

    Sonst müsstest Du auch sagen: Betreute, die Geld sparen für Öllieferung oder aber hohe Aussenstände haben, die derzeit (warum auch immer) nicht gezahlt werden sind nicht vermögend. Zwar ist hier Vermögen da, dieses soll aber verwandt werden. Würdest Du ja auch nicht tun, gell ?

  • Ich habe hier dieses Problem auch öfter. Die Ansprüche sind völlig gleichrangig. Ich setze aber auf eine praktische Lösung, weil die Gesetzeslage m.E. schlampig ist. Betreute mit einem Schonbetrag von 2600,-- EUR gelten als mittellos, auch wenn der Schonbetrag mal überschritten ist und für die Vergütung ausrechen würde. Der Betreuer hätte ja eine Informationspflicht gegenüber dem Sozialamt.
    Betreute die einen höheren Schonbetrag gegenüber dem Kostenträger haben (Kriegsopfer usw.) werden als vermögend eingestuft, sobald das Vermögen über 2600,-- EUR ausreicht.
    Im Übrigen kann man es ja ruhig mal auf eine obergerichtliche Entscheidung ankommen lassen.

  • Nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG (alt) ist das aus Sozialhilfe gebildete "Vermögen" überhaupt nicht verwertbar. Also kommt da niemand ran.

    Das aktuelle SGB hab ich grad nicht, dürfte sich aber kaum geändert haben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mitteilungspflicht hin oder her.
    Abzustellen ist auf die konkrete Sachlage.
    Wenn Vermögen über dem Schonbetrag vorhanden ist (rein tatsächlich), ist der Betreute vermögend.
    Da das Sozialamt auch nicht immer das Schnellste ist, kann gut und gerne einige Zeit in´s Land gehen, bis die mitteilen, dass Geld zurückgezahlt werden muss. Und in dieser Zeit ist er halt vermögend. Punkt. Daher ist nach dem Gesetz der Satz nach vermögend zu berechnen. Und wenn nachher halt mehrere Ansprüche nebeneinander stehen, ist wie o.g. zu verfahren.

    Sonst müsstest Du auch sagen: Betreute, die Geld sparen für Öllieferung oder aber hohe Aussenstände haben, die derzeit (warum auch immer) nicht gezahlt werden sind nicht vermögend. Zwar ist hier Vermögen da, dieses soll aber verwandt werden. Würdest Du ja auch nicht tun, gell ?




    Dem kann ich mich nur anschließen.

  • sinn und zweck von sozialleistungen ist es doch wohl aber auch nicht, sich davon ein vermögen zusammenzusparen. ganz egal, was dann die folge ist (z.b. daß einer als vermögend gilt und betreuervergütung davon zahlen muß).
    sozialleistungen sollen einem die lebenshaltungskosten ersetzen. und wenn einer seinen barbetrag/taschengeld nicht (komplett) braucht, muß er ihn halt (teilweise) zurückgeben.
    das hat doch überhaupt nichts damit zu tun, ob jemand z.B. auf eine öllieferung spart, oder?
    und wenn es sich um einen bedürftigen handeln würde, der in seiner eigenen wohnung oder seinem eigenen haus wohnen würde und der sich einen betrag für eine öllieferung zusammengespart hätte, würde auch der bezirk sicher diesen betrag nicht zurückfordern.

    meiner meinung nach hat der betreuer keinen anspruch auf vergütung nach vermögend-sätzen und aus dem "vermögen" des betreuten.

  • sinn und zweck von sozialleistungen ist es doch wohl aber auch nicht, sich davon ein vermögen zusammenzusparen. (...)
    sozialleistungen sollen einem die lebenshaltungskosten ersetzen.


    Nicht ganz, es sind ja auch Pauschalbeträge für Neuanschaffungen enthalten. Die müssten meines Erachten abgezogen werden. Auch fragt man sich im konkreten Fall, ob der Betreute überhaupt von dem angesparten Geld weiß und warum er es nicht ausgibt, bzw. warum die Betreuerin nicht für ihn Anschaffungen zu seinem Wohl tätigt. Meines Erachtens ist sie dazu verpflichtet. 

  • Der Betreute liegt mit Pflegestufe III im Pflegeheim und kann sich nicht bewegen. Er vegetiert so vor sich hin. Von Friseur und Fußpflege braucht sich nunmal das Geld nicht auf. Anschaffungen werden nicht benötigt.

    Abgesehen davon ist die Betreuerin jawohl nicht verpflichtet, unnötige Anschaffungen zu machen, die der Betreute nicht nutzen kann.

    Und abgesehen davon geht es ja auch nicht in meinem Ausgangsposting darum, was die Betreuerin hätte anschaffen können. Das Vermögen ist eben jetzt vorhanden und fertig!

    Nun ist die Frage, wie man hier die Kuh vom Eis kriegt!

  • Sofern das Sozialamt seine Ansprüche erst nach Festsetzung der Betreuervergütung beziffert, gehe ich davon aus, dass dieses die Betreuervergütung berücksichtigen muss. Allerdings hätte der Betreuer seine Vergütung als offene Forderung gegen den Betroffenen beim Sozialamt anzeigen müssen, spätestens nach dem er durch die Rechtspflegerin aufgefordert wurde, die Fetsetzung der Vergütung gegen das Vermögen zu beantragen. Es wäre doch hier mal interessant, wie das Sozialamt im Falle eines Widerspruchs des Betreuers gegen den Rückzahlungsbescheid entscheidet. Bei der Festsetzung der Vergütung kommt es ja immer auf die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt der Beantragung an und da war der Betroffene offensichtlich noch vermögend.

  • Entscheidend für die Beantwortung der Frage #1 sind nicht die Präliminarien, sondern die entsprechenden Beschlüsse bzw. Bescheide. Da habe ich irgendwo eine Entscheidung, die kann ich hoffentlich morgen ausfindig machen.
    Hat das SA schon einen Rückforderungsbescheid erlassen, hat es Vorrang, dann ist der Betreute arm und der Betreuer muss entsprechend abrechnen.
    Ansonsten ist der Betreute vermögend. Das SA kann, wenn die Vergütung festgesetzt ist, nur noch auf die Differenz zwischen Schonvermögen und Restbetrag zurückgreifen.

    Zu #14: diese Vorschrift findet sich in § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII. Ihre Anwendungsmöglichkeit halte ich für nicht gegeben.
    Die Sozialhilfe wird gewährt unter der Prämisse, dass sie so gerade ausreicht, den Bedarf zu decken. Spart der Bezieher sich Teile vom Munde ab und spart sie an, so hat der Sozialhilfeträger die Mittel nicht zu diesem Zweck (des Sparens, des Vermögensaufbaus) gezahlt.
    Abgesehen von Schmerzensgeldansprüchen sind alle Vermögen, unabhängig von ihrer Quelle, grundsätzlich zugriffsfähig.

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