Ablauf Rechtsmittelfrist

  • Im Insolvenzrecht kann man sich ja nie sicher sein und da vorliegend von der InsO in die ZPO und von da ins BGB verwiesen wird, frage ich mal lieber hier nach.

    Wenn die Veröffentlichung im Internet an einem Mittwoch war, wann läuft dann die Rechtsmittelfrist ab (sofortige Beschwerde?)

    Nach § 9 I gilt die Bekannmachung nach Verstreichen von 2 Tagen als bewirkt, also am Freitag 24 Uhr bzw. Samstag 0 Uhr. Nun stellt sich die erste Frage, ob hier schon § 222 II ZPO anwendbar ist, wegen Samstag 0 Uhr. Nach MüKo wohl nicht, die stellen auf den zweiten Tag nach Veröffentlichung ab.
    Dmentsprechend bin ich über § 222 ZPO beim Fristbeginn bei § 187 BGB und zwar bei Abs. II, da hier der Tagesbeginn maßgeblich ist. Fristbeginn also Samstag 0 Uhr.
    Dann würde die Rechtsmittelfrist nach § 188 II BGH nach 2 Wochen mit Ablauf des vorherigen Tages, hier also mit Ablauf des Freitags enden. Montag wäre die Frist schon abgelaufen.

    Richtig so?
    Wenn Ihr das auch so seht, macht Ihr mir eine Freude, wenn gewichtige Argumente dagegen sprechen oder es schon Entscheidungen dagegen gibt, erspart Ihr mir eine Blamage...

  • Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2004
    Autor: Walter Gerhardt



    Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 I S 3). Der Ausgabetag zählt nicht dazu. Das ergibt sich unmittelbar aus der Fassung des Gesetzes. Ausgabe ist das tatsächliche Erscheinen des Blattes am Ausgabeort, nicht das aufgedruckte Datum. Eine Vordatierung mit Rücksicht auf auswärtige Abonnenten bleibt also außer Betracht. Mit der Bestimmung eines Zeitraumes von zwei vollen Tagen zwischen Ausgabe und Eintritt der Wirksamkeit intendiert das Gesetz, eine gewisse Mindestzeit offen zu halten, in der das Blatt seinen Lesern zugänglich wird. Wenn es sich bei diesem Zeitraum auch nicht um eine prozessuale Frist im eigentlichen Sinne handelt, so ist doch die Anwendung des § 222 II ZPO (§ 4) geboten, so dass die Bekanntmachung erst mit dem Ablauf des folgenden Werktages wirksam wird, wenn der zweite Tag nach der Ausgabe des Blattes ein Sonnabend, Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist.

  • Sorry Astaroth.

    ich hatte da eigentlich was geschrieben, aber irgendwie ist das weg. Und jetzt weiß ich auch nicht mehr, welcher Meinung ich war. Ich habe derzeit keine Zeit, das nochmals "nachzueruieren". Wenn Dir das von rainer nicht reicht, würde ich sonst nächste Woche mein Senf nochmal dazugeben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ebenfalls sorry, hab' die Frage eben erst gesehen:
    Also: Veröffentlichung am Mittwoch, damit ist sie gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 InsO am Freitag Tagesende wirksam. Rechtsmittelfrist beginnt dann m.E. am Samstag und endet in der übernächsten Woche am Freitag Tagesende.
    Daher ist es wohl nix mehr mit RM-Einlegung am darauffolgenden Montag.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich habe gerade ein ähnliches Problem: Ein Schuldnervertreter legt sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Insolvenzverwalters ein. Die Veröffentlichung war am 12.07. (Mittwoch), sodass folglich auch hier die Frist (nicht wie nun vom InsV behauptet am Samstag) am Freitag, 14.07., 24.00 Uhr abläuft. Die Beschwerdefrist läuft somit ab Samstag, 15.07. und endet am Freitag, 28.07., 24.00 Uhr - müsste doch so stimmen!?

    Daraus folgt, dass ich die eingelegte Beschwerde, die der S-Vertreter am 03.08.2023 eingelegt auf jeden Fall als verspätet zurückweisen kann!?? :lupe:

    Danke für euer "Mitrechnen"...

  • Nein und ja.

    Zuerst zur Berechnung (und zum "Nein"):

    Veröffentlichung Mittwoch 12.07.2023, der als Ausgabetag nicht mitzählt. Danach müssen zwei weitere Tage vergehen, also Donnerstag (13.07.) und Freitag (14.07.). Bewirkt ist die Zustellung daher erst am Samstag 15.07.2023 und die Frist zur sofortigen Beschwerde läuft jetzt 2 Wochen. Das wäre der Samstag, der 29.07.2023 als Fristende. Das geht wegen § 222 Abs. 2 ZPO nicht, also ist letzter Einlegetag der sofortigen Beschwerde der folgende Montag, der 31.07.2023.

    und jetzt zum "ja": Eingang am 03.08.2023 ist jedenfalls zu spät, siehe oben.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Und Nachtrag: Wenn man der obigen Zitatstelle von Jaeger/Gerhart folgen will (wofür es keinen Grund gibt, § 222 II ZPO gilt für Fristenden, nicht für Fristbeginn), dann ergäbe sich folgende Berechnung:

    Wirksamwerden der Zustellung Montag, 17.07.2023. Fristende somit (ebenfalls) Montag, 31.07.2023. Eingang 03.08.2023 somit wiederum zu spät.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (11. Oktober 2023 um 22:47) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Daraus folgt, dass ich die eingelegte Beschwerde, die der S-Vertreter am 03.08.2023 eingelegt auf jeden Fall als verspätet zurückweisen kann!?? :lupe:

    Danke für euer "Mitrechnen"...

    aber die Akte ja trotzdem ans LG gibst ...

    Zurückweisen kann die Beschwerde nur das Landgericht. Als Insolvenzgericht kann man der Beschwerde nur nicht abhelfen. Ich gehe mal davon aus, dass das so gemeint war.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Daraus folgt, dass ich die eingelegte Beschwerde, die der S-Vertreter am 03.08.2023 eingelegt auf jeden Fall als verspätet zurückweisen kann!?? :lupe:

    Danke für euer "Mitrechnen"...

    aber die Akte ja trotzdem ans LG gibst ...

    Zurückweisen kann die Beschwerde nur das Landgericht. Als Insolvenzgericht kann man der Beschwerde nur nicht abhelfen. Ich gehe mal davon aus, dass das so gemeint war.

    Gestern abend ist mir auch schon aufgefallen, dass ich in dem Fall Mist geschrieben hab... :P 8)

  • Danke dir!

  • Bei der Fristberechnung muss ich AndreasH leider widersprechen: Für die "klassische" Zustellung mit ZU/EB stimmt die Berechnung, weil sie nach § 187 Abs. 1 BGB geht, die Zustellung ist ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis. Bei der Zustellungsfiktion durch Veröffentlichung beginnt die Frist aber mit Tagesbeginn, also am Samstag, 15.07.2023, 0:00 Uhr. Damit sind wir bei § 187 Abs. 2 BGB und für den Ablauf bei § 188 Abs. 2 , 2. Alt. BGB Der Samstag zählt bei der Berechnung der Frist mit und Fristende ist bereits am Freitag, 28.07.2023, 24:00 Uhr.

    Am Ergebnis, dass die Beschwerde nicht fristgemäß war, ändert das aber nichts...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Dann war ich ja doch richtig! :thumbup:

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