Laufbahnaufstieg (vom mittleren in den gehobenen Dienst)

  • Hallo Leute,

    vielleicht kann mir ein(e) Gleichgesinnte(r) helfen:
    In den Laufbahnverordnungen der Bundesländer ist geregelt, dass die Aufstiegsbeamten herausragende Leistungen im mittleren Dienst in einem bestimmten Zeitraum erbracht und ein Beförderungsamt erreicht haben müssen. Soweit sind die Voraussetzungen klar.

    Daneben ist jedoch vielerorts angeordnet: "Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt."

    Bedeutet das, dass der Aufstiegsbeamte zwangsläufig das Abitur haben muss? In § 2 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist ja geregelt, dass zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden kann, wer wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Gilt die (außerordentlich erfolgreiche :)) Dienstzeit im mittleren Dienst als "gleichwertig anerkannter Bildungsstand"? In § 2 Abs. 2 Satz 2 RPflG sind ja derartige Voraussetzungen für die Aufstiegsbeamten nicht bezeichnet.

    Oder meint man mit Bildungsstand den vor dem Aufstieg "vorhandenen" Bildungsstand des Bewerbers, den dieser nach seiner Schulbildung, Ausbildung und erfolgreicher Praxiszeit nunmehr erworben hat?

    Vielleicht kann ja jemand, der den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst ohne Abitur macht/gemacht hat, darüber Auskunft geben.

    Herzlichen Dank!

    Olaf

  • Ich selbst habe "nur" einen Realschulabschluss, war dann auf der Höheren Handelsschule und habe eine Ausbildung zur Kanzleiangestellten durchlaufen. Danach kam der mittlere Dienst und ein paar Jahre Praxis und irgendwann habe ich mich dann beworben.
    Ich bin immer ganz gut beurteilt worden und mein Direktor und mein Geschäftsleiter haben mich bei meiner Bewerbung voll unterstützt (Vielen Dank nochmals an dieser Stelle).
    Ich hoffe, meine Auskunft hilft dir weiter ...


  • Bedeutet das, dass der Aufstiegsbeamte zwangsläufig das Abitur haben muss?
    Olaf


    Nicht unbedingt. In Hamburg war es m.E. bisher so, dass Beamte des mittleren Dienstes, die zum Vorbereitungsdienst zu gelassen sind und kein Abitur haben, bei der Fachhochschule in Hildesheim zunächst eine sog. "Maturenprüfung" machen müssen, durch die beurteilt werden soll, ob der allgemeine Bildungsstand des Beamten dem eines mit Abitur entspricht.

    Vielleicht kann ein Kundigerer bestätigen, ob diese Regelung immer noch gilt und ob bei den anderen Fachhochschulen für Rechtspflege ähnlich verfahren wird.

  • In NRW brauchst du definitiv kein Abi. M.W. nach muss da auch keine besondere Prüfung abgelegt werden.

    Du bewirbst dich und wirst genommen, oder aber auch nicht.

  • ... also ich hab in Sachsen noch keinen Aufstiegsbeamten ohne Abitur gesehen ...

    In den Fällen die ich kenne, wurde das Abitur teilweise an der Abendschule parallel zur Arbeit im mittleren Dienst gemacht.

    Frag doch einfach mal direkt beim OLG nach, die müssten Dir da auf alle Fälle weiterhelfen können.

  • In Bayern gehts auch ohne Abi, aber da musst Du (neben ner ordentlichen Beurteilung und dem Vermerk, dass Du geeignet bist für den Aufstieg in den gehobenen Dienst) durch ne 4-stündige mündliche Prüfung des Landespersonalausschusses durch, zu der Du erst zugelassen werden musst (auf Antrag) und da kannst Deine Bildung dann unter Beweis stellen. Wenn der Schnitt gut ist, biste automatisch dabei *daumen*

  • Zuerst zählt mal die Abschlussnote vom mittleren Dienst (mindestens befriedigend mit 8 Punkten - in BW).
    Wenn du dich für Aufstieg bewirbst muss Abteilungsleiter dir eine Anlaßbeurteilung geben. Da wird dann festgestellt ob du geeignet bist und als mittlerer überdurchschnittliche Leistungen erzielt hast. Dann kommt noch ein schriftlicher Test (Allgemeinwissen, kleine Rechenaufgaben u.a.) und ein Vorstellungsgespräch.
    Ich habe selbst Realabschluss gemacht und bin über den Aufstieg zum Rechtspfleger geworden.

