Berufsbetreuer

  • Hallo liebe Kollegen,
    wie wird es denn bei euch so gehandhabt, wird die Eigenschaft des Berufsbetreuers, also das dieser die Betreuung berufsmäßig führt, ausdrücklich im Beschluss erwähnt oder leitet ihr die Berufsmäßigkeit automatisch daher, weil der Betreuer in eurem Gerichtsbezirk von Berufs wegen tätig ist?
    Ich bin der Meinung, die Berufstätigkeit muss in jedem Beschluss ausdrücklich festgestellt werden, denn nur dann entsteht der Anspruch auf Vergütung. Mein Richter sieht das aber nicht so und ist der Meinung, dass es doch gerichtsbekannt ist, das Herr xy als Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. :confused:

  • Zitat von Anja


    Ich bin der Meinung, die Berufstätigkeit muss in jedem Beschluss ausdrücklich festgestellt werden, denn nur dann entsteht der Anspruch auf Vergütung. :confused:



    :zustimm: vollkommen.
    Gem. § 1 Abs. 1 VBVG, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB ist die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bei der Bestellung festzustellen. (Ausführungen insoweit auch in Palandt 64. Aufl. § 1836 BGB RNr. 4).
    Da sollte der Richter doch mal in die entsprechenden Gesetzestexte schauen.
    Ohne ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit hat der Betreuer keinen Anspruch auf die Vergütung nach dem VBVG, sondern nur im Rahmen des § 1836 Abs. 2 BGB.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung muss im Anordnungsbeschluss enthalten sein. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 VBVG und § 1836 Abs.1 S.2 BGB: ... "bei der Bestellung ... feststellt"). Dem Richter wird somit nichts anderes übrig bleiben, als diese Feststellung -was zulässig ist- für alle betreffenden Verfahren in Beschlussform nachzuholen. Tut er dies nicht, besteht kein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer.

  • Dem stimme ich auch zu. Nur beim Vereinsbetreuer braucht das nicht festgestellt zu werden. Da hat ja der Verein von Gesetzes wegen den Anspruch.

  • Den Ausführungen zum Vereinsbetreuer kann ich keinesfalls folgen

    a)
    § 7 Abs. 1 Satz VBVG nimmt auf § 1 Abs. 2 VBVG Bezug (Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Abs. 1 Satz 1 ....) und gibt damit zwingend vor, dass die Eigenschaft als Vereinsbetreuer festgestellt sein muss.

    b)
    § 69 Abs. 1 Nr. 3a FGG


    Es wäre auch ein gesetzessystematisches Wunder, bei dem Berufsbetreuer die Feststellung dieser Eigenschaft expressis verbis (bei jeder Bestellung!) zu verlangen, beim Vereinsbetreuer aber diese Eigenschaft als gegeben zu betrachten, nur weil ein Verein irgendwo im Hintergrund herumschwebt.

  • Wer will ihn wissen:

    Ich denke, hier liegt ein Missverständnis vor. Im Hinblick auf Vereinsbetreuer erklärt § 7 Abs.1 S.2 VBVG die Vorschrift des § 1 Abs.1 VBVG für nicht anwendbar. Damit erübrigt sich nicht nur die Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft i.S. des § 1 Abs.1 VBVG, sondern auch § 1 Abs.2 VBVG ist nicht anwendbar, weil diese Norm nach ihrem Wortlaut die Feststellung i.S. des (nicht anwendbaren!) Abs.1 S.1 voraussetzt. Die Notwendigkeit der Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 1836 Abs.1 S.2 BGB, weil Abs.1 S.3 insoweit ausdrücklich auf das VBVG verweist, welches die genannte Feststellung bei Vereinsbetreuern nicht für erforderlich erklärt.

    Im vorliegenden Fall geht es nicht um die (natürlich notwendige) Feststellung der Vereinsbetreuereigenschaft, sondern darum, ob darüber hinaus festgestellt werden muss, dass der betreffende Vereinsbetreuer die Betreuung in Ausübung seines Berufes führt (was nicht erforderlich ist).

  • #5 und #6 beziehen sich ausschließlich auf die Ausgangsfrage, ob die Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft auch bei einem Vereinsbetreuer erfolgen muss. Die überhaupt nicht strittige Frage, ob festgestellt werden muss, dass es sich bei dem bestellten Betreuer im Rechtssinne um einen Vereinsbetreuer handelt, wurde dagegen überhaupt nicht erörtert. Sie wurde vielmehr erst durch #7 in den vorliegenden Thread eingeführt und dort an sich auch zutreffend beantwortet. Deshalb hatte ich in #8 auch darauf hingewiesen, dass dem Posting #7 wohl ein Missverständnis im Hinblick auf die Ausgangsfrage zugrunde liegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!