Zwangshypo für Anwälte

  • Die Anwaltskanzlei Dieter D. u. Coll. beantragt die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners.

    Vorgelegt wird ein Endurteil des LG D. in dem der Gläubiger mit

    "Rechtsanwälte Dieter D. u. Coll., vertreten durch den Inhaber
    Dieter D."

    bezeichnet ist (Im Eintragungsantrag ist der Gläubiger genauso bezeichnet)
    Der zweite an der Sozietät beteiligte Anwalt taucht nur im Briefkopf des Antrags auf.

    Ich geh davon aus, daß es sich beim Gläubiger um eine BGB - Gesellschaft handelt und der Titel für eine Grundbucheintragung so nicht ausreicht, da der zweite Anwalt nicht als Gläubiger auftaucht (Ansonsten hätte man vielleicht das Berechtigungsverh. durch die Gläubiger ergänzen lassen können und RAe D1 und D2 als BGB - Gesellschafter eintragen können ?)

    Kann der Titel ergänzt werden oder ist er völlig unbrauchbar oder kann der dahin ausgelegt werden, daß nur Dieter D. als alleiniger Gläubiger eingetragen werden soll oder.... ?

  • Zitat von Martin

    Ich geh davon aus, daß es sich beim Gläubiger um eine BGB - Gesellschaft handelt und der Titel für eine Grundbucheintragung so nicht ausreicht, da der zweite Anwalt nicht als Gläubiger auftaucht (Ansonsten hätte man vielleicht das Berechtigungsverh. durch die Gläubiger ergänzen lassen können und RAe D1 und D2 als BGB - Gesellschafter eintragen können ?)

    Kann der Titel ergänzt werden oder ist er völlig unbrauchbar oder kann der dahin ausgelegt werden, daß nur Dieter D. als alleiniger Gläubiger eingetragen werden soll oder.... ?



    Auslegung würde ich verneinen, Ergänzung für zulässig und notwendig erachten. Ergebnis der Ergänzung könnte entweder auf Bruchteile, Gesamtgläubiger, eingetragene Partnerschaft oder auf BGB-Gesellschaft lauten. Bei Ergänzung auf BGB-Gesellschaft kommt dann die Rspr. des Bay-Obersten ect.: BGB-Gesellschaft nicht grundbuchfähig, also keine Zwasi.

  • M.A. nach liegt ein nicht vollstreckungstauglicher Titel vor (vgl auch LG Bonn, Rpfleger 1984, 28), der mit Aufklärungsverfügung beanstandet werden muss. Titel und Klausel können jedoch berichtigt und müssen neu zugestellt werden, § 319 ZPO. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des LG Gießen, Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung 1995, S. 88, sowie LG Essen, Rpfleger 2001, 543.

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