Ausscheiden aus GbR

  • Mahlzeit in die Runde,

    hab in der Suche nix wirklich passendes gefunden, daher hier meine neue Lieblingsakte, an der ich euch unbedingt teilhaben lassen wollte und auf ein paar praxisnahe, aber auch rechtlich sichere Meinungen hoffe...
    Im Moment gehe ich davon aus, dass auf Grund bisheriger Schreiben zw. meinem Vorgänger und dem etwas eigenwilligen Notariat garantiert eine Erinnerung gegen die Zurückweisung des Antrages erfolgen würde. Hier also der SV:

    Im GB sind über 40 Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen...

    Einer der Gesellschafter ist verstorben, einer hat ggü der Gesellschaft erklärt, dass er auf alle Ansprüche aus der Gesellschaft verzichtet und mit sofortiger Wirkung kündigt...

    Auf Grund dieser Tatsachen beantragt jetzt der "Vorstand" der gbR die Löschung der beiden Gesellschafter...

    Einen Gesellschaftsvertrag hab ich vorliegen. Darin steht zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
    "Ein Gesellschafter scheidet aus durch:
    a)...
    b)...
    c) Tod
    d)...
    ... Von mehreren Rechtsnachfolgern, insbesondere Erben, kann nur einer die Aufnahme in die Gesellschaft verlangen. Wird innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Erbfalls ein solches Verlangen nicht gestellt, erlischt das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft."

    Sooo, meine Fragen:
    1.
    zum einen hab ich keine Vollmacht, die einen Vorstand bevollmächtigen würde, damit müssten eigentlich alle Gesellschafter gemeinsam handeln, richtig?
    Nunmehr hab ich aber eine (nachträgliche) Vorstandsvollmacht, in der ein Vorstand gewählt wird und gleichzeitig alle Erklärungen des bisherigen Vorstandes genehmigt. Damit dürfte ja das Handeln des Vorstandes in Ordnung sein.
    2.
    Weiteres Problem ist aber meiner Meinung nach, dass durch Versterben des Gesellschafters das GB unrichtig geworden ist. Damit brauch ich doch als Unrichtigkeitsnachweis eine Erklärung der (ausgewiesenen) Erben des verstorbenen Gesellschafters, dass von einem Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, richtig?
    Reicht mir dann auch eine (notariell beglaubigte) Erklärung des aktuellen Vorstandes, dass von einem Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht wurde?
    3.
    Was brauch ich (noch), um den freiwillig ausgeschiedenen Gesellschafter aus dem GB zu bekommen? Die einfache schriftliche Erklärung reicht mir doch nicht, oder?

    Vielen Dank schonmal für Hilfe und Meinungen!!!

  • Ich denke, Du bist schon auf dem richtigen Weg.

    a) Tod:
    Zur GB-Berichtigung wegen des Toten muss m.E. eine Erklärung der (ausgewiesenen) Erben her, ob und in welcher Form das Eintrittsrecht ausgeübt wurde.

    Daneben ist wohl Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter dahingehend erforderlich, als dass der Sachvortrag der Erben bestätigt werden muss - jedenfalls wenn ein Eintritt eines der Miterben behauptet wird.

    b) Ausscheiden:
    Das Ausscheiden des einen Mitgesellschafters dürfte wohl zur Anwachsung bei den verbliebenen Gesellschaftern führen.

    Daher ist neben formgerechter Berichtigungsbewilligung des Scheidenden m.E. auch entsprechende Bewilligung der Verbliebenen notwendig.

    Ob die Berichtigungsbewilligungen der restl. Gesellschafter durch den bevollmächtigten "Vorstand" abgegeben werden können, hängt m.E. vom Inhalt der Vollmacht ab.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:
    zu a) Es wird behauptet, dass die Erben Ihr Eintrittsrecht nicht ausüben.
    Das heißt, ich brauch eine Erklärung der Erben an die Gesellschaft, dass kein Eintrittsrecht ausgeübt wird, oder eine Erklärung der Gesellschaft, dass innerhalb von 12 Monaten kein Erbe eintreten wollte, oder?
    Würde mir dann auch die Erklärung des neu gewählten Vorstandes reichen???

    zu b)
    Inhalt der Vollmacht ist, dass der Vorstand "sämtliche als Vertreter der Gesellschaft abzugebenden Entscheidungen" treffen darf.
    Das sollte ausreichen...
    Weißt du zufällig, wo das steht, dass beim Ausscheiden die anderen Gesellschafter ihre Bewilligung abgeben müssen?

