Löschung Testamentsvollstreckervermerk

  • Hallo,

    Im Grundbuch ist bezüglich des Anteils eines Miterben ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Im Kaufvertrag wirkt die Testamentsvollstreckerin in der Weise mit, als daß sie für sich selbst als Eigentümerin eines weiteren Bruchteils handelt sowie als Testamentsvollstreckerin des Miterben.


    Hinsichtlich der Lastenfreistellung befindet sich im Kaufvertrag der folgende Passus:

    „Der Grundbesitz wird lastenfrei verkauft. In § 3 genannte Grundpfandrechte müssen bei Eigentumsumschreibung auf den Käufer gelöscht werden. Die Beteiligten stimmen allen Erklärungen, die der Lastenfreistellung dienen, wie Löschungen und Pfandfreigaben zu und beantragen deren Vollzug im Grundbuch“.


    Für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ist die Bewilligung in der Form des § 29 GBO erforderlich. M.E. kann dem vorbezeichneten Text keine Bewilligung der Testamentsvollstreckerin entnommen werden hinsichtlich der Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, oder ???


    Die Durchführungsvollmacht im Vertrag lautet auszugsweise:
    „......alle zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Anträge beim Grundbuchamt zu stellen und alle sonstigen Erklärungen abzugeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich oder aus sonstigen Gründen sachgerecht ist.....“


    Ich habe Zweifel, daß diese Vollmacht geeignet ist, eine Bewilligung zur Löschung des Vermerks abzugeben.


    Was meint Ihr?

  • Nach h. M. ist die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerk nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweises und nicht aufgrund Bewilligung möglich. Die Überlegungen wegen der Lastenfreistellungserklärung und der Vollmacht sind daher m. E. - vom Antrag mal abgesehen - ohnehin obsolet.

    Wenn jedoch der Testamentsvollstrecker erblasserischen Anordnungen nicht zuwider handelt und entgeltlich verfügt, fällt der veräußerte Gegenstand ohnehin aus der Nachlassmasse heraus, so dass der Testamentsvollstreckervermerk sodann (mit Eigentumsumschreibung) zu löschen ist. Allerdings auch nicht vorher.

    Die Prüfung der Entgeltlichkeit erfolgt hier (ausnahmsweise) via Freibeweis. Wenn der Kaufpreis angemessen ist, dürfte es wohl wenig Probleme geben.

    Alternativ kann der Testamentsvollstrecker unter Mitwirkung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer jegliche Verfügung treffen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie mein Vorschreiber: Ein Testamentsvollstreckervermerk kann nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden - nicht auf Bewilligung. Die Testamentsvollstreckerin hat bei der Veräußerung mitgewirkt. Also ist nachgewiesen - volle Entgeltlichkeit vorausgesetzt -, daß die Testamentsvollstreckung mit Eigentumsumschreibung an dem Grundbesitz materiell erlischt. Der anteilige Verkaufserlös unterliegt dann wieder der Testamentsvollstreckung. Eine Löschungsbewilligung bezüglich des Vermerks ist also nicht möglich und auch nicht nötig. An der Entgeltlichkeit besteht kein Zweifel, weil die Testamentsvollstreckerin auf der Veräußererseite auch selbst beteiligt ist.

  • Ein bisschen vorsichtiger wäre ich mit der Zweifelsfreiheit der Entgeltlichkeit doch und würde selbst anhand der mir bekannten Richtwerte etc. mal grob überschlagen, ob das etwa hinkommt. Allerdings gebe ich zu, dass es angesichts der vorliegenden Konstellation eher unwahrscheinlich ist, dass eine teilweise unentgeltliche Verfügung vorliegt. Und das kann das Grundbuchamt bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit ja mit berücksichtigen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo!

    Mein Fall sieht so aus: notarielles Testament mit Anordnung Testamentsvollstreckung ohne nähere Ausführungen (daher wohl lediglich Abwicklungsvollstreckung), TV hat das Amt angenommen. Die Erben und ein TV-Vermerk wurden bis dato nicht eingetragen.

    Die Erben haben nun einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen und darin den Grundbesitz aufgeteilt. Der TV hat den Erbauseinandersetzungsvertrag genehmigt. Zur Beendigung der Testamentsvollstreckung oder Freigabe wurde nichts gesagt.
    Ich gehe allerdings davon aus, dass ein TV-Vermerk nicht eingetragen werden muss, da die Testamentsvollstreckung durch die Auseinandersetzung beendet ist.

