Soll ich das wirklich bezahlen?

  • Morgen zusammen... der frühe Wurm erwürgt den Vogel, oder so...

    Hab hier was... eine ehrenamtliche Betreuerin hat die ganze Sache etwas schleifen lassen, hat aber erst nach anderthalb Jahren mitgeteilt, dass sie eigentlich noch nie wirklich Betreuer sein wollte. Stattdessen hat eine gute Bekannte für sie alles erledigt. Diese gute Bekannte ist zufällig Berufsbetreuerin, aber in diesem Verfahren nicht bestellt. Jetzt will ebendiese Berufsbetreuerin eine Vergütung in diesem Verfahren.

    Mein Bauch schüttelt den Kopf, aber vielleicht kann mir ja jemand helfen...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Moin, moin!

    Also da schüttelt sich mir auch alles! Kann doch nicht sein, dass die privat einer Bekannten als Betreuerin aushilft und dann dafür eine Vergütung will. Manche Leute kommen auf Ideen...:2weglach:

  • Es gibt offenbar nichts, was es nicht gibt.

    Wenn die im vorliegenden Fall nicht bestellte "aushelfende" Berufsbetreuerin ungeachtet ihrer fehlenden Betreuereigenschaft eine Vergütung beansprucht, dann kann es mit ihrer Professionalität und ihren Rechtskenntnissen nicht weit her sein.

  • Zitat von markus


    Mein Bauch schüttelt den Kopf, aber vielleicht kann mir ja jemand helfen...



    Da könnte auch Dein Kopf den Kopf schütteln. Ideen haben die Leute. :eek:

    Wer nicht als Betreuer bestellt ist bekommt auch keine Vergütung gem §§ 1836 ff BGB § 1 VBVG, denn dazu muss man eben Betreuer/Vormund sein!Weiterhin würde es auch an der Feststellung der Berufsmäßigkeit fehlen.

    Ehrlich gesagt bin ich der Meinung, dass so ein Antrag für einen Berufsbetreuer keine gute Visitenkarte darstellt. Da fehlen die grundlegenden Kenntnisse des Rechts, welches u.A den Job ausmacht. Oder es wird die "Stell dich dumm, dann geht's dich gut"-Tour gefahren, auch nicht viel besser.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Einzige Lösung: Da wird die ehrenamtliche Betreuern wohl von ihrer Aufwandsentschädigung was abgeben müssen.

  • Viel schlimmer ist, dass die Ehrenamtlerin offensichtlich ihr Amt delegiert hat. Das ist schlichtweg nicht möglich. Alle Handlungen der "Vertreterin" dürften damit rechtlich nicht wirksam sein, da auch die Vertreterin vom Gericht in Amt und Würden eingesetzt sein muss.

  • Wer will ihn wissen:

    Wenn es sich so verhält, dass die amtierende Betreuerin die erforderlichen Schriftsätze und Banküberweisungsaufträge selbst unterschrieben hat, dürfte sich im Ergebnis kein Problem im Hinblick auf die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Betreuerhandlungen ergeben. Aber auch im übrigen kann man das geschilderte Problem ad acta legen, wenn man annimmt, dass die Betreuerin evtl. von der "Hilfskraft" vorgenommene Rechtshandlungen jeweils genehmigt bzw. in diese von vorneherein eingewilligt hat. Dass im vorliegenden Fall aufgrund der geschilderten Vorkommnisse ein Betreuerwechsel angezeigt erscheint, ist aber natürlich nicht von der Hand zu weisen.

  • Nein:
    § 1899 IV BGB a. F. sah und § 1899 IV BGB n. F. sieht die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers vor. Der Verhinderungsbetreuer konnte bei der Formulierung der a. F. nur dann tätig werden
    a) im Falle der (rechtlichen oder tatsächlichen) Verhinderung des Betreuers
    b) wenn der Betreuer ihm die Besorgung überträgt.

    Möglichkeit b) ist in der n. F. fortgefallen.

    Bei beiden Fassungen ist Voraussetzung die Bestellung des Verhinderungsbetreuers durch das Gericht.
    Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist im Einzelfall möglich (warum soll die Betreuerin nicht jemanden bevollmächtigen, Kontoverfügungen vorzunehmen, einen Behördengang zu machen?).
    Nicht möglich ist die offensichtlich hier vorgenommene Delegation des gesamten Amtes, bei der ja die "Delegationsbetreuerin" offensichtlich schalten und walten konnte, ohne dass die Betreuerin Richtlinien vorgab.

    Bei der Gesamtdelegation helfen weder Einverständnis noch Genehmigung. Insoweit bin ich Purist. Was soll denn dann der § 1899 IV BGB, wenn man doch mit §§ 164 ff BGB über die Runden kommt? Das Gericht will schließlich ein entscheidendes Wörtchen mitreden, wenn es sich um die Person des Vertreters - §§ 1897, 1902 BGB - des Betreuten handelt.

  • Eine "Gesamtdelegation" scheint hier nicht vorgelegen zu haben, weil die Sache ansonsten schon viel früher aufgekommen wäre. Also muss die bestellte Betreuerin zumindest den Schriftverkehr mit dem VormG selbst geführt bzw. unterzeichnet haben. Die nähere Erörterung der interessanten Frage, ob und ggf. welche Rechtsgeschäfte im vorliegenden Fall unwirksam sind, würde eine genauere Kenntnis des Sachverhalts voraussetzen.

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