Fragen bei Einbenennungsanhörung

  • Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Einwilligung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.

    BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 (auch Rpfleger 05, 423)

    Der BGH schränkt damit die Voraussetzungen für eine Einbenennung weiter ein. Es könne nicht darauf ankommen, wenn die Mutter mit der ersetzenden Entscheidung des Familiengerichts, zB durch Bekanntgabe des "neuen" Namens in der Schule etc. oder in den Ausweispapieren vollendete Tatsachen schaffen wolle. Auch dann sei das Kindeswohl unter Einbezug aller widerstreitenden Interessen entscheidend.

    Die Namensführung reiche weit über das Kindesalter hinaus, so dass es nicht nur auf die derzeitige familiäre Situation ankommen dürfe. Die psychischen Probleme müssten zudem tatsächlich in der Namensführung und nicht in Konflikten zwischen den Eltern ursächlich sein. Die Mutter habe im entschiedenen Fall maßgeblich zu den Problemen beigetragen, in dem sie die nicht rechtskräftige Entscheidung für ihre Zwecke ausgenutzt habe.

  • Ich frage mich manchmal, in welchen Fällen denn überhaupt noch eine Einbennungszustimmung durch das Gericht ersetzt werden kann! Warum schafft man die Vorschrift nicht gleich ganz ab!?

    Ulf

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  • Eine weitere Einschränkung durch den BGH sehe ich eigentlich nicht. Unabhängig davon sind die Hürden für eine Einbenennung zwar sehr hoch, aber eine Abschaffung der Vorschrift würde ich auch nicht befürworten. Ein Beispiel wäre ein Fall, in dem der leibliche Vater einen weniger verbreiteten Namen trägt und in der Region als Krimineller "Berühmtheit" erlangt. Das könnte sich auf das Kind schon entsprechend auswirken. Auf der anderen Seite muss aber auch verhindert werden, dass nur auf Grund elterlicher Streitigkeiten oder Bequemlichkeiten mit dem Namen gespielt werden kann. Das hat der Gesetzgeber gewollt und dadurch sind die möglichen Fälle eben sehr reduziert.

  • Meine erste Anhörung hatte ich vor zwei Wochen. Ist ja eine sehr ernsthafte und emotionale Angelegenheit. Eigentlich ists egal wie man entscheidet, es wird eh eine Beschwerde kommen.

    Noch drei Fragen:

    1.
    Wie handhabt Ihr die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG in Einbenennungsverfahren? Oder verlangt Euer OLG regelmäßig eine Bestellung?

    2.
    Auf Bitten der Kindesmutter hatte ich in einem Verfahren die Anwältin des Kindesvaters nicht vom Anhörungstermin informiert, da sie sich vom Antragsgegner bedroht fühlt. Unabhängig davon: Mehr als eine Benachrichtigungspflicht des nicht angehörten Teils kann mich doch nicht treffen, ein Teilnahmerecht für den Gegner dürfte es doch nicht geben?

    3.
    Der Anwalt des Kindes darf bei der Kindesanhörung nicht dabeisein?

  • 1. Habe ich selbst nie gemacht, bei anderen noch nie gesehen und wurde auch vom OLG nie verlangt.

    2. Ein Teilnahmerecht sehe ich nicht und würde auch den anderen Elternteil nicht dazu holen (zumal ich ja auch den Antrag stellenden Elternteil möglichst draußen lasse).

    3. Das Bedürfnis war bei mir nie gegeben, aber man würde wohl ein Anwesenheitsrecht einräumen müssen.

  • Ich habe eine Einbenennungssache, bei der der Vater/Antragsgegner im Ausland lebt.

    Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung wurde ihm übersetzt zugestellt.

    Die von der Mutter vorgetragenen Gründe sind m.E. geeignet, eine Einbenennung zu rechtfertigen.

    Innerhalb der gesetzen Frist erfolgte keine Rückmeldung vom Vater.

    Würdet Ihr hier trotzdem das gesamte Verfahren mit Anhörungen, Beteiligung vom JA usw. durchziehen oder kann man davon absehen, da der Vater duch das Nichterheben von Einwänden den Vortrag der Mutter als zutreffend anerkannt hat (wie im streitigen ZPO-Verfahren)?

    Und wie sollte man den Vater persönlich anhören?

