Wie "Einzelvertretungsrecht" formulieren?

  • Hallo allerseits!

    Ein Kollege vom Nachbargericht hat mich gebeten, folgende Frage zu formulieren:

    Gem. Satzung sieht der vertretungsberechtigte Vorstand des xy-Vereins gem. § 26 II BGB wie folgt aus:

    "Der Verein wird gem. § 26 BGB vertreten durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden."

    Diese Regelung besteht lt. Kollege schon seit zig Jahren. Jetzt gibt's vereinsintern Streit für die Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte und ein "Kritiker" ist auf den Plan getreten und behauptet, diese Regelung sei keine "anständige Alleinvertretungsmacht". Seitens des Registergerichts wurde dies jedoch nie beanstandet. Kollege (und sämtliche Vorgänger) sahen als klar geregelt an, dass es einen 1. und einen 2. gibt, die entweder oder (allein) vertreten können. Wie seht ihr das? Hätte das Alleinvertretungsrecht explizit in die Satzung reingemusst? :gruebel:

    Danke für Eure Einschätzungen!

    Viele Grüße
    Stella

  • Die Formulierung der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist genau genug. Jeder von den beiden kann alleine handeln. Da gibt es meiner Meinung nach garnichts zu diskutieren.

  • Die Formulierung der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist genau genug. Jeder von den beiden kann alleine handeln. Da gibt es meiner Meinung nach garnichts zu diskutieren.




    :meinung:. Eindeutiger geht es nicht. Bei einem Einzelkaufmann trage ich doch auch nicht ein, dass der Inhaber einzeln vertreten darf...

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Im Beck'schen online-Kommentar hab ich dazu folgendes gefunden:

    Aus dem Vereinsregister muss sich aus Gründen des Verkehrsschutzes eindeutig ergeben (vgl §§ 67, 69, 70), wer bei einem mehrgliedrigen Vorstand Mitglied des Vertretungsorgans iS des § 26 ist. Damit nicht zu vereinbaren und unzulässig sind Satzungsbestimmungen, die nicht eindeutig regeln, wer dem Vorstand iS des § 26 angehört (...); nach denen der Verein durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden vertreten wird (sog Alternativvorstand) (BayObLGZ 1992, 16, 19 = NJW-RR 1992, 802; OLG Celle NJW 1969, 326) oder der Verein durch den ersten Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, Stellvertreter (usw) vertreten wird (bedingte Vorstandszugehörigkeit, Stellvertreter-Regelung) (BayObLG NJW-RR 1992, 802; BayObLGZ 1969, 33, 36 = NJW 1969, 1966 = Rpfleger 1969, 130; OLG Celle NJW 1969, 326; LG Gießen Rpfleger 1998, 523; Reichert Handbuch Rn 1949 ff). (...)"

    edit by Kai: Zitat aus Urheberrechtsgründen gekürzt

    Also so wie ich das verstehe, ist eine Bestimmung "Der Verein wird gem. § 26 BGB vertreten durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden." unzulässig. :gruebel:
    Vielleicht findest du ja bei den angeführten Fundstellen etwas.

  • Hab mir die Entscheidung nicht durchgelesen, aber dann soll mal einer erklären, was genau an dem Wort "oder" mißverständlich ist.
    Oder heißt doch: wenn nicht der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und genauso umgekehrt, wenn nicht der 2. Vorsitzende, dann der 1. Vorsitzende. Demzufolge natürlich jeder von diesen beiden allein.

    Eine für das Außenverhältnis unzulässige Regelung wie "im Verhinderungsfall" würde ich in eine solche Formulierung nicht hinein interpretieren.

  • Hab mir die Entscheidung nicht durchgelesen, aber dann soll mal einer erklären, was genau an dem Wort "oder" mißverständlich ist.
    Oder heißt doch: wenn nicht der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und genauso umgekehrt, wenn nicht der 2. Vorsitzende, dann der 1. Vorsitzende. Demzufolge natürlich jeder von diesen beiden allein.



    Vielleicht haben die Richter (oder wer auch immer sich da mal den Kopf zerbrochen hat) verstanden, dass entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten darf.
    Also nur einer von beiden und nicht der eine oder der andere.
    Anders kann ich mir da auch keinen Reim draus machen :confused:

  • Ich hab diese

    Fundstellen jetzt mal nachgeschlagen.
    Die Entscheidung des BayObLG betrifft eine "Verhinderungsfall"-Regelung, passt hier also nicht.
    Bei der Entscheidung des OLG Celle ging es um eine Bestimmung, wonach Vorstand des Vereins entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein sollte. Das wurde als unzulässig abgelehnt, da der Verein nur einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB haben darf, die Satzungsbestimmung aber so ausgelegt werden konnte, dass der Verein 2 Alternativ-Vorstände haben sollte. (Anmerkung: Würde ich zwar auch nicht so auslegen, aber bitte ....)

    So würde ich diese Satzungsregelung hier aber nicht auslegen. Ich hätte also auch keine Bedenken gegen die Satzungsregelung.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • @ Beate: Genau mit dieser Fundstelle argumentierte der Anwalt der streitenden Mitglieder, welche nun darauf hinaus wollen, dass Handlungen der letzten x Jahre nicht wirksam sein sollten, weil die Vertretungsregelung lt. Satzung unwirksam sei.

    Euch allen: Kollege sagt herzlichen Dank (ist nach eigenen Angaben ein "Auslaufmodell", das lieber seine junge Kollegin hier posten lässt :teufel: dieses Forum aber eine tolle Sache für die "jungen wilden Techniker" findet!)

  • @ Beate: Genau mit dieser Fundstelle argumentierte der Anwalt der streitenden Mitglieder, welche nun darauf hinaus wollen, dass Handlungen der letzten x Jahre nicht wirksam sein sollten, weil die Vertretungsregelung lt. Satzung unwirksam sei.




    Also als unwirksam würde ich diese Verträge/Handlungen ja nicht ansehen...wenn dann schon schwebend unwirksam XD

    Aber das mit der Vertretungsregelung ist schon irgendwie doof :(
    Wenn der RA mit der Fundstelle kommt bleibt nur die dort zitierte Rechtsprechung anzuführen und ihm zu sagen, dass die Entscheidungen auf den hiesigen Fall nicht anwendbar sind, da der Sachverhalt nicht übereinstimmt.
    Dann kann man nur hoffen, dass er sich damit zufrieden gibt :wechlach:

  • Um diese Probleme zu vermeiden, habe ich die Vereine gebeten, ihre Vertretungsregelung wie folgt zu formulieren:
    "Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; jeder ist einzelvertretungsberechtigt."

    Die Regelung "Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten der Verein" oder ähnlich halte ich für zu unbestimmt, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gemeint ist "Entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein" und das geht ja nicht. Richtig ist eben: Beide vertreten den Verein, aber jeder darf allein handeln.

  • Bei mir wurde angemeldet wie im Vorposting. Die Formulierung "oder" sollte hier aber ausreichend sein, dass man ein deutig eine Alleinvertretung beider VS-Mitglieder herauslesen kann. Eine unzulässige Bedingung ist in der Formulierung nicht enthalten. Ich sehe keine Probleme.

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