2.vollstr. Ausf. nach Rückgabe durch GV

  • Hallo zusammen,

    habe einen Antrag auf Erteilung einer 2. vollstr. Ausfertigung eines Kosten-
    festsetzungsbeschlusses, weil die Kosten lt. Forderungsaufstellung noch nicht vollständig beglichen sind. Der Schuldner hat allerdings sowohl die vollstr. Ausf. des Urteils, als auch des KfBs bereits zurückerhalten. Da die
    Forderungsaufstellung für mich etwas undurchsichtig ist, habe ich Bedenken eine 2. vollstreckbare Ausf. zu erteilen.

    Wie verfahrt ihr in diesem Fall??

  • Auf jeden Fall den Sch. anhören.
    Bedenken hätte ich auch, denn die vollstr. Ausfertigung wird nicht ohne Grund an den Sch. ausgehändigt worden sein.

  • Der Gläubiger muss natürlich ein Rechtschutzbedürfnis haben. Wenn die Forderungsaufstellung ergibt, dass dem Schuldner die vollstreckabre Ausfertigung zu früh ausgehändigt wurde würde ich den Schuldner anhören ( mit Kopie der Forderungsaufstellung) und vermutlich die 2. Ausf. erteilen.

    Macht der Schuldner den Einwand der Erfüllung, muss er nach § 767 ZPO vorgehen.

  • Hallo!

    Ich habe eine Frage zu genau diesem Fall. Der GV hat nicht alle Beträge eingezogen, aber den/die Titel bereits an den Schuldner herausgegeben. Nach Anhörung wendet der Schuldner nun genau dies sowie die vollständige Zahlung ein. Der Gläubiger nimmt den Antrag nicht zurück. Muss ich jetzt den Antrag zurückweisen? Oder muss ich die weitere(n) vollstreckbare(n) Ausf. erteilen und der Schuldner muss klagen?

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
    Gruß, Sunny2

  • @Sunny2:
    Ich hatte denselben Fall. Bei mir lag bei Antragstellung eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers bei, dass er "versehentlich den Titel ausgehändigt hat, obwohl nicht vollständig beglichen". Lass Dir eine solche Bescheinigung nachreichen.
    Der Schuldner hatte dieselben Einwendungen wie in Deinem Fall. Ich hatte deshalb aufgefordert, die Zahlungen zu belegen. Nachweise wurden nicht geführt. Die Klausel wurde deshalb von mir erteilt. Der Gläubiger hatte bei mir eine verständliche Forderungsaufstellung eingereicht. Der Gerichtsvollzieher hatte die Zinsen vergessen. Die Klausel habe ich im Wortlaut dann auf exakt diesen Betrag beschränkt.
    Gruß

  • Danke für die schnelle Hilfe! Dann werde ich mal versuchen, diese ganzen Sachen noch beizubringen, damit ich die weitere Vollstreckbare erteilen kann.

  • Ich habe jetzt hier einen ähnlichen Fall: Es sind Zahlungen belegt (die vom Gl auch nicht bestritten werden) der Gl trägt aber vor es sei aber noch nicht alles bezahlt (uralter Titel, Zinsen, Vollstreckungskosten usw) Muss/darf ich jetzt prüfen ob bzw wieviel noch zu zahlen ist ? Muss ich ggfs die Klausel beschränken?

    Danke euch!

  • Wenn geleistete Zahlungen unstreitig von beiden Seiten übereinstimmend bestätigt worden sind, habe ich insoweit den Titel bislang immer eingeschränkt ("Auf diesen Titel sind bereits insgesamt ... € gezahlt worden").

  • Freiwillig würde ich so eine Beschränkung nicht mit reinnehmen, nur wenn es ausdrücklich gewünscht wird und die Notwendigkeit begründet wird. Ansonsten sind Zahlungen ja wohl eher im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen und der Gläubiger muss aufpassen, dass er nicht zu viel einsäckelt....

  • Wenn der Titel, auch vom GV, herausgegeben wurde, besteht kein Anspruch auf eine 2. vollstreckb.Ausfert., vgl. LAG Köln, 24.05.2002, 4 (13) Ta 122/02, a.A. OLG Karlsruhe, 01.03.2004, Az.: 16 WF 221/03 die auch eine Beschränkung der Klausel auf den offenen Rest für möglich halten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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