Lieferantenpoolgläubiger in einem Insolvenzplan

  • In einem Insolvenzplanverfahren wurde eine Gruppe als "Lieferantenpoolgläubiger" bezeichnet. Diese Poolgläubiger haben einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Rechte beauftragt.
    Hintergrund sind die Ansprüche dieser Gläubiger auf abgesondere Befriedigung aus verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt.

    Die Frage ist nun, kann ein jeder dieser Gläubiger mit seiner Forderung selbständig im Abstimmungstermin über den Insolvenzplan abstimmen oder müssen diese Gläubiger einheitlich mit einer Stimme und der Gesamtsummer der Forderung abstimmen.
    Selbstverständlich hat jeder dieser Gläubiger eine eigene Forderung!

    Wer hatte schon dieses Problem. Die Sache eilt, da der Abstimmungstermin nächste Woche stattfindet. Bin erst jetzt auf dieses Problem gestoßen.

  • Kenne ein Insolvenzverfahren, bei dem ein Lieferantenpool "eingerichtet" wurde. Das Verfahren fand aber einen normalen Gang, keinen Plan.
    Die "Pool"gläubiger als eigene Gruppe zu behandeln sehe ich als sachgerecht an: in der Regel absonderungsberechtigt, in der Regel eng mit dem schuldnerischen Unternehmen verbunden und (wenn auch für den Plan nicht maßgeblich) in der Regel auch Massegläubiger.
    Wie haben denn diese "Pool" Gläubgier zur Tabelle angemeldet? Als Pool oder jeder für sich einzeln? Denn darauf würde ich mich beziehen und die Gläubiger abstimmen lassen.

  • Habe die Anmeldungen der einzelnen Gläubiger angesehen. Jeder Gläubiger hat seine Forderung als absonderungsberechtigter Gläubiger angemeldet, also alles Einzelanmeldungen.
    Somit keine "Einheitanmeldung des Pools" vorhanden.

    M.E. kann dann jeder der in diesem losen Pool enthalten ist und durch einen einzigen Anwalt, der offensichtlich erst später beauftragt wurde, am Insolvenzplan mit seiner einzelnen Stimme und mit seiner Forderung abstimmen, jeweils durch den gemeinsamen Anwalt, der den Pool führt. Also in dubio pro creditore.

  • Was ist, wenn die Gläubiger nachträglich, also nach diesen Einzelanmeldungen ihre Einzelrechte auf den "Pool" übertragen haben?
    Und jetzt tritt der gemeinsame Anwalt für diesen Pool im Insolvenzplanverfahren auf.

    Wenn dann dieser Nachweis im Erörtungs- und Abstimmungstermin erfolgt, kann m.E. auch von einer Kopfstimme und einem (Gesamt-) Betrag ausgegangen werden.

    Selbstverständlich wird im Termin die Einigung über das Stimmrecht versucht.

  • Hallo,

    ich hatte das gleiche Problem. Dazu gibt es auch unterschiedliche Kommentierungen. Braun, § 244, Rn.9,betreffend Absatz 2 InsO:" Typische Fälle in denen Gläubigern ein Recht gemeinschaftlich zusteht sind die...BGB-Gesellschaft. Praktische Bedeutung erlangt die Vorschrift insbes. bei der Bildung sog. Sicherheitenverwertungsgesellschaften (Pools). Haben sich also verschiedene Gläubiger (Banken, Lieferanten) bezüglich ihrer Absonderungsrechte gepoolt und sind diese Rechte in eine BGB-Gesellschaft eingebracht worden, so werden sie bei einer Abstimmung in einer Absonderungsrechtsgruppe nur mit einem Kopf gezählt."
    Weitere Verweis dort auf Nerlich/Römermann/Braun, InsO,§ 244 Rdn. 15ff..

    Ich denke, letztlich entscheidend ist, wie die Vereinbarung im einzelnen aussieht. Haben sich die Lieferanten vertraglich zusammengeschlossen? In den meisten Fällen verzichten sie dann in diesem Vertrag auf ihre Einzelrechte. Dann dürfte auf jeden Fall nur eine Stimme zählen (so auch Hess, InsO § 244, Rn. 10 ff.).

    Bei mir stand der Verzicht im Vertrag. Und bei Dir ist es ein Lieferantenpool. Dort dürfte es genau das gleiche sein. Alles andere macht ja kein Sinn. Die schliessen sich ja gerade zusammen, weil sie die Dinge nicht im Einzelnen ausklamüsern können.
    Ich würde den InsoVerw. bzw. RA des LP anrufen und mir den Vertrag faxen lassen. da steht darüber bestimmt etwas drin.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat von kurt

    Was ist, wenn die Gläubiger nachträglich, also nach diesen Einzelanmeldungen ihre Einzelrechte auf den "Pool" übertragen haben?
    Und jetzt tritt der gemeinsame Anwalt für diesen Pool im Insolvenzplanverfahren auf.



    Ach, vergessen.
    Wenn die Gläubiger dem Pool beitreten, dann gilt das gleiche: haben sie auf ihre Rechte verzichtet (was bei Lieferantenpools eigentlich immer ist, denn sonst macht ja ein Pool keinen Sinn), dann haben sie keine eigene Stimme.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Poolgläubiger haben Einzelvollmachten einer Person für den Termin erteilt und somit einzeln dem Plan zugestimmt. Somit mehrere Kopfstimmen mit Einzelbeträgen. Beteiligte waren sich hier beim Stimmrecht einig! Eine Entscheidung des Gerichts bezg. dieses Stimmrechts somit nicht notwendig!

    So angenehm kann sich das Problem lösen!

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