Schuldner ist Miterbe des Gläubigers

  • Hallo, die Suchfunktion hat mir leider nicht helfen können, aber vielleicht habt Ihr eine Idee:

    Prüfe gerade das Schlussverzeichnis und muss feststellen, dass die Mutter des Schuldners, die im Schlussverzeichnis aufgeführt ist, verstorben ist. Aus meiner Akte ergibt sich, dass die Mutter von meinem Schuldner und seinem Bruder zu je 1/2 beerbt wurde. Hinsichtlich der Verwertung des Erbes wurde mit Ausnahme dieses Anspruchs (wohl vergessen) die Auseinandersetzung betrieben.

    Mein Problem:
    - Kommen jetzt der Schuldner und sein Bruders als Erbengemeinschaft in das Schlussverzeichnis?
    - Wenn ja, wer bekommt das Geld (ja, es ist Masse da)? Die Erbengemeinschaft, die sich dann wieder auseinandersetzen darf und ein Teil des Erlöses kommt wieder in die Masse?
    - und noch schlimmer: Wie ist das dann in der Wohlverhaltensphase mit dieser Quote?

  • Pragmatischer Lösungsvorschlag (unterstellt, dass das Schlussverzeichnis noch nicht niedergelegt/veröffentlicht ist, ansonsten Frist beachten):

    Die Erbengemeinschaft - bestehend aus IV und nicht insolventem Miterbe - bitten unter Vorlage des Erbnachweises gemeinsam um Korrektur der Insolvenztabelle (bzw. des Verteilungsverzeichnisses) dahingehend, dass die Hälfte der Forderung zurückgenommen wird und Gläubiger der verbleibenden Hälfte ausschließlich der Miterbe ist. IV korrigiert Tabelle und Schlussverzeichnis entsprechend.

  • oder so lassen wie es ist. Der Betrag der der Erbengemeinschaft zufließt, wäre dann auseinanderzusetzen, der Betrag, der der Masse zusteht, im Wege der Nachtragsverteilung auszuschütten. Ein findiger Kopf wird es schon so austüfteln, dass sich keine Endlosschleife ergibt.

    Dito die Verteilung in der WVP.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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