Strafsachen! (PKH-Vergütung für terminsvertretenden RA?)

  • Tach Leute! Wie siehts aus hat trotz WM jemand Lust meine Frage zu beantworten? und zwar geht es sich um folgendes:) :

    RA X ist im STrafverfahren am 02.05. beigeordnet worden, im Termin erschein aber RA Y (der mit RA X eine Kanzlei hat) und der wird dann für den Termin dem Angeklagten beigeordnet.

    RA X beantragt nun Pflichtverteidigervergütung wie folgt:

    Grundgebühr
    Verfahrensgebühr und
    TERMINSGEBÜHR

    geht das oder muß RA Y extra nen Antrag stellen für die Terminsgebühr, denn im Beirodnungsbeschluss für RA Y steht ausdrücklich, dass die BEiordnung nur für den Termin gelten soll.

    Bin leicht verunsichert hätte zuerst gedacht der RA X kann die Terminsgebühr geltend machen aber irgendwie hattte iche nicht wirklich nen § der passt!

    Hoffe ihr könnt mir helfen!
    Danke schonmal im Vorraus!

  • War RA Y wegen Abwesenheit von RA X zu dessen Vertreter bestellt worden (nach der BRAO, das hat nichts mit den Beiordnungsbeschlüssen zu tun)? Dann kann m.E. RA X auch die Terminsgebühr abrechnen, weil RA Y ggf. eben als sein Vertreter tätig geworden ist.

  • Da wäre ich aber sehr vorsichtig!
    Nur wer namentlich beigeordnet ist, darf die entsprechenden Gebühren beantragen, da die Beiordnung auf die Person beschränkt ist und eben nicht für die ganze Kanzlei gilt.

    Zu dem SV gibt es Rechtsprechung ich weiß aber nicht mehr welche und finde es momentan auch nicht.:oops:

    Im juris nachschauen dürfte vor Festsetzung besser sein.;)

  • Unter dem Vorbehalt, dass ich nach einem Crashkurs nur "Wochend- und nach Feierabend-Ehren-Bezirksrevisor" ( die Richter ( einschliesslich Präsident ) und Rechtspfleger in der AG - Verwaltung räumen in einer "Hauruck-Aktion" gerade die Rückstände bei den Bezis auf ) bin:

    Ich würde dem advocatus zuneigen. Rechtsanwalt Y IST doch namentlich beigeordnet worden. Wenn dann der Kanzleikumpel die Gebühr mit abrechnet ( und der Kollege lediglich als "Vertretung" aufgetreten ist ), hätte ich damit keine Probleme. Im Gegenteil: die Staatskasse spart die gesondere Auslagenpauschale auf die Termingebühr :teufel: ...

  • Ich stimme nicky zu. Nur der namentlich beigeordnete RA kann die Gebühren als Pflichtverteidiger abrechnen. Schickt er allerdings (notwendigerweise) einen Vertreter, kann er dessen Gebühren, soweit sie seine nicht übersteigen würden, als notwendige Auslagen mit abrechnen (§ 46 RVG). RA X würde also für seinen Kollegen RA Y den Gebührenantrag stellen und müsste diesen aus eigener Tasche bezahlen.

  • nicky und Manfred:
    Laut Sachverhalt wurde RA Y für den Termin beigeordnet.

    Daher kann er (aber mE auch nur er) die Festsetzung der Terminsgebühr beantragen.

  • Ja richtig beide RAe waren beigeordnet RA Y zwar nur für den Termin weil X nicht da war aber trotzdem beide waren beigeordnet.
    Bin mir immer noch ziemlich unsicher was die SAche angeht und mit juris web komm ich nicht wirklich weiter!
    Vielen Dank für die Beiträge denk ich werd noch ne Nacht drüber schlafen vielleicht kommt die Erleuchtung!

  • Zitat von Kai

    Daher kann er (aber mE auch nur er) die Festsetzung der Terminsgebühr beantragen.