  • Zunächst möchte ich den Teilnehmern danken, die sich an der Diskussion beteiligt haben!

    Für mich stellen sich zwei Fragen:
    1. Ist es möglich, den Laufbahnaufstieg in einem anderen Bundesland zu absolvieren?
    2. Wäre es nicht generell (für die Statistik, die wir doch alle so lieb gewonnen haben :ironie:) einmal interessant, diejenigen Rechtspfleger zu ermitteln, die zu diesem Beruf per Aufstieg gekommen sind? Es wäre doch nett, wenn sich die Beteiligten hierzu mit einer kleinen "Leidensgeschichte" positionieren könnten :2danke.

    Gruß!

    Olaf


  • diejenigen Rechtspfleger zu ermitteln, die zu diesem Beruf per Aufstieg gekommen sind? Es wäre doch nett, wenn sich die Beteiligten hierzu mit einer kleinen "Leidensgeschichte" positionieren könnten :2danke.

    Gruß!

    Olaf



    Vielleicht kannst du dazu eine Umfrage starten. Ich kann mich nicht erinnern, dass es so eine Umfrage schon mal gab...

    A.

  • Um deine Frage zu beantworten: Kommt drauf an, wie die Dinger ausgeschrieben sind. Wenn die offen ausgeschrieben sind, müsstest du dich bewerben können. Ob die dich allerdings nehmen, ist eine andere Frage. Da ich davon ausgehe, dass ein hoher Anteil der Kollegen des m.D. an einem Aufstieg Interesse haben, wirst du dir diese Frage leicht selber beantworten können. :wechlach:

  • In Brandenburg sieht's so aus:

    Die erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 30 Abs. 1 LVO i.V.m. § 8 BbgRpflAO. Demnach kann eine Beamtin/ein Beamter des mittleren Justizdienstes zur Einführung in die Lauf-bahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie/er auf Grund ihrer/seiner Persön-lichkeit und ihrer/seiner in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für den gehobenen Justizdienst als geeignet erscheint. Die Dienstzeiten rechnen von der Anstellung als Justizsekretärin/Justizsekretär an. Darüber hinaus muss die Bewerberin/der Bewerber das erste Beförderungsamt erreicht haben.
    Es können sich auch Justizfachangestellte zur Einstellung als Rechtspflegeranwärter bewerben. Die erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 3 BbgRpflAO. Danach kann in den Vorbe-reitungsdienst eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulaus-bildung oder einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zum Zeitpunkt der Einstel-lung höchstens


    32 Jahre, bei Menschen mit Schwerbehinderung höchstens 40 Jahre alt sind. Die zugelassenen Bewerber werden als Beamter/Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingestellt; das bestehende Arbeitsverhältnis erlischt kraft Gesetzes.

    Ist eben nur das Problem, das 1. Beförderungsamt erreicht zu haben.

  • Die zugelassenen Bewerber werden als Beamter/Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingestellt; das bestehende Arbeitsverhältnis erlischt kraft Gesetzes.

    Ist eben nur das Problem, das 1. Beförderungsamt erreicht zu haben.

    In Sachsen verbleiben die Beamten, bis ihnen ein Amt im gehobenen Dienst verliehen wurde, in ihrer bisherigen Rechtsstellung (i. d. R. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit), was sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 SächsLVO ergibt. Der Aufstieg wird daher vom "aktiven" Beamtenverhältnis aus durchgeführt. Zudem müssen die Beamten in besonderem Maße geeignet sein, sich vier Jahre im mittleren Dienst bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLVO).

    Olaf

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