§ 133 InsO bei Zahlungen zur Abwendung einer Kontenpfändung

  • Das pekunäre Interesse der Insolvenzverwalter ist sicherlich nicht zu verachten, aber ein Großteil des Geldes würde auch dann in der Verwaltervergütung landen, wenn ich das Geld auf dem Bankkonto des Unternehmens vorfinde. Konsequenz Deines Gedanken wäre, nur Verfahren zu eröffnen, die mit einer Quote für Insolvenzgläubiger enden. Dafür hat sich aber der Gesetzgeber, mit m.E. guter Begründung, nicht entschieden. Und wenn das öffentliche Amt des Insolvenzverwalters ein so freudvolles wäre, würde es der Staat doch mit Staatsbediensteten ausführen.

    Die Aussage von Kreft hat für mich schon etwas Wahres. Wenn ein Gläubiger erkennt, dass er einen zahlungsunfähigen Schuldner vor sich hat (nur dann ist eine Anfechtung nach § 133 InsO erfolgreich), so soll er doch bitte Insolvenzantrag stellen. Denn ab diesem Moment weiß er, dass er zu Lasten anderer Gläubiger handelt. Hinzu kommt, dass Finanzämter und Krankenkassen durch die Möglichkeit, eigene Titel zu schaffen, den anderen Gläubigern immer eine Nasenlänge voraus sind. Ich kann Deine Aussage, die von Anfechtungsgegnern oftmals genannt wird, darüber hinaus gut verstehen. Würde mit wahrscheinlich auch so gehen. Ich halte Dir aber gern das kleine Unternehmen entgegen, welches in finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil der institutionelle Gläubiger seinem Auftraggeber vorher das Konto leergeräumt hat. Dem ist im Konkreten Fall vielleicht nicht mehr zu helfen, aber immerhin haben Anfechtungen auch einen erzieherischen Effekt. In Sachsen werden nach meiner Erfahrung jetzt sehr viel schneller Insolvenzanträge gestellt, nachdem die Gläubiger die Erfahrung gemacht haben, dass es ihnen ohnehin nichts nützt, wie eine Heuschreckenplage über ein Unternehmen herzufallen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mir ging es eigentlich nicht grundsätzlich um Firmen, ja ich habe Fälle bei denen ich ganz eindeutig weiß, dass ich es ggf. zurückbezahlen müsste und es durchaus sinnvoll wäre einen Inso-Antrag zustellen, sondern um jede "popelige" Ratenzahlung (auch von Privatpersonen), die z.B. ihre Mietrückstände in Raten von 30 € bezahlen oder Kosten der Beerdigung 100-€-weise.
    Es gab auch mal die Empfehlung, dass Ratenzahlungen innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein sollen, aber mal ehrlich, ich genehmige auch längere.

    Soll ich jetzt für die ALLE einen Inso-Antrag stellen????

  • Dann wollen wir das [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/tiere/o055.gif] nochmals neu aufzäumen.

    § 133 Inso setzt voraus, dass der Schuldner seine Gläubiger benachteiligt und der Gläubiger diese Benachteiligungsabsicht kennt. Wenn der Schuldner Dir nicht mitteilt, dass er nur noch an Dich zahlt (den Fall hatte ich schon), werden diese Anfechtungsvoraussetzungen durch den Insolvenzverwalter schwerlich zu beweisen sein.

    Alternativ dazu wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog) widerleglich vermutet, dass der Schuldner seine Gläubiger benachteiligt und der andere Teil diesen Benachteiligungsvorsatz kennt, wenn die (drohende) Zahlungsunfähigkeit bekannt ist. Denn in diesem Fall ist allen Beteiligten bewußt, dass eine gleichmäßige Befriedigung der anderen Gläubiger nicht (mehr) stattfindet.

    Die Frage, die sich stellt, wann ist Dir die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, daher dessen Unfähigkeit, seine fälligen Forderungen im Wesentlichen zu begleichen, bekannt ist. Dabei sind alle Tatsachen heranzuziehen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Hierzu gibt es eine ganze Menge Rechtsprechung, meine bevorzugten Kriterien sind häufige Vollstreckungsmaßnahmen, nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen und Forderungshöhen, die kein Mensch (in der Situation des Schuldners) im Leben reduzieren kann. M.E. nicht dazu gehört die einmalige Ratenzahlung, egal wie lang sie ist. Insoweit verweise ich auf die Diskussion in den vorhergehenden Beiträgen.

    Solange Du also davon ausgehen kannst, dass es sich um einen temporären Zahlungsengpass handelt und der Schuldner auch seine übrigen Gläubiger bezahlt, kannst Du ruhigen Gewissens Ratenzahlungen entgegen nehmen. Sicher, dass der Insolvenzverwalter Dir keinen Ärger macht, kannst Du allerdings nur sein, wenn Du vollstreckst und Dich dann keinesfalls auf eine Ratenzahlung an den GV einläßt.

    Bei Deinem Klientel dürfte Dich auch § 313 InsO weitestgehend von Anfechtungen schützen.

    Ob Du Insolvenzantrag stellen willst, manchmal wäre es schon besser. Aber in 90 Prozent der Fälle wird der Antrag wahrscheinlich mangels Masse abgewiesen und Du bleibst als Zweitschuldner eventuell auf den Kosten des Verfahrens sitzen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke Gegs (süßes Pferd übrigends :))

    in unserer "Umgebung" wurden Zahlungen zurückgefordert, da der Schuldner 2 Jahre vorher mal eine Ratenzahlung hatte (wer soll daran auch noch denken?), die er vollständig bezahlt hat. Der Gläubiger hätte deshalb die ZU kennen müssen (hat das AG entschieden). Wir fanden das einen ziemlichen Hammer.

    An den §313 hab ich jetzt gar nicht gedacht :oops:

    Die Anträge würde ich schon stellen, ist nur bei uns "von oben" nicht gewollt; alles immer äußerst politisch und wenn sie das Wort KOSTEN nur hören... :eek:

    Aber noch mal zur 'Abweisung mangels Masse', kenne das bis jetzt ja nur theoretisch, ich dachte man soll wenn der Richter dann schreibt, dass die Masse nicht ausreicht, trotzdem auf Eröffnung des Verfahrens bestehen, dann würde er mangels Masse abweisen und die Kosten würden der Staatskasse und nicht dem Gläubiger entstehen. Ist das so nicht richtig?

    Lg nina

  • Bei der Frage, ob der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, kommt es immer auf den Einzelfall an.

    Wie unterschiedlich man insoweit argumentieren kann, zeigt sich zum Beispiel, dass ein Schuldner nicht mal einen kleinen Betrag bezahlen kann. Der Insolvenzverwalter wird argumentieren, dass die Zahlungsunfähigkeit daran zu erkennen war, dass der Schuldner nicht mal in der Lage war, einen Kleinstbetrag zu zahlen. Ein cleverer Gläubiger wird sich vielleicht damit verteidigen, dass er gerade bei so einem kleinen Betrag nicht davon ausgehen muss, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

    Im Übrigen wird der Richter der Dich nicht fragen, ob Du das Verfahren eröffnet haben möchtest. Solange Dein Antrag in der Welt ist und die Kosten des Verfahrens durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt sind, wird mangels Masse abgewiesen.

    Zunächst hat der Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen. Wenn dort nichts zu holen ist, was der Regelfall sein dürfte, haftet der Gläubiger als Zweitschuldner.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hatte mir das jetzt so aufgeschrieben:
    Antragsstellung, vorl. InsO-Verwaltung (Kosten!), dann würde der vorl. Verwalter sein Gutachten einreichen, aus dem hervorgeht, dass keine kostendeckende Masse vorhanden ist und wir Betrag xy bezahlen sollen. Mann sollte dann aber antworten, dass "wir nicht bereit sind Kosten zu bezahlen und den Antrag aufrecht erhalten", dann würde er mangels Masse abgewiesen werden und es würden keine Kosten mehr auf uns zukommen.
    FALSCH???

    Das ist eben so eine Auslegungssache und die Richter sind immer der Meinung: Warum Ratenzahlung eingehen, wenn man den Betrag auf einmal bekommen kann; daraus folgt: der Gläubiger wusste von der ZU. Mist, ich argumentiere wieder für die falsche Seite :cool:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!