797 ZPO und Glaubhaftmachung

  • In diesem Forum ist schon häufiger über das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung von Notarurkunden gesprochen worden. Allerdings nicht zu der Frage, durch wen und in welcher Form die notwendigen Erklärungen zum Verlust einer 1. VA abgegeben werden müssen, wenn der Antragsteller eine Bank ist???:confused: Wer kann helfen ??

  • Das Gericht muss ja die Erteilung einer weitereren VA genehmigen. Der Notar ist dann später nur ausführendes Organ.

    Nachweise undGlaubhaftmachungen müssen gegenüber dem Gericht erfolgen, ganz genau wie bei der Erteilung einer weiteren VA eines gerichtlichen Titels.

  • ja, aber ein offiziell Vertretungsberechtigter der Bank? oder ein Mitarbeiter der betreffenden Abteilung ? wie lässt man sich die Befugnis nachweisen. Und zur Form - eidesstattliche Versicherung und die ggf. notariell?

  • Wie soll ich etwas beweisen, das nicht da ist. Eine EV ist bei einer Glaubhaftmachung nicht vorgesehen. Maßgeblich ist es, dass der Berechtigte dich von dem Verlusst überzeugt.

    Ich persönlich sehe das auch nicht ganz so eng. Vor einer Erteilung erfolgt grundsätzlich eine Anhörung im im Regelfall erfolgt keine Reaktion Seitens des Schuldners. Der Schuldner bekommt von der Erteilung der VA Mitteilung und ist somit ausreichend abgesichert.

  • Ich denke mal, in Ausnahmefällen (wo Zweifel bestehen) kann man auch eine eV verlangen.

    Im Normalfall verfahre ich aber ähnlich wie @Capricorn und eine normale Erklärung, von mir aus auch abgegeben durch den bevollmächtigten RA, reicht.

  • Ist der Titel verlorengegangen, muss dies nach Maßgabe des § 294 ZPO mindestens glaubhaft gemacht werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 733 Rn. 7 mwN). Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen einschließlich der Versicherung an Eides statt. In den Fällen der Glaubhaftmachung tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeits-feststellung. Der Indizienbeweis wird erleichtert (Zöller/Geimer/Greger § 294 Rn. 1).

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