    Das scheint so nicht richtig zu sein. Ich habe von einem Kollegen die Entscheidung des LG Hamburg (B. v. 13.03.06, 626 Qs 19/06) bekommen. Das LG hat entschieden, dass dem Vertreter keine Gebühren zustehen (im dortigen Verfahren hatte der Vertreter nicht nur die Terminsgebühr, sondern sogar die ganze Palette der Gebühren beantragt):

    "Zutreffend hat das Amtsgericht ... in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die vorübergehende Beiordnung der Beschwerdeführerin der Sache nach als konkludente Genehmigung der Vertretung auszulegen ist.

    Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ist nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich. Die Bestellung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie nur für die Verhandlungstage erfolgt, an denen der erste Pflichtverteidiger verhindert ist. In derartigen Konstellationen ist daher nicht von einer tasächlich erfolgten Beiordnung des Rechtsanwalts auszugehen. Der jeweilige Beschluss ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass der weitere Rechtsanwalt nur zur Überbrückung einer kurzfristigen terminlichen Verhinderung des eigentlichen Pflichtverteidigers vertretungsweise als Verteiliger zur Seite gestellt wird (HansOLG, B. v. 22.11.1994, 2 Ws 450/94; OLG Frankfurt, StV 1995, 68). Der Gebührenanspruch steht in diesem Fall nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zu (Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Rdnr. 34 zu § 5)."

  • :daumenrau Super das würde bedeuten ich kanndie Pflichtverteidigerkosten die der RA X beantragt hat festsetzen!
    Merci vielen Dank

  • 1. Ordnet das Gericht anstelle des als Beistand des Nebenklägers beigeordneten Rechtsanwalts für einen Tag der Hauptverhandlung einen anderen Rechtsanwalt bei, so ist letzterer als dessen Vertreter tätig.
    2. Für den vertretungsweise tätigen Rechtsanwalt entsteht die Terminsgebühr nach VV RVG 4114 ff., aber keine Grundgebühr nach VV RVG 4100. KG, B. v. 29.06.2005, 5 Ws 164/05

    Großzügiger das OLG Hamm:
    Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin (als Terminsvertreter) beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. (Grundgeühr + Terminsgebühr) B. v. 23.03.2006, 3 Ws 586/05

    Beide Entscheidungen sind bei Burhoff.de zu finden.

  • Ich habe die von geo genannten Entscheidungen mal mit burhoff.de verlinkt.

    In dem von mir genannten LG-Fall hatte der Rechtsanwalt wie gesagt auch die ganze Gebührenpalette beantragt. Das AG hat in seiner Entscheidung dazu ausgeführt:

    "Es kann der Landeskasse nicht zugemutet werden, auch durch evtl. "Taktieren", bei Verhinderung des Pflichtverteidigers die doppelten Vergütungsansprüche (Pflichtverteidiger und Vertreter) erfüllen zu müssen."

  • Mein Fall ist ja viel einfacher der RA wil ja gar nicht mehr als ihm zusteht meine Frage ist ja lediglich ob ich die Terminsgebühr für RAX festsetzen kann obwohl RA Y im termin war!

  • Die Gebühr kann nicht für RA X festgesetzt werden, weil er nicht im Termin und RA Y nicht sein Vertreter war. Die Terminsgebühr steht (nur) RA Y zu, er hat aufgrund seiner Beiordnung einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, der auch dann nicht erlischt, wenn die Terminsgebühr an RA X ausbezahlt wird.

  • Ich bin der Ansicht von geo.
    Es hat der die Gebühr(en) geltend zu machen, der beigeordnet wurde, es sei denn, es wird die Abtretung des Anspruchs nachgewiesen. Wenn Y für den Termin beigeordnet war und X rechnet ab, hat X die etwaige Abtretung glaubhaft zu machen. Ansonsten hat Y abzurechnen, wenn er nicht ausdrücklich Vertreter ist.

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