§ 59 RVG

  • Kurz vor dem Wochenende noch folgender Fall:

    Kläger hat PKH; Kostengrundentscheidung je 1/2; auf Klägerseite angefallene Kosten RA-Vergütung iHv 1548,60 EUR; auf Beklagtenseite keine Kosten angefallen; mithin grds. Erstattungsanspruch Kläger gg. Bekl iHv 774,30 EUR; dem Klägervertreter wurde seine PKH-Vergütung iHv 736,60 EUR bereits aus der Staatskasse ausbezahlt; weitere Vergütung wäre somit 812,00 EUR; mithin könnte § 59 RVG nicht eintreten;

    In seinem Vergütungsantrag hatte der Klägervertreter aber angegeben, dass die Partei bereits einen Vorschuss iHv 436,80 EUR bezahlt hat und sein weiterer Anspruch somit nur noch 375,20 EUR beträgt.

    Muss ich nun trotzdem für die Klägerseite 774,30 EUR festsetzen mit KfB oder kann ich lediglich 375,20 EUR festsetzen und sodann einen Übergang in Höhe der restlichen 399,10 EUR gegen den Beklagten geltend machen??

    Wie würdet ihr das sehen?
    Mein Problem ist halt, dass im § 59 RVG steht "Anspruch des beigeord.RAs gegen Gegner" und der RA hat ja wohl keinen Anspruch mehr nach § 126 ZPO in der Höhe, in der er bereits durch die eigene Partei befriedigt wurde, oder?


    Danke und sonniges Wochenende


    :2danke

  • Der Vorschuss ist zuerst auf die weitere Vergütung anzurechnen. Wenn Du dann die Zahlung aus der Staatskasse hinzurechnest, steht fest, was der RA schon bekommen hat. Die restliche Vergütung kann noch nach 126 ZPO festgesetzt werden. Eigentlicher Erstattungsanspruch abzgl. Festsetzung nach 126 = Übergang auf die Staatskasse.

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