    Ich tendiere momentan dahin, das JA um gutachterliche Stellungnahme zu bitten und dann selbst von jeglichen persönlichen Anhörungen abzusehen.

    Muss eigentlich der Beschluss dem Ag. wiederum förmlich über das Konsulat zugestellt werden oder reicht ZU durch Aufgabe zur Post?

    Ulf

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  • Ich würde die Anhörungen auf alle Fälle durchziehen und dem Vater zu einem Anhörungstermin laden (wie das jetzt technisch läuft weiß ich leider nicht). Wenn er nicht erscheint und sich ansonsten auch nicht äußert, würde ich dann auf Basis der anderen Anhörungen entscheiden.
    Ich denke, eine Entscheidung alleine im schriftlichen Verfahren würde Dir möglicherweise das OLG um die Ohren hauen, das Risiko würde ich nicht (mehr)eingehen. So habe ich es nämlich "damals" gemacht, als die Vorschrift frisch eingeführt war, neue Kommentare nicht in Sicht, Internetzugang unmöglich, naja wie es eben in der schlechten alten Zeit so ging. Wir haben dann die Beteiligten angehört und wenn sich der Vater im schriftlichen Verfahren nicht gemeldet hat, war das sein Pech - das ging halt so lange "gut", bis sich dann nach Erlaß der Entscheidung einer auf seine Vatergefühle besonnen hat - fand das OLG nicht so doll, unsere Entscheidungen ohne jede Anhörung.:redface

  • Zitat von § 21 BGB

    Da bin ich aber gespannt, weshalb eine Einbenennung bei einem vierjährigen Kind erforderlich sein soll und welche Leiden das Kind aussteht.



    Eine interessante Frage, die ich in der Form "Hätte das Dein Kind mit vier interessiert?" mittlerweile auch derzeitigen oder früheren Eltern vierjähriger Kinder gestellt habe. Die Antwort war durch die Bank: Nein.

    Ein Familienrichter meinte, eine Änderung des Vornamens sei namensrechtlich das Einzige, was ein Kind in diesem Alter wirklich wahrnehmen würde. Der Nachname werde erst ab Einschulung interessant, wenn er langsam für das Kind spürbar würde.

    Daran schliesst sich die Frage an, ob das Kindeswohl nicht auch gefährdet sein kann, wenn das Kind das nicht mitbekommt oder nicht so empfindet? Es müsste doch Fälle geben, bei denen das zu bejahen wäre.

  • Ich hatte einmal einen Fall, da war das Kind auch erst vier, da haben Mutter und neuer Ehemann so argumentiert, daß sie nicht wollen, daß das Kind erst "leiden" muss, sondern dies bereits im Vorfeld verhindern wollen. Insofern sei die Einbenennung quasi für das "künftige Kindeswohl" erforderlich.
    Kann man zwar mal drüber nachdenken, dürfte aber m. E. die absolute Ausnahme sein - und zog auch in meinem Fall nicht.

  • Ich höre auch immer alle an; ich habe auch schon Väter im Wege der Rechtshilfe durch ein anderes Gericht angehört, wenn die Väter das so wollten. Wenn allerdings ein Beteiligter im Ausland lebt, dürfte dies schwierig sein. Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe durch das ausländische Gericht kommt mir jetzt sehr weit hergeholt vor; man könnte ihm allenfalls anbieten, dass er vorbeikommen kann ;)
    Bei Antragsgegnern im Ausland stelle ich - soweit dies möglich ist - bei der 1. Zustellung eine Aufforderung mit zu, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Alle weiteren Zustellungen kann ich dann (da noch nie einer einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat :rolleyes: ) durch Aufgabe zur Post bewirken.

  • Ja, ich habe alle Anhörungen nur mit den Kindern alleine durchgeführt.
    Wenn ich den Erschienenen den weiteren Verfahrenablauf erklärt habe, habe ich es quasi immer als Fakt hingestellt, daß ich das Kind alleine anhören werde (mit fester Stimme und bloß keine Unsicherheit zeigen ;) ) und es hat immer ohne "Widerspruch" geklappt.
    Alternative wäre für mich die Anwesenheit des Elternteils hinter dem Kind sitzend gewesen, sodass ich es immer bemerkt hätte, wenn Blickkontakt aufgenommen worden wäre.

