Anwaltskosten wegen Anfechtung als Verzugsschaden?

  • Kann ein Gläubiger, der im IK-Verfahren durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt von einem Anfechtungsrecht und zu dessen Ausführung einen Anwalt beauftragt, vom Gläubiger (Anfechtungsgegner) diese Kosten als Verzugsschaden einfordern? Oder sind solche Kosten der "Selbstbeauftragung" gerade nicht erstattungsfähig?

  • Verzug besteht m.E. frühestens, wenn der Anfechtungsgegner vergeblich zur Zahlung aufgefordert wurde. Damit dürften die Kosten nicht erstattungsfähig sein.

    Über andere Methoden, dennoch eine Kostenerstattung zu erreichen, muss ich mal nachdenken :gruebel::gruebel::gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Verzug besteht m.E. frühestens, wenn der Anfechtungsgegner vergeblich zur Zahlung aufgefordert wurde. Damit dürften die Kosten nicht erstattungsfähig sein.


    Klar Gegs, wird aber auf die Anforderung binnen Fristsetzung nicht bezahlt, so ist Verzug mE. eingetreten, und der Anfechtende dürfte diese Kosten auch geltend machen können. Sicherlich gegenüber der Masse primär, jedoch wäre der Insolvenzverwalter, der diese aus der Masse erstattet, doch in der Pflicht, diese vom Anfechtungsgegener zu holen?

  • Du sprachst aber vom Anfechtungsgegner, der m.E. primärer Schuldner der Verzugskosten ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke nicht, dass die Kosten einer ersten Aufforderung an den Anfechtungsgegner, das anfechtbar Erlangte zu erstatten, diesem gegenüber als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.

    Allerdings kann der anfechtende Gläubiger diese Kosten m.E. nach § 313 Abs. 2 Satz 2 InsO einbehalten, bevor er den Erlös seiner Bemühungen an den TH herausgibt.


  • Allerdings kann der anfechtende Gläubiger diese Kosten m.E. nach § 313 Abs. 2 Satz 2 InsO einbehalten, bevor er den Erlös seiner Bemühungen an den TH herausgibt.


    Ich denke, auch hier liegt ein Pferdefuß. IM IK-Verfahren kann der Gläubiger nur auf Zahlung an die Masse klagen, der Anfechtungsgegner zahlt also schuldbefreiend an die Masse und nicht an den Anfechtenden. Mithin muss der Treuhänder wieder an den Anfechtenden zahlen, will dieser seine Kosten ersetzt. Hat der Anfechtungsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt, ist m.E Verzug gegeben und der Verwalter muss den Anspruch für die Insolvenzmasse wiederum eintreiben. ansonsten § 60 InsO. :D

    Oder liege ich falsch? :gruebel:

  • In der Literatur wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger die Anfechtungsklage in gesetzlicher Prozessstandschaft führt, das Erlangte an die Masse herauszugeben hat, vorab jedoch die ihm entstandenen Kosten entnehmen darf (MüKo-Ott, § 313 Rz. 12 m.w.N.). Dies unterstellt, dass er nicht auf Zahlung an die Masse klagen muss, sondern Zahlung an sich verlangen kann.

    Das ist m.E. jedoch weder nach dem Wortlaut von § 313 Abs. 2 Satz 2 InsO zwingend, noch vollumfänglich realitätsnah, wobei letzteres an der Regelung selbst liegt: § 313 Abs. 2 Satz 2 InsO spricht nicht davon, dass der Gläubiger seine Kosten vorweg entnehmen darf, sondern dass sie ihm zu erstatten sind. Wenig realitätsnah erscheint mir die Regelung deshalb, weil nur etwas erlangt wird, wenn der Gläubiger den Rechtsstreit gewinnt (zu einem Vergleichsschluss ist er ohne TH nicht berechtigt, vgl. a.a.O.). Gewinnt er aber den Rechtsstreit, muss der Gegner die Kosten erstatten und § 313 Abs. 2 Satz 2 InsO ist überflüssig.

    Ein vorrangiges Kostenentnahmerecht des Gläubigers läuft ausserdem dann leer, wenn die Anfechtungsklage nicht auf Zahlung von Geld gerichtet ist, sondern z.B. Herausgabe eines Gegenstands. Diesen kann der Gläubiger weder selbst verwerten, noch sich ein Stück Kosten abschneiden, weshalb er auf eine Erstattung aus der Masse nach Verwertung des Gegenstands angewiesen ist.

    Die Absurditäten der Regelung lassen sich in dieser Richtung natürlich noch weiter treiben, wenn man über den Fall der Masseunzulänglichkeit nachdenkt (d.h. Erlös aus der Klage nebst sonstiger Masse reicht nicht zur Deckung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten). Darf der Gläubiger dann noch seine Kosten vor Erlösauskehrung an die Masse abziehen, und was macht der Gläubiger, der eine Herausgabeklage gewinnt?

    Zum Glück besteht ja die begründete Hoffnung, dass uns § 313 Abs. 2 InsO bald verlassen wird.

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