Anrechnung von vollstr. Jugendarrest

  • Ich habe eine Einheitsjugendstrafe von 1J und 8 M zu vollstrecken und der Verurteilte hat bereit 3 Wochen Dauerarrest voll verbüßt. Muß ich den JA auf die Strafe anrechnen wie z.B. U-Haft und wonach §§.... ?

  • Ich habe einen ähnlichen Fall.

    Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten auf Bewährung wird rechtskräftig

    Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen, daher Anordnung von zwei Wochen Dauerarrest, diese sind vollständig verbüßt

    nunmehr Widerruf der Strafaussetzung


    Ist auf die Jugendstrafe von 10 Monaten der bereits verbüßte Arrest anzurechnen? Muss sich der Richter ggf. im Widerrufsbeschluss dazu äußern?

  • Vielen Dank.

    Ich hatte zwischenzeitlich mit dem zust. Richter über die Problematik. Er hat per Beschluss die Anrechnung angeordnet (ohne Begründung :().

    Damit wird der Jugendliche doch quasi noch belohnt mit kürzerer Haft (bei uns verschiedene Haftanstalten, die für die Haft ist wesentlich weiter weg, dort wohl auch rauheres Klima).

  • Hallo,

    habe einen ähnlichen Fall wie oben...

    Jugendliche wurde zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Rechtskräftig seit 19.08.09! Einbezogen wurde eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.

    Da die Jugendliche in der einbezogenen Sache den Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist, wurde gegen sie Jugendarrest von drei Wochen verhängt. Dieser Jugendarrest wurde in der Zeit vom 06.08. - 26.08.09 verbüßt, also teilweise vor Eintritt der Rechtskraft und teilweise nach Rechtskraft des o. g. Urteils.

    M. E. würde eine Anrechnung des Jugendarrestes auf die Jugendstrafe vor Rechtskraft nur bei Anordnung des Jugendrichters § 31 Abs. 2 S. 2 JGG erfolgen.
    Aber was ist mit der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft? Ist diese Zeit kraft Gesetzes anzurechnen? Der Richter entscheidet m. E. doch nur über Freiheitsentziehung bis Eintritt der Rechtskraft, oder?

  • Ganz spontan, weil ich gleich los muss und die Frage zu spät gelesen habe, käme ich nicht auf eine Anrechnung. Ist mir auch in all den Akten hier noch nie begegnet....Anrechnung nur bei § 26 JGG!

  • Vielleicht hift das weiter?:
    BGH in NStZ 2005, 166 ......Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378 = NJW 1990, 1674 = NStZ 1991, 34) - kein Raum....

  • Ein ähnlicher Fall steht jetzt bei mir zur Entscheidung an:


    1. Urteil zu Arbeitsstunden und 1 Woche Dauerarrest, dieser wurde verbüßt

    2. Urteil unter Einbeziehung des 1. Urteils zu Jugendstrafe mit Bewährung


    Nunmehr erfolgte Widerruf der Bewährung wegen des Verstoßes gegen Auflagen. Im entsprechenden Beschluss hat der Richter keine Aussage zu einer Anrechnung des verbüßten Arrestes getroffen.

    Damit erfolgte meines Wissens nach früher keine Anrechnung des verbüßten Arrestes. Hat sich hieran durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung etwas geändert? :gruebel:

  • Hallo,

    ich habe einen ähnlichen und doch anderen Fall:

    1. Urteil: Arbeitsstunden
    2. Urteil: Entscheidung über Jugendstrafe wird zur Vorbewährung ausgesetzt + Warnschussarrest von einer Woche unter Einbeziehung Urteil 1
    3. Urteil: Jugendstrafe 8 Monaten zur Bewährung ausgesetzt > Bewährungswiderruf > Anrechnung des voll verbüßten Warnschussarrestes gemäß § 26 Abs. Satz 3 JGG aus einbezogenem Verfahren ist erfolgt (war das so richtig?)
    4. Urteil: Jugendstrafe 1 Jahr unter Einbeziehung Urteil 3

    Über eine Anrechnung des verbüßten Warnschussarrestes aus Urteil 2 steht in Urteil 3 und 4 nichts drin. Ist der Warnschussarrest nun nicht mehr anzurechnen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG? Zum Zeitpunkt von Urteil 4 wusste der Richter ja vom verbüßten Warnschussarrest und hat doch eine Anrechnung im Strafmaß sicher berücksichtigt (oder gerade nicht?). Oder übernimmt man komplett die bisherige Strafzeitberechnung und ergänzt es nur um das neue Verfahren? War die Strafzeitberechnung zu Urteil 3 mit der Anrechnung des Warnschussarrestes aus einem einbezogenen Verfahren überhaupt richtig? :gruebel:

    Über Meinungen hierzu wäre ich dankbar!

    2 Mal editiert, zuletzt von Sabsi (3. August 2017 um 10:27)

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