Zustellungsnachweis Anwalt zu Anwalt

  • Hi,

    habe als Titel eine notarielle Urkunde vorgelegt bekommen. Zustellung fehlte. Habe dies beanstandet. Nun reicht mir die Gläubigervertreterin eine Empfangsbekenntnis i.S.d. § 195 ein. Unterschrift von XY. Keine Stempel der Kanzlei. Anwalt vorher noch nicht aufgetetreten (da ja notarielle Urkunde) :confused:

    haltet ihr das für ausreichen? So ein Teil kann ich mir ja auch basteln.

  • Aus dem Bauch heraus hätte ich gemeint, das genügt nicht.

    Andererseits begründet das von einem Anwalt entgegen genommene und unterzeichnete EB eine starke Vermutung, dass der Anwalt den Schuldner auch vertritt. Ich denke, das reicht.

  • Das sehe ich auch so. Ich hatte diesen Fall schon und habe den Nachweis nicht akzeptiert. Die Unterschrift war unleserlich und es war nicht zu erkennen wer die Empfangsbestätigung unterschrieben hat. (Das Feld für den Kanzleistempel war frei)Ich habe dann eine Zwischenverfügung gemacht und darauf hingewiesen das weder Rechtsanwalt noch eine Kanzlei zu erkennen ist. Es kam dann eine Empfangsbestätigung mit Kanzleistempel und auch der Rechtsanwalt wurde genau bezeichnet.

  • Da für § 195 ZPO nicht erforderlich ist, dass der Anwalt bereits bei Titulierung den Schuldner vertrat, müsste theoretisch eine Vollmacht des Empfängeranwalts vorliegen. Nun ist aber unstreitig, dass auch im Rahmen des § 195 ZPO der § 88 ZPO gilt, wonach derlei nur auf Rüge der anderen Partei geschieht. Allerdings findet man bei Vollkommer, in: Zöller, Rn. 2 zu § 88 ZPO, eine Aufzählung von Fällen, in denen das Gericht ausnahmsweise eine Amtsprüfung vornehmen kann. Wenn danach im Ergebnis sogar die Vollmacht des Empfängeranwalts angefordert werden könnte, muss es (einen Schritt davor) auf jeden Fall möglich sein, eine Präzision der Emfpängererklärung anzufordern.

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