Notare und RAe keine PartnerschaftsG

  • Notare dürfen mit Rechtsanwälten keine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Das hat das OLG Stuttgart unter Hinweis auf die als partnerschaftsfähig aufgeführten Berufe in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften klargestellt.

    Dass dort die Berufsgruppe der Notare nicht aufgenommen wurde, sei kein Zufall – die Einbringung des notariellen Geschäftsteils eines Notars in eine Rechtsanwaltssozietät sei aus berufsrechtlichen Gründen nach wie vor unzulässig, so die Richter.

    Quelle: Handelsblatt vom 9.6.2006

    (gefunden bei Handakte WebLAWg, Meldung vom 09.06.06)

  • Doch, gerade bei den Hamburger (und anderen) so gen. Nur-Notaren wäre eine Soziierung mit RAen nach der gen. Entscheidung wohl ein Problem. Hingegen dürfte es für die so gen. Anwaltsnotare (RAe. u. Notare in einer Person) immer möglich sein, in ihrer Eigenschaft als RA mit anderen (auch wenn sie zugleich Notar sind) eine Parnerschaftsgesellschaft zu gründen. Z. B. ist das Büro, wo ich in den siebziger Jahren in Berlin mal gearbeitet habe (Bacher, Dr. Tappe & Kollegen in Berlin) als Partnerschaftsgesellschaft eingetragen mit ca. vier (Anwalts-)Notaren und weiteren (Nur-)Anwälten.

    Wenn die Entscheidung vom OLG Stuttgart ist, ging es wahrsheinlich um den Zusammenschluss von Nur-Notaren (von denen es in Stuttgart sowohl die beamteten als auch die freiberuflichen Notare gibt neben den auch dort vorhandenen Anwaltsnotaren) mit RAen.

  • So wie ich die hamburger Notare einschätze, würden die eher das BGB leugnen, bevor sie einen Pakt mit Rechtsanwälten eingehen. Das ist eine andere Ebene. :eek:

  • Das ist auch mE generell eine richtige Einschätzung. Ich vermute, auch bei Dir ist der Eindruck entstanden, dass sich die Hamburger Notare für etwas "Besseres" als RAe halten. Da dürfte was dran sein, vor allem, weil es nur gut achtzig Notare für ganz Hamburg gibt (in ca. vierzig Büros mit in der Innenstadt zum Teil bis zu ca. 6 Notaren? es gibt oder gab ja Pläne in HH, die Größe der Sozietät künftig zu begrenzen, um künftig auch eine Versorgung der Außenbezirke mit notariellen Dienstleistungen sicherzustellen, oder ist dieser Plan von Herrn Kusch mit seinem Ausscheiden auch wieder vom Tisch?). Die Zahl der RAe in HH liegt wohl mindestens beim 30fachen oder höher und der Zugang ist nicht so ein Ausleseverfahren mit dreijähriger Notarassessoren-Ausbildungszeit noch nach dem 2. Staatsexamen. Vor allem haben sie (die Notare) da kein Bedürfnis oder keine Vorteile von einer Sozietät mit Anwälten, mit denen sie natürlich trotzdem im Einzelfall vertrauensvoll zusammenarbeiten.
    Zum Teil sind die Notariate in HH auch stolz auf die bis ins 18. Jahrhundert zurückreichende Tradition der einzelnen Kanzleien.
    Können sie ja auch sein, das ist in HH ja überhaupt in allen Branchen immer etwas, was gern hervorgehoben durch Firmenzusätze wie "seit 1821" u. ä.
    Tradition und Geld, das sind die Dinge, die in HH vor allem und mehr als anderswo in D zählen, und das zweite ist natürlich noch viel wichtiger als das erste. Meine Frau und ich sind 1989 von Frankfurt kommend nach Hamburg gezogen und waren bei ersten Kontakten mit ganz netten Wohnungsnachbarn (älteres Ehepaar) ganz überrascht, wie alles ziemlich schnell und direkt im Grunde auf die Frage "Was hast Du? Was bist Du?" ohne große Umschweife hinauslief. Aber das soll jetzt kein Hamburg-Hass-Thread werden; die Hamburger haben schon ihre Vorzüge. Wenn man für irgendwas einen Spezialisten sucht, findet man hier immer jemanden (z. B. als Facharzt, Anwalt oder sonst) der mit hohem Berufsethos und zugleich nüchtern-bescheiden ganz selbstverständlich sehr schnell sehr gute Arbeit leistet.

  • Ja, danke für den interessanten Link zu den weiteren Informationen über die Entscheidung des OLG Stuttgart. Wenn ich es richtig verstanden habe, ging es aber wohl nur um die Frage, inwieweit dann bei den Anwaltsnotaren der Begriff "Notare" in der "Firma" bzw. dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft vorkommen darf (Ergebnis nein), und die Anwaltsnotare können sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Anwälten schon zusammenschließen als Partnerschaftsgesellschaft, wenn nur die "notariellen Geschäftsanteile" außen vor bleiben.
    Für mich persönlich ist an der Entscheidung vor allem interessant, dass damit die in der Kostenliteratur für Notare bei der Frage "Wer ist Kostengläubiger" gesehene Sachlage bestätigt wird (auch bei Partnerschaftsges.), dass Kostengläubiger von Notarkosten jeweils nur persönlich der einzelne Notar und bei Bürogemeinschaften und Sozietäten nicht diese sind (was aus der Rechnung um keinen Formmangel i.S.v. § 154 Abs. 2 KostO zu haben hervorgehen sollte).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!