Wie bestellt man möglichst zügig einen neuen Geschäftsführer einer Limited ?
Bestellung GF einer Ltd.
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arcangel71 -
6. Mai 2008 um 12:41
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Die Shareholder bestellen einen neuen Director. Der neue Director wird per Formular 288a zur Eintragung ins companies house angemeldet.
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Die Shareholder bestellen einen neuen Director. Der neue Director wird per Formular 288a zur Eintragung ins companies house angemeldet.
Danke !Muss man für einen GF Wechsel (Alter GF scheidet aus, neuer soll bestellt werden) nicht form 288 c nutzen ?
http://www.companieshouse.gov.uk/forms/generalForms/288C.pdf
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Die Shareholder bestellen einen neuen Director. Der neue Director wird per Formular 288a zur Eintragung ins companies house angemeldet.
Danke !
Muss man für einen GF Wechsel (Alter GF scheidet aus, neuer soll bestellt werden) nicht form 288 c nutzen ?
http://www.companieshouse.gov.uk/forms/generalForms/288C.pdf
Also im Formular 288a steht, dass man bei einem Rücktritt (resignation) das Formular 288b verwenden soll.... -
Dann verstehe ich das so, dass man zunächst den alten GF über form 288b austragen lässt und dann den neuen mit form 288a bestellt.
Oder ?!
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Verschub ins Subforum "Registerrecht".
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(Mod.) -
mal ne dumme frage - ist eine Ltd eigentlich auch in Deutschland im HR eingetragen oder nicht?
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mal ne dumme frage - ist eine Ltd eigentlich auch in Deutschland im HR eingetragen oder nicht?
Ich denke nur die Zweigniederlassung. -
Ich denke nur die Zweigniederlassung.
Aber für die Anmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland brauch man kein englisches Formular! -
Ich denke nur die Zweigniederlassung.
Aber für die Anmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland brauch man kein englisches Formular!
In meinem Fall droht wegen § 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG die Löschung der Zweigniederlassung der Ltd., da der z.Z. einzige GF einem Gewerbeverbot unterlag. Daher wurde dieser GF nun abgemeldet und ein neuer angemeldet. Das geht nur über Cardiff. -
Für die ZN ist gemäß §§ 13g Abs. 5 HGB, 39 Abs. 1, 2 GmbhG zu verfahren. Anmeldung zum HR der ZN in der Form des § 12 HGB.
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