Vollstreckung Zwangsgeld § 888 v.A.w.?

  • Habe hier einen Beschluß nach § 888 ZPO, in dem gegen den Antragsgegner, der zur Herausgabe von X verpflichtet ist, zur Erzwingung Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt wurde.

    Der A.steller hat damit GV beauftragt, der "amtsbekannt pfandlos" bescheinigt hat und nun Antrag auf Zwangshaft / Haftbefehl gestellt.

    Jetzt bekomme ich die Akte vom Richter zugeschrieben: "Die Vollstreckung des Zwansgeldes erfolgt von Amts wegen (vgl. Baumb./Lauterb., § 888 Rdn. 18), Frau Rpfl. zur Vollstreckung des Zwangsgeldes bzw. der Zwangshaft"

    :confused: :eek: :confused: :gruebel:

    Ich dachte immer, hier ist Parteibetrieb und der Antrag des Antragstellers auf Zwangshaft wäre richtig und nun wäre der Richter zuständig???

    Hab' ich da was verpaßt oder ein Brett vor'm Kopf?
    Helft mir bitte mal weiter! :gruebel:

  • Auch ich vertrete wie BGH seit mehr als 20 Jahren die Ansicht, dass 888er Vollstreckung durch den Gläubiger zu erfolgen hat; allerdings unterstützt BauLau tatsächlich noch in seiner aktuellen Auflage die in #1 zitierte gegenteilige Meinung. :gruebel:

  • Ich habe auf meinem Tisch einen Antrag auf Erlass eines PfÜB's liegen, durch den ein Zwangsgeld wegen § 888 ZPO gepfändet werden soll. Antrag erfolgte ja durch die Partei, also soweit in Ordnung.

    Bisher hatte ich aber einen solchen Fall noch nicht, daher noch ein paar kurze Fragen dazu, weil ich mir nicht ganz sicher bin. Hier wurde ja bereits Folgendes geschrieben:

    v. A. w. ist nichts zu veranlassen (s.a. Zöller, Rn. 13 zu § 888 ZPO, dort BGH NJW 83, 1859), die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gläubiger zu Gunsten der Staatskasse



    Muss also im Beschluss zwingend die Bankverbindung des Gerichtes stehen oder ist es in Ordnung, wenn der Gläubiger-Vertreter seine eigene angibt und dann das Geld an das Gericht weiterleitet (falls ja, evtl. Zusatz diesbezüglich in PfÜB?)?
    Und fallen überhaupt Gerichtskosten an? Der Gläubiger-Vertreter beantragt auch noch die Bewilligung von PKH und Beiordnung (wobei ich die Beiordnung schon sowieso wegen der möglichen Inanspruchnahme der RASt ablehnen würde). Kann mir jemand kurz Auskunft geben? DANKE!

  • Die Hauptsacheforderung ist zugunsten der Landeskasse unter Angabe des Geschäftszeichens des Hauptsachetitels zu zahlen; die V-Kosten sind zugunsten des Gl. zu zahlen. Das muss m.E. auch so im Pfüb aufgeführt werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Guten Morgen,

    ich hab hier einen ähnlichen Fall. Und zwar ist auch ein Beschluss nach § 888 ZPO erlassen worden (Beklagter muss Auskunft erteilen) und das Jugendamt (als Kläger) schickt mir jetzt die Ausfertigung mit der Bitte um Rechtskraftvermerk und Vollstreckungsklausel, da es vollstrecken will.
    Dem Antrag kann doch so entsprochen werden oder lieg ich hier falsch?

    Danke + Gruß

  • Die Hauptsacheforderung ist zugunsten der Landeskasse unter Angabe des Geschäftszeichens des Hauptsachetitels zu zahlen; die V-Kosten sind zugunsten des Gl. zu zahlen. Das muss m.E. auch so im Pfüb aufgeführt werden.



    (Vorab: Danke für den Hinweis.:oops:)

    Aber hier möchte ich kurz konkret nachfragen; bei der Überweisung der Ansprüche ergibt sich in dem mir vorliegenden Fall m.E. eine Unstimmigkeit:
    Es werden Ansprüche bei 4 Drittschuldnern gepfändet.
    Der Landeskasse zur Einziehung überwiesen werden soll aber nur die Forderung gg. den DS zu 1). Problematisch: Die zu pfändende Forderung ist geringer als das verhängte Zwangsgeld.
    Die Ansprüche gg. die DS zu 2) bis 4) will sich der Gläubiger überweisen lassen.
    (Der Gläubigervertreter hat ldgl. den Zwangsgeldbeschluss eingereicht. Insoweit mangelt es, was die Überweisung an den Gläubiger angeht, nach meinem Dafürhalten bereits an der Einreichung eines Vollstreckungstitels, welcher Ansprüche des Kl. gg. den Bekl. feststellt.)

    Meiner Rechtsauffassung nach müssten zunächst sämtliche Beträge bis zur Höhe des Zwangsgeldes an die Landeskasse überwiesen werden, bevor dem Gläubiger Ansprüche zur Einziehung überwiesen werden. :gruebel:

  • Dem Gläubiger steht aus der titulierten Hauptforderung des Zwangsgeldes (3.000,- €) kein einziger Cent zu !

