Umwandlung IK in IN-Verfahren

  • Hab nur das hier noch gefunden:

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: J.-S. Schröder


    Nach neuerer BGH-Rechtsprechung können Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, grds. innerhalb laufender Beschwerdefrist auch von Amts wegen geändert werden (BGH ZInsO 2006, 871 ). Ob das auch für die Eröffnungsentscheidung gilt, ist noch nicht entschieden, jedoch wegen der privatrechtsgestaltenden Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses abzulehnen.

  • Ist mir schon klar.

    Hm ... warum hätte es denn ein IN-Verfahren sein müssen ? Manchmal kann man ja durchaus ein Auge zudrücken ... oder beide ... oder alle 4 (deine und die vom Richter) ... oder alle 6 (deine, die vom Richter und die vom Treuhänder)

  • Die vom Treuhänder nicht, der will nämlich Verwalter werden. Verwalter will eigenständig anfechten und natürlich mehr Vergütung für das Verfahren.

    Schuldner war selbständig und hat mehr als 19 Gläubiger. Es hätte also ein IN-Verfahren sein müssen.

  • Hm ... berichtigen, Augen zu und durch ??

    Wenn sich jemand dagegen beschwert, gäbe es vielleicht ein wenig mehr Text dazu in deinem Kommentar.

    Zusatz: Ich spinn hier nur so herum - bin ja gar keine Insolvenzrechtspflegerin mehr ...

  • Sowas hatten wir hier auch schon. Allerdings war da ursprünglich auch ein IK-Verfahren beantragt und erst der TH hat festgestellt, dass der Schuldner selbständig tätig ist. Was wurde denn in Eurem Fall beantragt? Wenn tatsächlich ein IN-Verfahren beantragt wurde und nur der falsche Eröffnungsbeschluss-Baustein angeklickt wurde, fände ich § 319 ZPO gar nicht mal soooo abwegig.
    Sollte aber der Schuldner ein IK-Verfahren beantragt haben, obwohl er selbständig ist und mehr als 19 Gl. hat, hätte das der Richter sehen können und hat einen Fehler gemacht. Da ginge dann m. E. § 319 ZPO etwas zu weit.

  • Ist bei uns einmal vorgekommen. Richter hat innerhalb der Beschwerdefrist von Amts wegen Beschluss geändert, und zwar dahin, dass das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren und nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Hatte etwas Bauchweh wegen Rechtsmittel, aber es wurde keines eingelegt. Richter hat dies nur gemacht, weil Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und dieses Verfahren wirklich ein Regelinsolvenzverfahren mit zahlreichen Anfechtungstatbeständen war.

  • Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!



    Da muss sich doch dann aber einer beschwert haben, oder?

  • Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!



    Da muss sich doch dann aber einer beschwert haben, oder?



    Der Schuldner, der sah die Anfechtungslawine auf seine Familie zurollen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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