    Also gleiches Ergebnis wie im Ausgangsfall oder sieht es anders aus weil der Grundbsitz nicht verkauft wird? Muss der TV ausdrücklich erklären, dass die TV beendet ist?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • In der Zustimmung zum Erbteilungsvertrag dürfte die Freigabe liegen.

    Meine Frage an den den Erbteilungsvertrag beurkundenden Notar: wieso schreibt man nicht, dass der TV zustimmt und den Grundbesitz freigibt. Warum muss sich ein Grundbuchrechtspfleger wieder Gedanken machen, ob in der Zustimmung auch eine Freigabe liegt. Der Notar muss doch eigentlich wissen, dass durch eine Zustimmung zu etwas die TV nicht erlischt.

  • Danke für deine Antwort - das sehe ich genauso wie du.

    Mir wurde ja ursprünglich sogar der Erbauseinandersetzungsvertrag ohne jegliche Beteiligung des Testamentsvollstreckers eingereicht.:confused:

    Nach telefonischer Mitteilung meinerseits, dass doch Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kam dann nur die Genehmigung des Vertrages durch den TV.
    Ich denke, der Notar bzw. die Angestellte, die alles vorbereitet hat, wussten tatsächlich nicht, dass der TV den Grundbesitz freigeben muss.

    Ich finde es auch immer wieder erschreckend was uns so alles von Notaren vorgelegt wird.
    Was ich mal am schlimmsten fand, war die Aussage einer Notariatsangestellten nach telefonischer Mitteilung, dass irgendetwas fehlt (-kann mich nicht mehr erinnern was es genau war-), dass sie sich das auch schon dachte "aber man kann es ja mal versuchen" :schock: :teufel: :eek:
    Und ich denke es ist leider kein Einzelfall, dass versucht wird uns etwas unterzujubeln.

    Da fällt mir in einer eigenen privaten Sache auch noch so eine Annekdote -á la man kann es ja mal versuchen- eines Notars ein: Wohnung einer Betreuten wird vom Betreuer verkauft, zwischen Genehmigungsbeschluss der Kaufvertragsurkunde und Eintritt der RK der betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstirbt die Betreute. Ich rufe beim Notar an uns teile mit, dass nun wohl ein Erbschein zu beantragen ist und die Erben den Kaufvertrag genehmigen müssen. Da sagt mir die Bürovorsteherin: "Im Kosteninteresse müssen wir zunächst von der Beantragung des Erbscheins absehen. Wenn wir Glück haben, bekommt das Betreuungsgericht nicht mit, dass die Betreute verstorben ist und übersendet noch den rk. Genehmigungsbeschluss. Dann brauchen wir ja keinen Erbschein." :(

  • Danke für deine Antwort - das sehe ich genauso wie du.

    Mir wurde ja ursprünglich sogar der Erbauseinandersetzungsvertrag ohne jegliche Beteiligung des Testamentsvollstreckers eingereicht.:confused:

    Nach telefonischer Mitteilung meinerseits, dass doch Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kam dann nur die Genehmigung des Vertrages durch den TV.
    Ich denke, der Notar bzw. die Angestellte, die alles vorbereitet hat, wussten tatsächlich nicht, dass der TV den Grundbesitz freigeben muss.

    Ich finde es auch immer wieder erschreckend was uns so alles von Notaren vorgelegt wird.
    Was ich mal am schlimmsten fand, war die Aussage einer Notariatsangestellten nach telefonischer Mitteilung, dass irgendetwas fehlt (-kann mich nicht mehr erinnern was es genau war-), dass sie sich das auch schon dachte "aber man kann es ja mal versuchen" :schock: :teufel: :eek:
    Und ich denke es ist leider kein Einzelfall, dass versucht wird uns etwas unterzujubeln.

    Da fällt mir in einer eigenen privaten Sache auch noch so eine Annekdote -á la man kann es ja mal versuchen- eines Notars ein: Wohnung einer Betreuten wird vom Betreuer verkauft, zwischen Genehmigungsbeschluss der Kaufvertragsurkunde und Eintritt der RK der betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstirbt die Betreute. Ich rufe beim Notar an uns teile mit, dass nun wohl ein Erbschein zu beantragen ist und die Erben den Kaufvertrag genehmigen müssen. Da sagt mir die Bürovorsteherin: "Im Kosteninteresse müssen wir zunächst von der Beantragung des Erbscheins absehen. Wenn wir Glück haben, bekommt das Betreuungsgericht nicht mit, dass die Betreute verstorben ist und übersendet noch den rk. Genehmigungsbeschluss. Dann brauchen wir ja keinen Erbschein." :(

    Diese Pauschalierung empfinde ich als Frechheit in Bezug auf die leitenden Angestellten eines Notars.

