Tod des Schuldners

  • Hallo!
    Ich habe nächste Woche einen Berichts- und Prüfungstermin, zu dem mir der IV nun mittteilt, er habe gehört, der Schuldner sei bereits vor einem Monat im Ausland ums Leben gekommen. Er legt auch eine Kopie einer Sterbeurkunde -ausgestellt von der dortigen deutschen Botschaft- vor. Name und Alter stimmen. Geburtsdatum und Adresse fehlen.
    Habe im Forum gelesen, dass bei Tod des Schuldners das Insolvenzverfahren zum Nachlassinsolvenzverfahren wird.
    Geschieht das durch Beschluss? Sollte man diesen vor dem Prüfungstermin erlassen, damit der IV noch andere Tabellenblätter einreichen kann, die das Verfahren als solches ausweisen oder kann der Termin noch so durchgeführt werden? Schließlich habe ich bislang nur eine Kopie der Sterbeurkunde. Reicht diese aus?
    Auch der Verfahrensbevolmächtigte des Schuldners, den ich gem. § 175 InsO über das Widerspruchsrecht hinsichtlich einer angemeldeten Forderung aus unerlaubter Handlung belehrt habe, teilt nun mit, dass der Schuldner verstorben sei und es ihm daher nicht möglich sei, zu prüfen, ob die Forderung zurecht aus unerlaubter Handlung angemeldet worden sei. Vorsorglich lege er aber Widerspruch ein.
    Würdet Ihr im Termin auch solche aussichtslosen "Widersprüche" in der Tabelle vermerken? Schließlich endet das Verfahren ja nun ohnehin ohne RSB.

  • Nun, die Überfürung in eine Nachlassinsolvenz habe ich grundsätzlich durch einen Beschluss gemacht, wann der nun im vorliegenden Verfahren gemacht wird wäre eigentlich egal, allerdings ist Nachlassinso ein IN Verfahren, damit wäre ein BT nötig. Und nicht vergessen, Stundung gibt es für Nachlassinso auch nicht, sollte man auch gleich aufheben.
    Aber es bedarf natürlich des ordentlichen Nachweises, d.h. ich würde schon eine gesiegelte Sterbeurkunde im Original verlangen.
    Mein Vorschlag: erst mal den Prüfungstermin aufheben, Ermittlungen anstellen und dann entscheiden. Es läuft ja nichts weg.

  • Oje, was für ein Aufwand für so ein Kleinverfahren.
    Vorliegend handelt es sich um ein schriftliches IK-Verfahren mit 6 Gl., wovon zwei aus unerlaubter Handlung angemeldet haben.
    Der Prüfungsstichtag ist auf Dienstag angesetzt.
    Ich war jetzt fast schon soweit den PST durchzuführen, die Tabelle zu unterzeichnen und danach -nach Eingang der Sterbeurkunde im Original-das Verfahren in ein Nachlassverfahren überzuleiten. Dass dieses dann aber ein IN-Verfahren sein muss, war mir nicht bekannt.

    Bedeutet das nun im folgenden, dass ich den PST aufhebe (Muss dann das ganze nicht nochmal ins Internet und Bundesanzeiger? Was ist mit den Fristen?), abwarte bis irgendwann mal die Original-Stebeurkunde aus dem Ausland zu meiner Akte gelangt, bzw. mir ein Erbnachweis vorgelegt wird (Brauche ich den? Wem stelle ich denn solange die Beschlüsse zu?) und leite dann das Verfahren in ein mündliches Regelinsolvenzverfahren über, wobei ich zugleich einen Berichts- und Prüfungstermin bestimme und die Stundung aufhebe? (Wem stelle ich das zu, wenn ich die Erben noch nicht kenne? Bleibt der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners auch nach dessen Tod empfangsberechtigt?)

    Und das ganze läuft dann irgendwann auf einen Termin mit § 207 InsO hinaus? Und wo ich dann das Geld für das ganze Verfahren her bekomme, steht dann noch mal auf einem ganz anderen Blatt.

    Jetzt ärgere ich mich fast, dass der IV seine "Information" nicht noch eine Woche für sich behalten konnte? Ich nehme mal an nach Durchführung des Prüfungsstichtages wäre die Anberaumung eines Berichtstermines überholt gewesen?!

  • Nachlassinso ist in §§ 315 ff InsO geregelt, die Ausnahmen nach §§ 311-314 gelten somit nicht. Und Stundung gibt es auch nicht, bzw. nicht mehr.
    Damit haben wir ein regelmässiges IN Verfahren. Stundung gibt es nicht und ja, wenn keine besonderen Vermögenswerte auftauchen, dann gibt es auch keine Masse, § 207 ist am Horrizont und kommt schnell näher.

