Erhöhung Mindestvergütung in der WVP in Altverfahren

  • Ein Thema, das uns wahrscheinlich alle betrifft:

    Das Verfahren wurde vor dem 01.01.2004 eröffnet und ist in der WVP. Wenn nun an mehr als 5 Gläubiger verteilt wird, gilt dann die Erhöhung des § 14 III nF??
    Ich war bisher der Meinung, dass es in einem solchen Fall wegen § 19 InsVV keine Erhöhung gibt. In den Kostenkommentaren (FK, Haarmeyer etc.) steht nun aber, dass § 19 InsVV ja nur vom Insolvenzverfahren spricht und nicht für Treuhänder in der WVP gilt und dass die Erhöhung nun jeder Treuhänder unabhängig vom Eröffnungsdatum bekommen solle. Es wird dabei auf die Begründung zu § 19 InsVV Bezug genommen, wobei dort m.E. aber nichts dazu steht.
    Ich halte die Begründungen für mal wieder sehr an den Haaren (Achtung Wortspiel mit Kostenkommentar) herbeigezogen und meine eigentlich, dass der Verordnungswortlaut eindeutig ist und es deshalb nur eine Erhöhung in Verfahren geben dürfte, in den das Insolvenzverfahren nach dem 01.01.2004 eröffnet wurde.

    Habt ihr Erfahrungen dazu oder Entscheidungen????

  • doch, da steht was, wenigstens in der 4. Auflage, dass in der Begründung genannt ist, dass für den TH in der WVP die neuen Sätze maßgebend sein sollen. Allerdings habe ich bislang die amtliche Begründung noch nicht im Original in Händen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe diese Erhöhung in Altfällen bislang abgelehnt und es hat sich auch noch keiner beschwert. Aber kann ja noch werden. Aus dem Haarmeyer, 4. Auflage, werd ich nicht so ganz schlau.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn Du mir in meinem Steuer- bzw. Masseverbindlichkeitenproblem hilfst ;)?!

    Nee, ich habe nochmal im Kübler/Prütting geschaut. Dort heißt es, dass "für den Treuhänder in der WHV ausschließlich die InsVV in der ab 04.10.2004 geltenden Fassung anwendbar ist, da das Insoverfahren als eigenständiges Verfahren bereits beendet wurde und die InsVV in ihrer alten Fassung gemäß § 19 ausdrücklich nur für InsoVerfahren, die vor dem 1.1.2004 eröffnet wurden, anwendbar bleiben soll." Dabei wird auf die Regierungsbegründung verwiesen ("... Auf Verfahren, die nach dem 31.12.2003 eröffnet wurden, sind somit die neuen Mindestvergütungen anzuwenden. Für den Treuhänder in der Wohlverhaltensphase hat dies zur Konsequenz, dass für Tätigkeiten, die er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entfaltet, die neuen Vergütungssätze maßgebend sind.").

    Ich gebe Dir zwar Recht, dass der § 19 InsVV eigentlich eindeutig war. Aber statt einen weiteren Satz in den § aufzunehmen, hat man sich hier anscheinend wieder das nette Such-mich-Spielchen ausgedacht. Diesmal hat man sich anscheinend mit der Begrifflichkeit "Insolvenzverfahren" was gedacht. Beim nächsten Mal wird es dann wieder so sein, dass mit dem Begriff das gesamte Verfahren gemeint ist ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hat hierzu vielleicht mittlerweile jemand Rechtsprechung?
    Mir ist das Problem jetzt zum ersten Mal untergekommen. Das Insolvenzverfahren wurde in 2003 eröffnet und der TH will für die WVP nach der aktuellen InsVV abrechnen.

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