• Ich betreue hier einige Fußballvereine. Jetzt tut sich folgendes Problem auf: Fußballvereine, die Turniere und Meisterschaften ausrichten oder nur daran teilnehmen wollen müssen angeblich laut DFB ihre Satzung um einen weiteren § mit folgendem Inhalt ergänzen:

    Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des DFB, des WFLV und des FNV und überträgt insofern auch seine Strafgewalt den genannten Organisationen.

    :confused: Hat das jemand schon gehört? Was soll das? Kommt da eine Flut von Satzungsänderungen auf Notare und Registergerichte zu?

    Mich würde Euere Meinung dazu interessieren.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • Solange sie nicht inhaltlich in fremde Satzungen Bezug nehmen, soll´n se doch :gruebel:

  • Bezüglich der "Unterwerfung unter die Strafgewalt" habe ich so meine rechtlichen Bedenken.
    Grundsätzlich müssen Vereinsstrafen explizit (dh. Strafmaß und Verfahren) in der Satzung eines Vereins geregelt sein. Eine sogen. "dynamische Verweisung" halte ich da für höchst problematisch. ("Welche Strafe welcher Verbandssatzung in welcher Version gilt für welchen Fall?")

    Dynamische Verweisungen sind zwar zulässig, sie müssen aber eindeutig sein, also z.B. Verweisung auf eine Satzungsversion zu einem bestimmten Zeitpunkt.

  • Wir haben gestern die Anmeldung einer entsprechenden Satzungsänderung beurkundet. Mal schauen, was unser Registergericht dazu sagt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Bezüglich der "Unterwerfung unter die Strafgewalt" habe ich so meine rechtlichen Bedenken.
    Grundsätzlich müssen Vereinsstrafen explizit (dh. Strafmaß und Verfahren) in der Satzung eines Vereins geregelt sein. Eine sogen. "dynamische Verweisung" halte ich da für höchst problematisch. ("Welche Strafe welcher Verbandssatzung in welcher Version gilt für welchen Fall?")

    Dynamische Verweisungen sind zwar zulässig, sie müssen aber eindeutig sein, also z.B. Verweisung auf eine Satzungsversion zu einem bestimmten Zeitpunkt.


    Sportstrafen müssen aber nicht notwendigerweise in der Satzung enthalten sein. Dem Registergericht kann es also wurst sein.

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