Abweisung Eröffnungsantrag

  • Hallo zusammen,
    was sind denn die insolvenzrechtlichen Folgen für die Abweisung des Eigen-Eröffnungsantrags einer GmbH mangels Masse?
    Mfg

  • Es wird kein Insolvenzverfahren durchgeführt, der StA schaut (vielleicht) etwas genauer in die Akte, die ihm die gute Mizi vorbeibringt, und beim Schuldnerverzeichnis kommt Hektik auf, § 26 Abs. 2 InsO.

    Daneben gibt es natürlich noch massig und saukomplizierte nicht- bzw. nichtnurinsolvenzrechtliche Folgen, aber das würde hier zu weit führen.

  • die Abweisung mM schließt die Stellung eines neuen Antrages nicht aus;

    tja, und die Gläubiger, die können erst einmal weiter munter vollstecken, fragt sich nur in was

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist bei uns auch so. Solange die GmbH im Register nicht gelöscht ist, können munter weiter Eröffnungsanträge gestellt werden, die wir dann ebenfalls mangels Masse abweisen. Wenn ich mich recht entsinne sind die Sozialversicherungsträger nicht so glücklich mit dieser Praxis, weil sich mit dem Stichtag der Abweisung irgendwelche Zahlungsverpflichtungen ändern. (Vorher ist die eine Instituion zur Zahlung von irgendwas für die AN zuständig, nacher eine andere.)

  • Rechtlicher korrekt als die mehrmalige Abweisung mangels Masse dürfte es sein, zunächst die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen.
    Der Ast. muss zunächst glaubhaft machen, wo der Sch. neues oder im Rahmen der vorherigen AmM unbekanntes Vermögen hat. Ansonsten ist sein nochmaliger Antrag unzulässig, da bereits klar ist, dass der Sch. kein die Kosten deckendes Vermögen hat (und der Inso-Antrag ja immer auf Eröffnung eines Verfahrens zielt).

  • Aber genau das war meine Frage.. wie z. B. erneutes Inso-Verfahren, Forderungen der Gläubiger usw,.



    Schliesse mich in soweit LFdC an. Die Forderungen der Gläubiger bleiben natürlich bestehen und können weitere sinnlose Vollstreckungsversuche unternehmen. :)



    Ganz so absolut würde ich das nicht sehen, denn die Abweisung mangels Masse heißt doch nur, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gedeckt sind. Vermögen kann durchaus vorhanden sein und würde lege artis zur Liquidation der Gesellschaft führen. Aber eine Liquidation führt in diesen Fällen nach meiner Erfahrung "kein Schwein" mehr durch. Gelegentlich finden sich aber im Gutachten ein paar Hinweise darauf, welche Vermögensgegenstände der Vollstreckung offen stehen. Eventuell bestehen auch Ansprüche gegen den Geschäftsführer etc.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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