Vormerkung bzgl. Teilfläche

  • Ein Ankaufsrecht für eine pol. Gemeinde soll durch eine AV gesichert werden. Das Recht besteht im Erwerb bzw. der Benennung von Erwerbern für zwei Parzellen. "Die Bestimmung dieser Parzellen A und B erfolgt in dem Teilungsantrag des/der Eigentümer der künftigen Wohnbauflächen welcher der Gemeinde X vor der ortsüblichen Bekanntmachung der künftigen Ortsabrundungssatzung vorliegen muss."

    Würdet Ihr das als eintragbar betrachten?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ist das gesamte Grundstück vom Ankaufsrecht umfasst oder erstreckt sich das Ankaufsrecht lediglich auf eine Teilfläche, aus welcher dann wiederum die Parzellen A und B gebildet werden sollen?

  • Das Ankaufsrecht bezieht sich nur auf die Parzellen. Die Vormerkung soll am ganzen Grundstück eingetragen werden mit dem Vermerk, dass Teilflächen betroffen sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, würde ich die Eintragung ablehnen, da die Parzellen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind; also Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe es genauso wie Ulf.

    Wenn sich das Ankaufsrecht auf das gesamte Grundstück erstrecken würde und hieraus dann später die Parzellen A und B (mit Verbleib der Restfläche bei der Gemeinde) gebildet werden sollen, hätte man über die Vormerkbarkeit des Anspruchs der Gemeinde im Hinblick auf das Gesamtgrundstück noch diskutieren können.

    Da sich das Ankaufsrecht aber nur auf eine Teilfläche (später A+B) des Gesamtgrundstücks erstreckt, muss die Gesamtteilfläche A+B wie jede andere Teilfläche entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz (etwa durch Karte) bezeichnet sein. Wenn ich mir den Sachverhalt so ansehe, steht die Lage dieser Gesamtteilfläche aber noch nicht fest. Ich würde eine Vormerkungsfähigkeit des Ankaufsrechts zum jetzigen Zeitpunkt daher verneinen. Das "Benennungsrecht" halte ich ohnehin nicht für vormerkungsfähig, weil es sich hierbei nicht um einen vormerkungsfähigen Übereignungsanspruch gegen den jetzigen Eigentümer handelt, sondern es nur um die Frage geht, wem dieser Anspruch beizeiten zustehen soll.

    Die Lösung könnte wie folgt aussehen:

    Änderung der Urkunde dahingehend, dass das Ankaufsrecht am Gesamtgrundstück eingeräumt wird und der entsprechende Anspruch der Gemeinde insgesamt oder im Hinblick auf Teilflächen an Dritte abgetreten werden kann. Der Vormerkungsfähigkeit dieses Anspruchs der Gemeinde steht nichts im Wege. Nach erfolgter Vermessung kann die Gemeinde dann die Eintragung der Teilabtretungen des Anspruchs für die Parzellen A+B bei der Vormerkung zur Eintragung bewilligen und den nicht benötigten "Teil der Vormerkung" (für Restgrundstück ex A+B) wieder löschen lassen.

    Ich sehe keinen anderen Weg, wenn die Gesamtteilfläche A+B derzeit noch nicht bestimmbar ist.

  • Nachtrag:

    Die Eintragung einer Vormerkung (alleine oder auch) für die noch zu benennenden Dritten ist ausgeschlossen, weil die Dritten nicht nach sachlichen Kriterien bestimmbar sind. Das bloße Benennungsrecht der Gemeinde in deren Eigenschaft als Versprechungsempfängerin ist hierfür nicht ausreichend (BGH NJW 1983, 1543; BayObLG Rpfleger 1996, 502). Die Ansprüche der Dritten sind auch nicht mittels Eintragung des Versprechungsempfängers als Vormerkungsberechtigter sicherbar (BayObLG DNotZ 1987, 101).

  • :einermein
    So auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 1494.

    Ulf

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  • Hallo zusammen,
    ich habe hier einen Fall vorliegen, der hier ganz gut reinpasst:
    Auszug aus der Urkunde:
    „Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, vom Eigentümer die Übereignung von Flächen aus dem Grundstück Flst. 100 auf sich zum Eigentum zu verlangen (Ankaufsrecht), soweit diese beim Ausbau der Straße X von der Baumaßnahme tangiert werden.“
    Dann folgen noch einige Bestimmungen wie Befristung, Nichtübertragbarkeit des Rechts und qm-Kaufpreis.
    Zur Sicherung des bedingten Eigentumsverschaffungsanspruchs soll nun eine Vormerkung eingetragen werden.
    Ist das eintragbar?
    Belastet werden soll also wohl das gesamte Grundstück, aber muss die Teilfläche nicht dennoch bestimmt sein?

  • Ja, die Teilfläche muss beschrieben werden - Bestimmtheitsgrundsatz. Das kann entweder mittels Plan oder durch Bezeichnung (Beispiel: "an der nördlichen Grenze mit 5m Breite" im Vertragstext geschehen.
    Auch bei einem Teilflächenverkauf kann/muss die AV am gesamten Grundstück eingetragen werden aber die AV belastet/bezieht sich trotzdem nur auf die Teilfläche.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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