  • zu a)
    M.E. braucht man in diesem Fall eine Bestätigung der Erben in der Form des § 29 GBO dahingehend, dass das Recht nicht (fristgerecht) ausgeübt wurde und dann die Berichtigungsbewilligung (aller Erben und der übrigen Gesellschafter; siehe unten) dahingehend, dass der Anteil des Verstorbenen den übrigen angewachsen ist.

    zu b)
    Hmm, über den Inhalt der Vollmacht könnte man durchaus streiten.
    Ich finde es nicht eindeutig, dass der "Vorstand" damit hier auch die Berichtigungsbewilligung abgeben kann. IMO handelt es sich dabei nämlich weniger um eine Erklärung "der Gesellschaft" sondern vielmehr um eine Erklärung "des jeweiligen Gesellschafters".

    Fundstelle: Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 982a.
    (Die Verbliebenen sind auch betroffen, weil das GB auch ihre Eigentumsverhältnisse unzutreffend widergibt.)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Mit a) habe ich so meine Probleme, wie das durchgesetzt werden kann... Wie verfahre ich denn, wenn keine ausgewiesenen Erben vorhanden sind, weil sich entweder niemand gekümmert hat oder einfach alle ausgeschlagen haben?

    zu b) Stimm ich dir zu. :gruebel: Damit wäre doch eine Bewilligung von allen einzelnen Gesellschaftern in der Form des § 29 GBO abzugeben.
    Allein schon, wenn ich das schreibe, hängt der Notar quer unter der Decke und benutzt mein Bild als Dartscheibe
    Danke für die Fundstelle, ich hab mich die ganze Zeit im Stöber bei den Erben rumgeschlagen!

  • Wenn Du keine ausgewiesenen Erben hast, ist das nicht Dein Problem. Das Problem haben die Beteiligten. Wer behauptet, muß beweisen, nicht Du. Notfalls muß eben erst jetzt ein Erbschein her.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu a)
    Dann wird man verfahren müssen, wie man auch sonst in ähnlichen Fällen verfährt: Nachlasspfleger!

    zu b)
    Tja nun, wenn der Notar anderer Meinung ist, mag er Beschwerde gegen die ZwVfg. einlegen.
    Das GBA hat nicht in Schuld, dass im GB so eine Mega-GbR eingetragen steht und auch nicht, dass die Vollmacht so (schlecht) gefasst wurde, dass solche Erklärungen (nach meiner Meinung) davon nicht abgedeckt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zu a)
    Dann wird man verfahren müssen, wie man auch sonst in ähnlichen Fällen verfährt: Nachlasspfleger!

    zu b)
    Tja nun, wenn der Notar anderer Meinung ist, mag er Beschwerde gegen die ZwVfg. einlegen.
    Das GBA hat nicht in Schuld, dass im GB so eine Mega-GbR eingetragen steht und auch nicht, dass die Vollmacht so (schlecht) gefasst wurde, dass solche Erklärungen (nach meiner Meinung) davon nicht abgedeckt werden.



    Klingt logisch. Werd ihm das so in der Art verklickern, noch ein letztes mal ne angemessene Frist setzen (das läuft seit 2006) und dann war es das...

    Erstmal danke für die schnelle und erfolgreiche Hilfe :daumenrau. Ich werde zu gegebener Zeit berichten :cool:...

  • Moin,

    habe jetzt die Antwort des Notars auf meinem Tisch, in der er auf die Beanstandungen reagiert...
    Er verkennt immernoch komplett, dass er ausgewiesene Erben braucht und die Gesellschaft das nicht einfach mal so erklären kann, dass die Erben ihr Eintrittsrecht nicht ausgeübt haben. das aber nur am Rande...