    Somit kann hinsichtlich des Hauptsachebetrags auch keine Überweisung zugunsten des Gl. erfolgen, Lediglich die V-Kosten (GK, RA-Geb. und Zustellungsauslagen) können zugunsten des Gl. überwiesen werden!

    Ein PfÜB-Antrag wäre entsprechend abzuändern oder bei Weigerung zurückzuweisen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich muss meine obige Frage noch einmal aufgreifen, da ich gerade per ZwischenVfg. mit dem Gl.-Vertr. diskutiere:

    Wie sollte - rein praktisch - betrachtet die Einziehung zur Überweisung formuliert werden?
    Es existieren in meiner Fallkonstellation 4 DrittSch..

    Versuch:

    "Das mit Beschluss vom ... (Az.) festgesetzte Zwangsgeld i.H.v. ist zunächst an die Landeskasse zu zahlen.
    Anschließend sind dem Gläubiger entstandenen Vollstreckungskosten dem Gläubiger zur Einziehung zu überweisen."

    ??? :gruebel:

  • Aus dem Bauch heraus :

    ...wird dem Gläubiger mit der Einschränkung zur Einziehung überwiesen, dass die Zahlung der x € Hauptforderung (Zwangsgeld) unter Angabe des Gz.: ... [Gz. des Zwangsgeldbeschlusses] an die Landeskasse [... genau zu bezeichnen !] und i.Ü. an ... [Gl. / Gl.-V.] zu zahlen ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Aus dem Bauch heraus :

    ...wird dem Gläubiger mit der Einschränkung zur Einziehung überwiesen, dass die Zahlung der x € Hauptforderung (Zwangsgeld) unter Angabe des Gz.: ... [Gz. des Zwangsgeldbeschlusses] an die Landeskasse [... genau zu bezeichnen !] und i.Ü. an ... [Gl. / Gl.-V.] zu zahlen ist.



    VIELEN DANK! :daumenrau

  • Aus dem Bauch heraus :

    ...wird dem Gläubiger mit der Einschränkung zur Einziehung überwiesen, dass die Zahlung der x € Hauptforderung (Zwangsgeld) unter Angabe des Gz.: ... [Gz. des Zwangsgeldbeschlusses] an die Landeskasse [... genau zu bezeichnen !] und i.Ü. an ... [Gl. / Gl.-V.] zu zahlen ist.


    :oops:
    Und wie muss das lauten?
    Land XY, vertreten durch die Finanzdirektion, vertreten durch SchnippSchnappSchnupp, vertreten durch das Amtsgericht?
    Oder wie?
    :oops:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • in Hamburg : ... unter Angabe des Gz. 273 F 0815/10 [Gz. des Zwangsgeldbeschlusses] an die Justizkasse Hamburg [Kontoverbindung der Justizkasse] ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Vielleicht erbarmt sich noch jemand von den Vollstreckungsspezialisten dieses alten Threads, den ich soeben aus der Versenkung ans Licht gezerrt habe :D

    Kann ich in dem von mir bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Bankverbindung der Landesjustizkasse ergänzen, wenn Zwangsgeld durch die Partei vollstreckt wird?

    In meinem Pfüb steht bei sonstigen Anordnungen nur drin, dass das Zwangsgeld in Höhe von ... an die Staatskasse abzuführen ist, die restliche Forderung an den Gläubigervertreter. Leider ohne Bankverbindung der Staatskasse...

    Der Drittschuldner legt Erinnerung ein, weil er meint, es könne ihm nicht aufgebürdet werden, die Beträge zu verteilen, möge alles der Gläubigervertreter bekommen und selbst verteilen. Dahingehend kann ich der Erinnerung natürlich nicht abhelfen, Zwangsgeld muss in jedem fall an die Staatskasse gehen. Allerdings trägt der Drittschuldner darüber hinaus vor, dass die Anordnung zu unbestimmt ist, da keine Bankverbindung der Landesjustizkasse angegeben ist.

    Das stimmt ja leider... Also? Pfüb ergänzen mittels Beschluss um die Bankverbindung und den Rest der Erinnerung dem zuständigen Richter vorlegen?

    DANKE schon mal fürs Mitdenken und für hoffentlich hilfreiche Hinweise :daumenrau:)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Der Begriff der "Staatskasse" kann imo unproblematisch gem. § 319 ZPO ergänzend mit allem pipapo (IBAN, Verwendungszweck Az. des Hauptsacheverfahrens) so vervollständigt bezeichnet werden, dass dem Drittschuldner die zutreffende Überweisung des Zwangsgelds ermöglicht wird.

  • Auch ich vertrete wie BGH seit mehr als 20 Jahren die Ansicht, dass 888er Vollstreckung durch den Gläubiger zu erfolgen hat; allerdings unterstützt BauLau tatsächlich noch in seiner aktuellen Auflage die in #1 zitierte gegenteilige Meinung. :gruebel:

    Das ist auch die einzig richtige Auffassung dazu (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 888 Rn. 13; BGH MDR 1983, 739; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 1259; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1495; Hk-ZV/Bendtsen 3. Aufl. § 888 ZPO Rn. 38; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 14. Aufl. § 888 Rn. 15), die gegenteilige Ansicht im BLAH, auch in der neuesten Auflage, überzeugt nicht. Eine Vollstreckung von Amts wegen gibt es also nicht

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