Vielleicht sehe ich vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr, aber:
kann bei eingetragenem Insolvenzvermerk noch auf Ersuchen ein Verfügungsverbot nach § 52 FlurbG eingetragen werden .
Flurbereinigung - Insolvenz
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Tarzan -
25. April 2008 um 08:18
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Die Eintragung des Insolvenzvermerks bewirkt eine sog Grundbuchsperre. Ihr Inhalt geht dahin, dass Eintragungen, die nach dem Vermerk der Insolvenz im Grundbuch aufgrund entsprechender Verfügungen oder Bewilligungen des Schuldners beantragt werden, im Hinblick auf § 80 nicht mehr durchgefühnrt werden dürfen.
M. E. kann das Verfügungsverbot noch eingetragen werden.
Ohne Kosten, § 108 FlurbG. -
Klar, warum nicht? Dem Schuldner/Eigentümer wird eben von anderer Stelle nur noch mehr verboten als bisher. Er hat ja auf die Anordnung des Verfahrens gewöhnlich auch keinen Einfluß gehabt.
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Danke
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Hallo zusammen,
gibt es bei eingetragenem Insolvenzvermerk Probleme mit dem Vollzug der GB-Berichtigung wg. Flurbereinigung?
Der Insolvenzvermerk wurde am 4.1.2016 eingetragen. Ausführungsanordnung der Flurbereinigung am 1.10.2016. Wird der Insolvenzvermerk einfach auf das Ersatzgrundstück übertragen?
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Frage 1: Nein
Frage 2: Ja -
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