    Meinen Vorschlag habe ich unterbreitet, man kann sich auch auf den Standpunkt stellen, ein Nachweis liegt nicht vor, erstmal die Prüfung durchführen und dann weiter ermitteln. Die Gläubiger werden glaube ich nicht dagegen vorgehen.

    Durch Tod erlischt die Vollmacht ja mal grundsätzlich nicht, solange der ehemalige Schuldnervertreter sich nicht rührt und nichts mehr haben will würde ich diesem weiterhin zustellen. Und dann gibt es ja noch §§ 8 II, 10 I InsO, ich denke mal, die helfen auch weiter.

    Beide Vorgehensweisen sind vertretbar, PT durchführen und abwarten oder PT aufheben, ermitteln und überführen.

  • Vielen Dank für die Antwort, Harry!
    Wahrscheinlich liegst Du mit Deiner Auffassung ("Terminsaufhebung") näher am Gesetzestext, aber irgendwie ziehe ich die Variante vor, nach der ich den PST durchziehe, die Tabelle unterschreibe und sodann den IV, bzw. den RA des Schuldners, um Einreichung einer Original-Sterbeurkunde bitte.
    Zwischenzeitlich habe ich den Münchener Kommentar zu Rate gezogen, der die Sache für gänzlich ungeklärt hält. Nach dessen Auffassung ist das Verfahren auch in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, aber ob man nun zwingend einen Berichtstermin bestimmen muss, wenn der Prüfungsstichtag kurz bevor steht, wird offengelassen.

    Zur praktischen Seite noch eine Frage: Wird dem bisherigen IK-Verfahren bei Überleitung in ein Regelverfahren nun auch ein neues IN-AZ. verpasst?

  • So machen wir das zumindest: Register IK Austrag mit Vermerk: "In X IN YY/JJ überführt, Neueintrag Register IN. Grundlage der "Überführungsbeschluss".

  • Zitat von Harry

    So machen wir das zumindest: Register IK Austrag mit Vermerk: "In X IN YY/JJ überführt, Neueintrag Register IN. Grundlage der "Überführungsbeschluss".



    Dann kriegt Ihr ja 960 Pebb§y-Minuten fürs Verfahren (720 IN, 240 IK)!!! So werden also bei Euch Minuten gemacht...:beifallkl

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Klar, deswegen ziehen wir ja auch als Gang los und lauern den Schuldnern auf... ;)

    Ich habe mich damit noch nicht eingehend beschäftigt, glaube aber, dass wir den schlechteren Schnitt machen. Mitgeteilt werden bei uns ja die Eröffnungen, bzw. Verfahrenserledigungen vor Eröffnung. Und bei der Meldung fällt die Überführung unten raus, eröffnet war als IK, erledigt hat es sich nicht, damit nicht in der IN Statistik.

  • War auch nur ein Spaß. Mußte mich gerade ein bißchen mit den Pebb§y-Zahlen beschäftigen.
    Wir hatten bisher das "Glück", dass bei uns nur IN-Schuldner während eines Verfahrens starben. Liegt wohl an der guten Luft hier...

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  • Dachte ich mir schon ....

    Mit Pebbsy hatte ich mich vor kurzem auch beschäftigen müssen, und da kriegt man die kalte Wut.
    Ein Vergleichsbarkeitskriterium zu schaffen, gut.
    Transparenz, OK.
    Aber als einzigen Zweck dann die "gerechte" Umverteilung des Mangels (90% Besetzung klappt, dann versuchen wir es jetzt mit 85%) das geht mir über die Hutschnur.

  • Sehe ich genauso. Aber was soll man sich noch aufregen ?! Bringt ja eh nix. Und wie sagen meine Kumpels immer: "reg' Dich doch nicht auf. Sei froh, dass Du einen festen Job hast". Ein bißchen was dran ist ja. Trotzdem ist das alles nicht mehr so, wie es war. Und bei den Massen an IK Verfahren fühle ich mich jetzt so langsam wie in der Mahnfabrik. Oder wie am Laufband: Verfahren eröffnen, PT, ST, aufheben, nächstes Verfahren eröffnen, PT, ST, aufheben, nächstes Verfahren eröffnen, PT, ST, aufheben, nächstes...

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  • Boah ey, da seid ihr aber ein Haufen Rechtspfleger, bei der Individualbetreuung. Erst nach Aufhebung ein neues Verfahren eröffnen....
    Da werde ich ja ganz neidisch, wo muss ich mich bewerben, da will ich auch hin! :teufel:

  • Tja, wir nehmen uns halt Zeit für unsere Kunden. Der Kunde ist König.
    Und jeder Kunde soll seinen persönlichen Rechtspfleger haben. Nach dem Motto: " ich hab' nix gegen Rechtspfleger, nur meiner macht seinen Käfig nicht sauber". :D

    Und glaub' mir: HIER willst Du nicht hin. Bestimmt nicht...

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  • So, jetzt bitte noch mal für kleine anscheinend bergriffstutzige Rechtspflegerin!:confused::gruebel:

    Mein Verfahren (IK) ist eröffnet am 09.08.2006
    am 15.08.2006 teilt der Treuhänder mit, dass der
    Schuldner am 13.08.2006 verstorben ist
    schriftlicher Prüfungstermin ist am 09.10.2006

    Was mache ich jetzt?

  • Ich hab mir jetzt nicht alle Beiträge durchgelesen, aber hier mal meine Erkenntnisse, wie ich sie dem InsGericht übermittelt habe, als mal eine Schuldnerin von mir in der WVP verstorben ist:

    Nach wohl einhelliger Ansicht in der Literatur findet bei Tod des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren eine vorzeitige Beendigung analog § 299 InsO statt, ohne dass es zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung kommt (vgl. Kübler/Prütting Wenzel, InsO, § 299 Rz. 3 m.w.N.). Zum Teil wird empfohlen, dass das Gericht die Beendigung des Verfahrens und deren Wirkungen in Anlehnung an § 299 InsO durch Beschluss ausspricht (Landvermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 299 Rz. 2 m.w.N.).

    Nach strittiger, m.E. aber zutreffender Ansicht soll es den Erben freistehen, Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

  • Das habe ich auch so verstanden!
    Ich befinde mich aber gerade erst am anfang des laufenden Verfahrens und stehe dort auf dem Schlauch!

    Hilfe! :confused:

  • Genau das war auch die Konstellation Anfangs des Threads. Schuldner verstirbt während des eröffneten Verfahrens.
    Bei versterben des Schuldners in der WVP wird das Verfahren beendet entsprechend § 299. Wenn das Verfahren einmal eröffnet ist geht es meiner Ansicht nach in eine Nachlassinsolvenz über ohne eines gesonderten Antrages. So verfahren wir hier, habe ich oben ja schon dargestellt. Eine andere Beendigung des Verfahrens als die Durchführung bis zum Punkt x, der Aufhebung oder Einstellung rechtfertigt, ist in den § 200ff InsO nicht vorgesehen. Und für den verstorbenen Schuldner bleibt dann ja nur ein Nachlassinsolvenzverfahren.

  • Ich habe auch gerade so einen Fall auf dem Tisch: IK-Verfahren, Schuldner verstirbt nach Prüfungstermin, das Verfahren wurde (mit ausdrücklichem Beschluss) in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Die meisten Erben haben ausgeschlagen, lediglich zwei beantragen jetzt "das Nachlassinsolvenzverfahren in ihrem Auftrag fortzusetzen" und streben damit die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass an. Soweit hab ich mir ja gedacht: schön und gut - sollen sie haben. Aber jetzt erzählt mir ein Kollege, dass die Erben wegen des Ausschlusses ihrer persönlichen Haftung eine "Erbeninsolvenzverfahren" (§ 331) beantragen müssten. Stimmt das?

    Mir fehlt da als blutigem Inso-Anfänger grad mal wieder ziemlich der Durchblick...

  • Zitat von witomi

    Aber jetzt erzählt mir ein Kollege, dass die Erben wegen des Ausschlusses ihrer persönlichen Haftung eine "Erbeninsolvenzverfahren" (§ 331) beantragen müssten. Stimmt das?



    In der gebotenen Kürze: Nein!
    (Ausserdem ist die Entscheidung/Beratung darüber m.E. nicht Sache des InsGerichts; das führt einfach das laufende Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren weiter.)

  • Die Überleitung vom Regel in das Nachlassverfahren regelt sich aus § 320 InsO, wegen der Erweiterung des Insolvenzgrundes im Gegensatz zur KO. Vergl. HK § 320 RdNr. 8

    Zu beachten ist allerdings, dass dann auch alle Nachlassverbindlichkeiten (325) geltend gemacht werden können, nicht nur die Forderungen nach 38.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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