Zuständigkeit Kosten Exequaturverfahren

  • Ich habe eine Sache vorliegend, wonach der Vollstreckungstitel vom inländischen AG P erlassen wurde, wobei der Schuldner seinen Wohnsitz im inländischen Amtsgerichtsbezirk S hatte und noch hat.

    Vollstreckt werden sollte in Belgien, so dass die Gl.Vertr. als Korrezpondenzanwalt im Exequaturverfahren tätig wurden, das vor dem ausländischen Landgericht in Brüssel geführt wurde. Der ausländische Anwalt hat dann beim ausländischen LG in Brüssel den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt.

    Nunmehr beantragt die Gläubigerpartei beim inländischen AG P die Festsetzung nach § 788 ZPO für die Kosten des Korrezpondenzanwaltes.

    Ich habe lediglich den umgekehrten Fall bisher gehabt, also ausländischer Titel und Vollstreckbarerklärung durch das inländische LG, so dass das inländische AG beim Sitz des inländischen LG zuständig war für die Kosten der Vollstreckbarerklärung gem. § 788 ZPO.

    Aber bin ich überhaupt in vorliegender Konstellation als Vollstreckungsgericht beim AG P zuständig? Die Gläubigerseite argumentiert, dass es ja Vollstreckungskosten seien und irgendein Gericht ja schon dafür zuständig sein müsse. Oder ist gar das Vollstreckungsgericht beim AG S zuständig?
    Die Entscheidung vom OLG Köln, Aktenzeichen 3 W 54/99 vom 01.12.1999 (über juris) hilft mir nicht so viel.

  • Vielleicht hilft Dir das weiter:

    OLG Düsseldorf, 09.11.1989, 10 W 85/89
    Führt ein deutscher RechtsanwaIt den Verkebr des GIäubigers eines deutschen VoIIstreckungstiteIs mit einem französischen Avocat, der ein Exequaturverfahren betreibt, so steht ihm eine Gebühr in entsprechender Anwendung des § 47 BRAGO zu.
    Der Erstattungsanspruch des GIäubigers (§ 788 ZPO) wird, was die Kosten des Exquaturverfahrens französischen Rechts angeht, nicht durch RegeIn französischen Rechts beschränkt.
    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 03.09.2001, 5 W 153/01 - 43, 5 W 153/01
    Kosten, die dem Gläubiger aufgrund der Vorbereitung und Durchführung des Exequaturverfahrens in Frankreich entstanden sind, können in Deutschland nicht nach ZPO § 788 festgesetzt werden.
    So auch:
    Götz-Sebastian Hök, JurBüro 1990, 1393-1398 

  • Bei dem Exequaturverfahren handelt es sich nicht um ein Vollstreckungsverfahren, sondern um ein Erkenntnisverfahren;
    dieses Verfahren ist noch nicht der Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern schafft nur deren Voraussetzungen.

    Die Kosten des Exequaturverfahren können im vorl. Fall nur vom französischen Gericht für die Gläubigerpartei festgesetzt werden, da das Exequaturverfahren in Frankreich stattgefunden hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!