Umwandlung IK in IN-Verfahren

  • Also ganz ehrlich: Wenn IK beantragt wurde und IK eröffnet wurde, ist antragsgemäß entschieden worden. Wer hätte sich denn beschweren sollen ?
    Und einen IK-Antrag in IN-Antrag umdeuten geht doch auch nicht. Was der Richter auch macht, er verschlimmbessert nur ...

  • ohne die Entscheidung jetzt nocheinmal angesehen zu haben:
    schaue einmal ZInsO 2007 Heft 3, LG Göttingen vom 15.12.2006, 10 T 130/06, welches festgestellt hat, dass das Insolvenzgericht an die vom Antragsteller gewählte Verfahrensart gebunden ist.

    Ob dies dann Sinn macht, wenn ein Fremdantrag vorliegt, bei welchem der AS i.d.R. gar nicht wissen kann, in welche Verfahrensart der Schuldner einzuordnen ist, will ich an dieser Stelle mal offen lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!


    Vielleicht hast du ihn ja mittlerweile gefunden und kannst ihn mir zukommen lassen :):):)

  • Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!




    Vielleicht hast du ihn ja mittlerweile gefunden und kannst ihn mir zukommen lassen :) :) :)



    Den finde ich garantiert nicht wieder :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • hm. also wenn aufgrund Eigenantrag des Schuldners eröffnet wurde, muss er zur Umstellung des Antrags aufgefordert werden, ansonsten wäre der Antrag in der gewählten Verfahrensart unzulässig. Das über 319 zu kitten, ist prozessualistisch betrachtet äußerst bedenklich (da kommt man auch über "Auslegung" nicht dran !).
    Und über die Selbstkorrekturmöglichkeit in Grenzen der Rechtskraft auch nicht, da etwas, was bei unzulässigem Antrag hin geschehen ist nun dahin korrigiert war, was nicht beantragt war !
    Oki, in der Sache wird ein Rechtsmittel wohl nicht zu erwarten sein (der 319'er Beschluss kann grds. Rechtsmittel eröffnen und in diesem Falle tut er das glasklar).
    Wird also trotz meiner gegebenen Bedenken im Ergebnis wohl gut gehen.
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na was stört es die alte Eiche, wenn sich die Sau dran schrubbt (ist nicht von mir, bin aber nicht belesen, daher bleib ich das Zitat schuldig) :D

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  • Wenn also IK beantragt wird, obwohl es eigentlich IN ist und der Antragsteller den Antrag trotz richterlichen Hinweis nicht umstellt, müsste er eigentlich als unzulässig zurückgewiesen werden.



    So ist das bei uns jedenfalls usus. Aber wenn das Verfahren bereits als IK eröffnet ist, dürfte das gem. BGH nicht mehr so sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • na was stört es die alte Eiche, wenn sich die Sau dran schrubbt (ist nicht von mir, bin aber nicht belesen, daher bleib ich das Zitat schuldig) :D

    Herzlich egal von wem, Defaitist, ich habe jedenfalls schallend lachen müssen, die richtige Stimmung , um ins Wochenende zu purzeln ! :wechlach::wechlach::wechlach:

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