Ratenzahlung Ordnungsgeld

  • Muss der Gläubiger bei Bewilligung der Ratenzahlung eines Ordnungsgeldes (§ 890 ZPO) angehört bzw. muss ihm der Beschluss zugestellt werden? Oder hat er mit der Sache nach der Festsetzung nichts mehr zu tun?

  • M. W. n. muss der Gl. nicht angehört werden, da diesem das Geld ja auch nicht zufließt. Ich habe immer den Richter gebeten, sein OK zu geben. :)

  • Die Vollstreckung eines solchen O-Geldes obliegt doch dem Gläubiger - zugunsten der Staatskasse - wieso sollte das Gericht über die Raten entscheiden???

  • Die Vollstreckung eines solchen O-Geldes obliegt doch dem Gläubiger - zugunsten der Staatskasse - wieso sollte das Gericht über die Raten entscheiden???


    Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde gemäß

    § 793 ZPO. Ein nach § 890 ZPO festgesetztes Ordnungsgeld wird von Amts wegen nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO. Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Prozeßgerichts, § 2 Abs. 1 JBeitrO i.V.m. § 2 b der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung. Als Vollstreckungsbehörde hat der Vorsitzende auch über die nachträgliche Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu befinden, Art. 7 Abs. 2 EGStGB.

    Anstelle des Vorsitzenden entscheidet gemäß § 31 Abs. 3 RPflG der Rechtspfleger, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält. Der Richter entscheidet auch über Einwendungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers, § 31 Abs. 6 RPflG. Die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 1 RPflG (Durchgriffserinnerung) ist ausgeschlossen, § 32 RPflG. Die auf die Erinnerung gegen Maßnahmen des Rechtspflegers ergehenden Entscheidungen des Gerichts unterliegen der sofortigen Beschwerde.
    Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, wonach für die Vollstreckung u. a. die §§ 766, 793 ZPO sinngemäß gelten. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.

    ( Hoffentlich nicht schon überholt, habe ich jetzt nicht geschaut)

  • Die v.A.w. durchzuführende OG-Vollstreckung nach § 890 ZPO obliegt dem Rpfl. . Daher hörte ich nicht einmal den Richter an, wenn ich Ratenzahlung bewillige (oder auch nicht). Das einzige Mal, wo ich ein okay einhole ist, wenn ich die Vollstreckung wegen Aussichtslosigkeit einstellen will.

  • Ich mache es jedenfalls so, da Beteiligte nur der Zahlungspflichtige und ich sind. Es erfolgt auch gleich der Hinweis, dass bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung nur einer Rate der Restbetrag insgesamt fällig wird und die Zahlungsvergünstigung erledigt ist.

  • Angenommen, Ihr bewilligt Ratenzahlung - wie ermittelt Ihr die angemessene Ratenhöhe? Analog den PKH-Bestimmungen?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Setze ich also ausschließlich den Schuldner von der Ratenbewilligung in Kenntnis?



    Ich stelle sogar zu.


    Glaubst du, daß er Rechtsmittel einlegt?



    Nicht wirklich, allerdings gehe bei solchen Sachen immer auf Nummer sicher. Wenn er die Raten nicht zahlt usw.


    Wenn die Raten nicht pünktlich gezahlt werden, gibt es eine gelbe Karte mit rotem Rand, danach wird das Ratenzahlungsgebot widerrufen und die Vollstreckung angedroht :teufel:

  • Meistens kommt ein Vorschlag zur Ratenhöhe. Ich mache das nach Gefühl und Wellenschlag und richte mich zudem nach der Höhe des OG. Beim OG von z.B. 500 € gibt es bei mir keine 10 € - Raten.

  • "Gefühl und Wellenschlag" heißt bei mir: Tagesform.

    Bei mir wollte einer mal 10.000,00 € Ordnungsgeld (Gewaltschutzsache) in 10-€-Raten bezahlen. Der durfte in den Bau.


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  • Meistens kommt ein Vorschlag zur Ratenhöhe. Ich mache das nach Gefühl und Wellenschlag und richte mich zudem nach der Höhe des OG. Beim OG von z.B. 500 € gibt es bei mir keine 10 € - Raten.


    Das OG soll ja auch ein wenig weh tun. Also nicht mehr als 12 Raten.

  • Meistens kommt ein Vorschlag zur Ratenhöhe. Ich mache das nach Gefühl und Wellenschlag und richte mich zudem nach der Höhe des OG. Beim OG von z.B. 500 € gibt es bei mir keine 10 € - Raten.


    Das OG soll ja auch ein wenig weh tun. Also nicht mehr als 12 Raten.

    Das ist ja schon mal eine Orientierungshilfe. Vorschriften dazu gibt's aber keine, oder? (Ich kenn jedenfalls keine)


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