Qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO?

  • Hab hier ne Sache, bei der ich mal dringend Hilfe von einem Experten brauche.
    Mir liegt folgender Vergleich vor:

    1. Die Klägerin erhält Gelegenheit bis 22.02.2008 die Mängel der von ihr hergestellten Maschine zu beseitigen, insbesondere die im vorliegenden Rechtsstreit gerügten Mängel.


    2. Beide Parteien erhalten ein in ihr Belieben gestelltes und von der Mangelbeseitigung unabhängiges Rücktrittsrecht bis zum 07.03.2008, 24:00 Uhr.

    3.Sollte eine der Parteien den Rücktritt erklären, ist die Klägerin berechtigt, das XY-Gerät auf ihre Kosten bei der Beklagten abzubauen und abzutransportieren. Die Klägerin ist im Gegenzug verpflichtet, an die Beklagte 15.000,-- Euro zu zahlen. Der Betrag ist fällig mit Ausübung des Rücktrittsrechts….

    Mit Schreiben vom 29.02.2008 erklärt die Beklagte den Rücktritt und beantragt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.

    Leider habe ich mit qualifizierten Klauseln schon seit dem Studium nichts mehr am Hut.
    Ist das überhaupt ein Fall des § 726 ZPO? Wenn ja, welche Unterlagen muss ich mir da vorlegen lassen? Was muss ich beachten?
    Schon mal vielen Dank im Voraus!

  • Also aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das nicht unter 726 ZPO fällt. Das ist ein normaler vollstreckbarer Inhalt des Titels, denn der Vergleich wurde wriderrufen, so dass der Fall sofort eintritt. Das Geld ist mit Erklärung des Rücktritts fällig. der Rücktritt wurde erklärt und wenn du dir den Vergleichsinhalt mal wegdenkst, steht da doch bloß, dass die Beklagte 15.000,00 € verlangen kann. Meines erachtens eine normale Klausel, die der UdG zu erteilen hat.

  • :gruebel:
    Aber so wie ich den Vergleich verstehe, handelt es sich nicht um einen Widerrufsvergleich. Die Parteien können nicht vom Vergleich "zurücktreten", also diesen widerrufen, sondern sie können von dem dem Rechtstreit zugrundeliegenden Kaufvertrag zurücktreten.

    Das hat die Beklagte getan. Das heißt, sie ist vom Vertrag zurückgetreten und will jetzt ihr Geld zurück.

    Ändert sich da was an Eurer Ansicht?

  • Nö - also ich plädiere auch für 726 - ausserdem selbst wenn nur eine einfache Klausel erforderlich wäre, ist in der 726-er Klausel (da strengere Form "qualifizierte" Klausel) die einfachere beinhaltet. Frag mal Tommy der ist doch ein Klausel-Fetischist.

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