  • Wenn ich schreibe "..es ist leider kein Einzelfall.." pauschalisiere ich ja gerade nicht, sondern stelle lediglich fest, dass es bei meinen Kollegen und mir schon vorgekommen ist.

    Dass man mal was vergisst, übersieht oder nicht weiß ist ja menschlich, aber versuchen wissentlich einen Fehler zu begehen und zu hoffen, dass es dem Rechtspfleger nicht auffällt finde ich nicht in Ordnung.

  • Da fällt mir in einer eigenen privaten Sache auch noch so eine Annekdote -á la man kann es ja mal versuchen- eines Notars ein: Wohnung einer Betreuten wird vom Betreuer verkauft, zwischen Genehmigungsbeschluss der Kaufvertragsurkunde und Eintritt der RK der betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstirbt die Betreute. Ich rufe beim Notar an uns teile mit, dass nun wohl ein Erbschein zu beantragen ist und die Erben den Kaufvertrag genehmigen müssen. Da sagt mir die Bürovorsteherin: "Im Kosteninteresse müssen wir zunächst von der Beantragung des Erbscheins absehen. Wenn wir Glück haben, bekommt das Betreuungsgericht nicht mit, dass die Betreute verstorben ist und übersendet noch den rk. Genehmigungsbeschluss. Dann brauchen wir ja keinen Erbschein." :(

    So blöd kann kein Notar sein. Es weis doch jeder, dass mit dem Tod die Betreuung endet und ich über einen späteren Genehmigungsbeschlusses keine Wirksamkeit von Kaufvertrag und Auflassung mehr hinbekomm. Und auch mit dem Eigentum wird trotz evtl. Umschreibung im Grundbuch nichts mehr. Jeder normal denkende Notar wird sich ganz schnell um die Genehmigung der Erben kümmern. Und auch ein Erbschein muss her.

    Die Bürovorsteherin hatte keine Ahnung. Und das sage ich als Notar.

  • Die Bürovorsteherin wusste ja auch, dass das so rechtlich nicht möglich ist. Sie hoffte aber (übrigens nach Rücksprache mit dem Notar), dass das Betreuungsgericht evtl. erst Monate nach dem Tod der Betreuten Kenntnis vom Versterben erlangt und in der Zwischenzeit der Eigentümer bereits eingetragen worden wäre. Selbstverständlich wäre die Eigentumseintragung falsch gewesen, aber evtl. wäre dies ja niemandem aufgefallen.

    In meinem Fall hatte der Betreuer dem Betreuungsgericht allerdings schon mitgeteilt, dass die Betreute verstorben ist, sodass ein Erbschein beantragt und der Kaufvertrag genehmigt wurde.

  • Hallo,

    ich hab da nochmal eine Frage.

    Im Grundbuch sind A+B in Erbengemeinschaft eingetragen und in Abt. 2 steht ein Testamentsvollstreckervermerk.
    Jetzt wird das Grundstück verkauft. Beantragt sind die Eintragung einer AV und die Löschung des TV-Vermerks. Der TV genehmigt den Vertrag.

    Kann ich in der Genehmigung die Freigabe des Grdst. aus dem Nachlass sehen? Oder benötige ich die Unrichtigkeit und muss demnach bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung warten bis ich den Vermerk löschen kann??

  • Oder benötige ich die Unrichtigkeit und muss demnach bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung warten bis ich den Vermerk löschen kann??

    :daumenrau

    Nach dem Wortlaut der Erklärung hat der Testamentsvollstrecker eine Verfügung desjenigen, dem der Gegenstand gerade nicht zur freien Verfügung überlassen wurde, genehmigt. Meiner Ansicht nach genehmigt der Testamentsvollstrecker also entweder das Rechtsgeschäft nach § 185 BGB oder er überläßt das Grundstück dem Erben nach § 2217 BGB, aber nicht beides gleichzeitig.

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