Es geht um folgenden Beschluss: BGH vom 20.03.2008 -IX ZB 68/06-
Es ist recht weit verbreitet, dass nachrangige Grundbuchgläubiger, deren Sicherheit aber de facto wertlos ist, einen kleinen Obulus für ihre Zustimmung erhalten, sich aus dem Grundbuch zu verabschieden, damit das Grundstück lastenfrei verkauft werden kann. Aus Bankenkreisen habe ich den Ausdruck "Lästigkeitsprämie" aufgeschnappt, den ich sehr passend finde.
Das Ergebnis des Beschlusses finde ich nicht sonderlich überraschend. Mir stellt sich aber folgende Frage: Lästigkeitsprämien fließen meist im Rahmen einer kalten Zwangsverwaltung mit Vereinbarung einer freihändigen Veräußerung. Wenn die Prämie gezahlt wird, dann verringert sich der Erlös des erstrangigen Grundpfandrechtsgläubigers, welcher einen Teil an einen nachrangigen Gläubiger abgibt, Verwertungskosten sozusagen.
Sofern die Vereinbarung zwischen Verwalter und erstrangigem Gläubiger aber eine Massebeteiligung vorsieht, die nicht von der Höhe der Lästigkeitsprämie abhängig ist (also z.B. Anteil an den Erlösen, nicht am Überschuss, oder man lässt die Lästigkeitsprämie bei der Berechnung des Überschusses außen vor), hätte man die gleiche Gesamtschuldenhöhe in der Tabelle, nur dass der Ausfall des einen Gläubigers etwas höher ist und der Ausfall des anderen Gläubigers etwas niedriger.
Meint ihr, dass in einem solchen Fall die Vereinbarung über die Zahlung einer Lästigkeitsprämie auch nichtig wäre? Ich denke nämlich, nein.