  • Zitat von Kirsten

    daß sie nicht wollen, daß das Kind erst "leiden" muss, sondern dies bereits im Vorfeld verhindern wollen. Insofern sei die Einbenennung quasi für das "künftige Kindeswohl" erforderlich.

    Diese Argumentation wäre für mich schon deshalb nicht tragfähig, weil sie auf reiner Spekulation über mögliche Entwicklungen beruht. Sie würde auch dem Willen des Gesetzgebers und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zuwider laufen, weil mit dieser Argumentation immer eine Einbenennung möglich wäre. "Für das Kindeswohl erforderlich" bedeutet nun einmal eine konkret abzuschätzende Situation.

    Väter habe ich nie persönlich angehört. Die (nur) schriftliche Anhörung ist auch nie beanstandet worden.

  • Hallo,

    ich habe in zwei Tagen auch mal wieder in einer Einbenennungssache einen Termin zur Anhörung der Beteiligten.
    Ich höre grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten an. Meines Erachtens ist auch die Anhörung des Kindesvaters zwingend (hierzu: OLG Bamberg FamRZ 2000, 691, sowie OLG Düsseldorf FamRZ 691-692).

    Ich lade immer alle Beteiligten zu einem gemeinsamen Termin.
    Ich höre dann zunächst die Kinder ohne die Eltern an und teile den Eltern anschließend das Ergebnis der Anhörung mit.
    Dannach versuche ich (zumindest versuchen sollte (muss???) man es schon), auf eine Einigung hinzuwirken.
    Da die Fronten häufig verhärtet sind und in das Verfahren gem. § 1618 BGB häufig auch andere Dinge (Unterhalt, Umgang usw.) hineinspielen, beschränkt sich der Einigungsversuch jedoch zumeist auf den Hinweis, dass auch eine "additive" Einbenennung möglich ist.
    Wird diese abgelehnt, höre ich mir die Argumente beider Seiten an und fertige anschließend ein Gedächtnisprotokoll (ein förmliches Protkoll dürfte nicht erforderlich sein,weil FGG-Verfahren).
    Auf der Grundlage des Gedächtnisprotokolls (von welchem die Parteien eine Ausfertigung erhalten), des schriftlichen Vorbringens der Parteien und des Jugendamtsberichts, entscheide ich dann.
    Ich hatte allerdings bis jetzt nur einen Fall, bei dem ich die Einwilligung tatsächlich ersetzen musste, da der Kindesvater ein regional bekannter krimineller war, dessen Name bereits in der lokalen Presse zu lesen war.

    Bei meinem aktuellen Fall haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge.
    Ich meine, dass dennoch der Rechtspfleger im Rahmen des § 1618 Satz 4 BGB zuständig ist und nicht der Richter.
    Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 831-832) schreibt hierzu:

    "Gleichzeitig hat das KinderRVerbG § 1618 S. 3 BGB dahin erweitert, dass die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung nicht nur dann erforderlich ist, wenn das Kind seinen Namen führt, sondern auch dann, wenn ihm lediglich die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, der die Einbenennung betreibt. Sinn dieser Erweiterung ist es, bei der Verweigerung der ZUstimmung nicht die §§ 1628, 1687 BGB anwenden zu müssen, sondern von der Ersetzungsmöglichkeit von § 1618 S. 4 BGB Gebrauch machen zu können (Schomburg KindPrax 2002, 77 f.; Palandt/Dieterichsen, BGB, 62. A., § 1618 Rn. 13).

  • Alternative zur Einbenennung:

    In Ghana gibt vermutlich kein Einbenennungsproblem :) :

    Es gibt weder das Recht noch die Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen. Jede person kann jeden namen führen und ohne behördliche Genehmigung den Namen ändern. Es ist weit verbreitete Praxis, unter verschiedenen Namen bekannt zu sein.

    Ein Ehepaar erteilt gemeinsamen Kindern in der regel den namen des Ehemannes. Es ist aber auch durchaus üblich, seine Kinder mit Geburtsnamen völlig anders zu nennen, als die Eltern jeweils heißen.

    Quelle: RpflStud 05, 184

  • Ja, ist doch schön! Jeder kann so heißen, wie er will und wenn einem dann der Name trotzdem nicht mehr gefällt, wechselt man ihn eben.

    :wow Das muss nach unseren Vorstellungen ja ein verdammtes Chaos geben!!!

    :behaemmer

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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