    Der Notar will jetzt eine Ergänzungsurkunde zu der Vollmachtsbestellung für den Vorstand machen, in der auch nur der Vorstand mitwirken soll. Inhalt soll sein, dass der Vorstand auch ermächtigtwerden soll, persönliche Erklärungen sämtlicher Gesellschafter abzugeben. Zum einen hätte ich damit arge Bauchschmerzen, weil sie sich dann selbst "generalermächtigen" und weiß ich nicht, ob das überhaupt zulässig (weil nicht Aufgabe eines Voratandes) ist...
    Zum anderen ist das von den Gesellschaftern sicherlich in genau dieser Form gewollt, da die mit dem ganzen Kram nix zutun haben wollen (und fast alle schon deutlich über 60 sind und da wenig Ahnung davon haben)...

    Sollte diese Vollmachtsergänzung doch möglich sein, könnte ich ja doch zumindest die Berichtigungsbewilligung bzgl. des verstorbenen und des ausgeschiedenen Gesellschafters leicht bekommen.
    Dann bräuchte ich die "Austrittserklärung" desausgeschiedenen nur noch in öffentlicher Form und ausgewiesene Erben des verstorbenen... :gruebel:

    Danke für Ratschläge und Meinungen!

  • Ich stehe ehrlich gestanden ein wenig auf dem Schlauch.

    Der Vorstand darf nur Vollmachten weitergeben bzw. erteilen, die er auch hat. Wenn er bisher nur die ursprüngliche Vollmacht hat, bei deren Inhalt ich mich der Meinung von Ulf anschließe, auf welcher Grundlage will er sich dann weitergehend bevollmächtigen? :confused:

  • Ich stehe ehrlich gestanden ein wenig auf dem Schlauch.

    Der Vorstand darf nur Vollmachten weitergeben bzw. erteilen, die er auch hat. Wenn er bisher nur die ursprüngliche Vollmacht hat, bei deren Inhalt ich mich der Meinung von Ulf anschließe, auf welcher Grundlage will er sich dann weitergehend bevollmächtigen? :confused:



    Dann stehen wir schon zu zweit auf diesem Schlauch...

    Ich hab auch keine Ahnung, wie sich der Vorstand weiter (umfassender) bevollmächtigen will.
    Aber wenn ich das richtig lese, soll das keine Ergänzung werden, sondern eine Klarstellung. Also so in etwa, dass das schon immer so gewollt war und nur falsch formuliert. Aber damit kann ich mich auch nicht anfreunden.

  • Der „Vorstand“ kann sich von allen aktuellen Gesellschaftern bevollmächtigen und bei Gesellschafterwechsel, sich von den neuen Gesellschaftern eine Vollmacht geben lassen.
    Problem hier ist der Nachweis der Erben / GbR – siehe Ulf # 2.
    Damit müssen jetzt alle Gesellschafter und Erben mitwirken.

  • Der „Vorstand“ kann sich von allen aktuellen Gesellschaftern bevollmächtigen und bei Gesellschafterwechsel, sich von den neuen Gesellschaftern eine Vollmacht geben lassen.
    Problem hier ist der Nachweis der Erben / GbR – siehe Ulf # 2.
    Damit müssen jetzt alle Gesellschafter und Erben mitwirken.



    Die Vollmacht wurde ja von allen aktuellen Gesellschaftern unterschrieben und alle bisherigen Rechtshandlungen vollumfänglich genehmigt... Mir geht es jetzt in erster Linie darum, ob der Umfang der Vollmacht entweder geändert werden könnte (ohne nochmals alle Gesellschafter zusammenzurufen) oder der ursprüngliche Inhalt anders ausgelegt werden könnte...
    Dass ich die (ausgewiesenen) Erben des verstorbenen Gesellschafters brauche, ist mir klar, dem Notar leider nicht...

  • Nein, bei der Änderung der Vollmacht müssen alle Gesellschafter mitwirken. Vollmachten sind sehr eng auszulegen (höchst richterliche Entscheidung).

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