AV-Berechtigungsverhältnis gem. § 472 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich brüte mal wieder über einem Problem:

    Ich soll aufgrund eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, zu Sicherung des evtl. entstehenden Anspruchs, eine (Auflassungs)-Vormerkung für 2 Berechtigte eintragen.
    Das Vorkaufsrechts soll den Beiden gem. § 472 BGB zustehen. Die Anwendung des § 472 BGB als Berechtigungsverhältnis gem. § 47 GBO ist ja umstritten, BGH sag ja, versch. Kommentare sagen nein.

    So und nu hab ich das Prob. ob ich die Auflassungsvormerkung mit dem Berechtigungsverhältnis gem. § 472 BGB eintragen kann und damit dem § 47 GBO genüge oder ob ein Berechtigungsverhältnis noch angegeben werden muss und § 472 BGB nur die Ausübung regelt.

    Es gibt eine Entscheidung vom BayObLG (Rpfl 1993, S. 328), in der es um das obige Problem geht, die Berechtigten aber in Gütergemeinschaft verheiratet sind, und daher steht ja das Berechtigungsverhältnis fest und nur Ausübung gem. § 472 BGB geregelt wird.

    Also die Frage ist, AV eintragen als Berechtigte gem. § 472 BGB oder muss das Berechtigungsverhältnis noch genau angegeben werden?
    Ich meine, dass noch das Berechtigungsverhältnis angegeben werden muss und § 472 BGB lediglich die Ausübung des Vorkaufsrecht regelt.

    Was meint ihr dazu?

  • Ich würde hier eher dem BGH zuneigen. Wie Böhringer (im Meikel § 47 RdNr.130) zu Recht feststellt, regelt § 472 BGB lediglich die Berechtigung im Verhältnis mehrerer Vorkaufsberechtigter zueinander im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts, nicht hingegen die Frage, in welchem Gemeinschaftsverhältnis die Berechtigten nach erfolgter Ausübung des Rechts erwerben. Zu unterscheiden ist also zwischen dem Rechtsverhältnis in Bezug auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und dem Rechtsverhältnis, das nach der Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht. Da diese beiden Rechtsverhältnisse nicht zwingend identisch sein müssen, kann es im Vormerkungsstadium (noch) nicht erforderlich sein, das für den Eigentumserwerb maßgebende spätere Berechtigungsverhältnis anzugeben. Der Hinweis auf § 472 BGB sollte daher ausreichend sein.

  • Es fehlt doch in der Urkunde offenbar die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in Bezug auf die Vormerkung. Wie juris bereits sagte, muss dieses nicht identisch sein mit der Ausübungsberechtigung aus dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht. Das müsste man beanstanden wegen Verstoßes gegen § 47 GBO.

  • juris2112 und harald haben recht, blue liegt falsch. Man findet s auch in Rpfl. 1998, Seite 154 (hier noch zum früheren § 513 BGB):

    "Wird zugunsten mehrerer Berechtigter ein schuldr. Vorkaufsrecht bestellt, auf das § 513 Anwendung findet, kann bei Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Berechtigten die Angabe des nach Ausübung des Rechts zwischen ihnen zustande kommenden Gemeinschaftsverhältnisses nicht verlangt werden. Gem. § 47 GBO ist vielmehr einzutragen, daß § 513 BGB auf das Vorkaufsrecht Anwendung findet"

    Die Entscheidung wird zwar verschiedentl. kritisiert, kann einem in der Praxis aber egal sein.

  • Dass eine weitere Angabe des Berechtigungsverhältnisses nicht erforderlich ist, hat nun auch das LG Karlsruhe entschieden (vgl NJOZ 2006, 2069, abrufbar unter Beck Online : "Denn bei der Eintragung einer Vormerkung kommt es maßgeblich auf das Verhältnis hinsichtlich des gesicherten Anspruchs an, unabhängig davon, in welchem Gemeinschaftsverhältnis das dingliche Recht (Anm.: Eigentum, nach Ausübung des Vorkaufsrechts, Harald) künftig einzutragen sein wird.").

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