Die Renaissance des § 133 InsO! Ein Hoch auf diesen Paragrafen!
Diese Norm beschäftigt mich derzeit sehr. Der Verwalter hat hier ein mächtiges Werkzeug, um die Masse zu mehren.
Allerdings ist der subjektive Vorsatz hier nicht zu vernachlässigen, der eben auch zu beweisen ist, ebenso die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteilugungsabsicht.
Kann man § 133 InsO bejahen, wenn der Schuldner auf Druck des Gläubigers, der mit einer Kontenpfändung droht, an diesen in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung monatliche Raten zu 200 € bezahlt? Der Gläubiger meint, er habe nichts gewusst von der ZU. Der Schuldner behauptet, er habe nicht vorsätzlich gezahlt, um die Gläubiger zu beanchteiligen, sondern nur, um sein Konto zu "retten", was er zum Leben unbedingt benötige.
Ist dies hier eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger?