AGB-Pfandrecht / Kontopfändung

  • Hallo,

    bräuchte mal wieder ein paar Meinungen.

    Kontopfändung erfolgt; Kontoschutzantrag des
    Schuldners und Beschluß hierzu wird erlassen.

    Nun DS-Erklärung der Bank, die auf ihre gesetzlich
    und vertraglichen Ansprüche auch aufgrund AGB
    hinweist.

    Heißt das jetzt, daß die Bank aufgrund Vereinbarungen
    gem. AGB auch diesen Betrag "angehen" kann, der für
    den Schuldner "geschützt" und für andere Gläubiger nicht
    antastbar ist?

    Gemäß dem Text in der DS-Erklärung kann man doch hiervon
    ausgehen.

    Macht die Bank von ihrem AGB-Pfandrecht Gebrauch, müßte
    sie doch theoretisch das Konto des Sch. "gesperrt" halten?

    Bei einem Kontoschutzantrag, läßt man sich als Rechts-
    pfleger bzw. Rechtspflegerin die Kontoauszüge z. B. der
    letzten paar Monate vorlegen?

    Wird auch geprüft, ob z.B. die Miete wirklich über das Konto
    des Schuldners läuft oder genügt die Vorlage des MV?

    Bin neulich mal in den "Genuß" solcher Kontoauszüge gelangt
    (Hartz IV-Empfänger)! Über Handy- , Sportcenterkosten und
    Klamotteneinkäufe usw. war da alles vertreten. Ist es nicht
    komisch, wenn da keine Lebensmittelkäufe abgebucht werden,
    wo doch sonst alles mit Karte bezahlt wird?

    Keinesfalls möchte ich die o.g. Beispiele pauschalieren. Das
    sind sicherlich Einzelfälle, die aber umso mehr geprüft werden
    müßten.

    Gruß Uffi

  • Kommen wir mal zur Bank: Die können mit noch so netten AGBs das Pfandrecht nicht aushebeln. Das sehe ich so ähnlich wie ein Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag. Viele Banken nehmen sich trotzdem vom unpfändbaren ihren Teil um den Dispo runterzufahren. :mad:
    Was ein Hartz IV-Empfänger mit seinem Geld macht ist mir wurscht. Wenn er meint schöner werden zu müssen, werde ich ihn daran nicht hindern. ;)

  • Ich sehe das etwas anders als Erzett. Meines Erachtens muss man darauf abstellen, dass es sich bei einem wirksam begründeten AGB-Pfandrecht der Bank um ein rechtsgeschäftlich bestelltes Verpfändungspfandrecht handelt, das den Regeln des im Wege der Zwangsvollstreckung begründeten Pfändungspfandrechts nicht gleichgestellt werden kann. Damit kann sich die Problemaktik der "Aushebelung" des Pfändungspfandrechts aber gar nicht stellen. Das rechtsgeschäftlich bestellte AGB-Pfandrecht geht dem Pfändungspfandrecht nämlich in jedem Falle rangrechtlich vor. Wenn die Bank dessen ungeachtet Verfügungen des Kontoinhabers zulässt, so handelt es sich hierbei im Rechssinne um die Freigabe von ihrem Pfandrecht. Das ändert aber nichts daran, dass das AGB-Verpfändungspfandrecht für den gesamten Restkontostand fortbesteht. Die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften greifen hier nicht, weil es sich um keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern um ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht handelt.

  • @juris Am besseren Rang der Abtretung habe ich keine Zweifel, die Banken greifen aber gerne in den unpfändbaren Teil des Einkommens, und dadurch wird die Abtretung wirtschaftlich besser gestellt als die Pfändung.

  • Können die Banken doch auch. Wie juris2112 schon sagte, besteht das Pfandrecht der Bank aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Da bedarf der Schuldner dann also keines Vollstreckungsschutzes!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Erzett:

    a) Gemeint ist wohl der bessere Rang des AGB-Pfandrechts.

    b) Liegt es nicht in der Natur der Dinge, dass der Dispositionsbefugnis des Schuldners unterliegende rechtsgeschäftliche Verfügungen weiter reichen können als zwangsweise Vollstreckungsmaßnahmen? Nur für letztere bedarf er nämlich eines gesetzlichen Schutzes, für erstere nicht.

  • Zitat von juris2112

    Erzett:

    Gemeint ist wohl der bessere Rang des AGB-Pfandrechts.



    Ich hab schon lange keine Dispo-Vereinbarung mehr unterzeichnet, ich kenne nur die im Vertrag ausdrücklich genannte Abtretung des Arbeitseinkommens. Aber auch die in den AGBs genannte Abtretung kann m.E. nicht über die Unpfändbarkeitsgrenzen hinausgehen. Da sich aber kein Sch wehrt, werden diese AGBs wohl nie überprüft werden.

  • Erzett:

    Für die genannte Abtretung kann nichts anderes gelten als für das AGB-Pfandrecht. Beides sind rechtsgeschäftliche Verfügungen, für die ein Vollstreckungsschutz nicht greift. Eine andere Frage ist, ob die AGB-Abtretung des Arbeitseinkommens einer AGB-Inhaltskontrolle standhält. Für das AGB-Pfandrecht ergeben sich insoweit keine Bedenken.

  • Gegen das Pfandrecht selbst hab ich auch keine Bedenken. Ich finde es nur unschön, daß die Banken gern mal vom unpfändbaren Teil was für sich behalten um den Dispo auszugleichen.

  • BGH, Urt. 22.03.2005, XI ZR 286/04

    "§ 850k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens."

    Die ganze Entscheidung kann auf der Homepage des BGH eingesehen werden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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