Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase rechnet der Treuhänder seine Vergütung wie folgt ab:
Vergütung für die gesamte Laufzeit (5 Jahre): 531,53 € (netto)
Diesen Betrag berechnet er wie folgt:
Für 4 Jahre der Wohlverhaltensphase jeweils die Mindestgebühr von 100 €, für das 5. Jahr, 5 % aus Massezufluss aufgrund einer Erbschaft von 2.630,53 = 131,53 €
Während der gesamten Wohlverhaltensphase wurden 2.630,84 € vereinnahmt. Die Vergütung aus diesem Betrag würde gem. § 14 Abs. 2 InsVV 131,54 € betragen.
Wie ist die gesamte Vergütung zu berechnen? Darf der Treuhänder für das 5. Jahr 131,53 € ansetzen oder darf er für das 5. Jahr auch nur die Mindestgebühr von 100 € ansetzen, so dass der Treuhänder insgesamt nur 500 € (netto) Vergütung verlangen könnte?
Vielen Dank im voraus.
§ 14 InsVV
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Daisy -
8. Mai 2008 um 09:10
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Ein Nebeneinander von Mindestvergütung und Vergütung in Anlehnung an Einnahmen ist nicht möglich; s. LG Mönchengladbach, 7.8.07 (5 T 209/07)
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Ein Nebeneinander von Mindestvergütung und Vergütung in Anlehnung an Einnahmen ist nicht möglich; s. LG Mönchengladbach, 7.8.07 (5 T 209/07)
Sehe ich genauso, entweder die Mindestvergütung oder die Vergütung aus der vereinnahmten Masse. -
Dito.
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Da rechne ich mir grad ´nen Wolf -weil ich in 5 Jahren innerhalb der letzten beiden Jahre mehr Einnahmen hatte (die rein rechnerisch mehr als 100 € rechtfertigen würden). Dann denke ich noch mal drüber nach und finde diesen Thread hier.
Ein Nebeneinander geht nicht.... Toll. Hättet ihr mir das nicht vor 40 Minuten schon sagen können?
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Hat der BGH auch schon entschieden: IX ZB 261/09
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