Tabellenberichtigung

  • Hi,

    wir haben zunehmend Fälle, in denen berichtigte Tabellen nach Prüfung und ggf. teilw. auch vor ( nachträglicher ) nochmals berichtigt werden sollen.
    So wurde mehrfach endgültig wiedersprochen. Dann - nach Eintragung - soll doch noch korrigiert werden auf festgestellt. Oder: es wurde mitgeteilt, dass volle Absonderung erfolgt ist und verzichtet wurde. Dann - nach Eintragung - wohl doch nicht ( Versehen ).

    Wie handhabt ihr das ? Kann doch die Tabelle nicht wie ich will hin und her berichtigen.

  • Warum nicht? Wenn die Berichtigung nachvollziehbar ist, wird korrigiert. Wobei wir eigentlich keine Probleme haben, dass alles plötzlich ganz anders sein soll. Fehler passieren, das ist klar. Dann kriegt man das auch irgendwie aus der Welt. Aber grundsätzlich wird berichtigt nach den Unterlagen, die der Verwalter vorlegt (wenn er´s denn tut, was bei uns häufig der Fall ist und auch dazu führt, dass Fehleinträge vermieden werden, weil ich mir die Unterlagen auch noch mal genau ansehe).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es kommt wie immer darauf an.
    Wenn bestritten ist (egal ob vorläufig, endgültig oder sonstwas) kann der IV/TH jederzeit nachträglich ganz oder teilweise feststellen. Das ist seine Sache, dazu muss er auch nichts vorlegen.
    Wenn er festgestellt hat, kann er natürlich nicht mehr nachträglich bestreiten.
    Wenn ein Gläubiger verzichtet, berichtigen wir nur, wenn entsprechende Unterlagen des Gläubigers vorgelegt werden. Eine reine Behauptung des IV/TH genügt hier dafür nicht.

  • Auch nach dem Schlusstermin ist in den beschriebenen Fällen eine Berichtigung der Tabelle unproblematisch. Unabhängig davon bleibt natürlich das Schlussverzeichnis wie es ist.



    :eek:
    Das sehe ich aber ganz anders. Hab zwar im Moment kein Gesetz zur Hand, aber nach dem Schlusstermin erfolgt in den oben genannten Fällen keine Tabellenberichtigung mehr.

  • Es ist vor dem Schlußtermin. Aber im speziellen Fall wurde uns seitens des Tr. der Verzicht eines Gl. erklärt. Und nun hat sich herausgestellt, dass dem so nicht ist.

  • Grundsätzlich gilt auch bei Tabellenberichtigungen § 319 ZPO. Gibt dazu eine Entscheidung, die habe ich aber gerade nicht zur Hand.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schon, aber der 319 er greift ja nur bei Schreibfehlern etc. Und bei offensichtlichen.

    Hat sich aber der Verwalter z.B. bei der Zusammenrechnung geirrt und einen falschen Betrag festgestellt (Rechenfehler), so wäre § 319 schon nicht mehr anwendbar. Wieso sollte man dann noch berichtigen können?

    Das Horrorszenario, dass ein Schlussverzeichnis mit mehreren falschen Beträgen vorgelegt wird, mag ich mir gar nicht auszudenken. Was ist in solchen Fällen das weitere Procedere? Der Verwalter erstellt ein neues SV und bügelt den Fehler "außergerichtlich" wieder hin, dergestalt, dass er alle Beteilgten anschreibt, das neue VV zusendet und um deren Zustimmung bittet. Den 60 er InsO lassen wir mal weg, der greift in jedem Falle... :teufel:

  • Wie ist es denn, wenn der Verwalter eine Berichtigung korrekt mitteilt und das Insolvenzgericht versehentlich eine falsche Berichtigung einträgt? Würdet ihr das über § 319 ZPO berichtigen? Beispiel: Verwalter teilt mit, Forderung wird nachträglich in Höhe von 1000,- € festgestellt, Rest vom Gläubiger zurückgenommen. Insogericht trägt ein, vom Gläubiger voll zurückgenommen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ja, ich würde es berichtigen. Es ist ja ein tatsächlicher Irrtum.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie ist es denn, wenn der Verwalter eine Berichtigung korrekt mitteilt und das Insolvenzgericht versehentlich eine falsche Berichtigung einträgt? Würdet ihr das über § 319 ZPO berichtigen? Beispiel: Verwalter teilt mit, Forderung wird nachträglich in Höhe von 1000,- € festgestellt, Rest vom Gläubiger zurückgenommen. Insogericht trägt ein, vom Gläubiger voll zurückgenommen.



    Würde ich auch nach § 319 ZPO berichtigen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!