§ 14 InsVV

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase rechnet der Treuhänder seine Vergütung wie folgt ab:

    Vergütung für die gesamte Laufzeit (5 Jahre): 531,53 € (netto)
    Diesen Betrag berechnet er wie folgt:
    Für 4 Jahre der Wohlverhaltensphase jeweils die Mindestgebühr von 100 €, für das 5. Jahr, 5 % aus Massezufluss aufgrund einer Erbschaft von 2.630,53 = 131,53 €

    Während der gesamten Wohlverhaltensphase wurden 2.630,84 € vereinnahmt. Die Vergütung aus diesem Betrag würde gem. § 14 Abs. 2 InsVV 131,54 € betragen.

    Wie ist die gesamte Vergütung zu berechnen? Darf der Treuhänder für das 5. Jahr 131,53 € ansetzen oder darf er für das 5. Jahr auch nur die Mindestgebühr von 100 € ansetzen, so dass der Treuhänder insgesamt nur 500 € (netto) Vergütung verlangen könnte?


    Vielen Dank im voraus.

  • Da rechne ich mir grad ´nen Wolf -weil ich in 5 Jahren innerhalb der letzten beiden Jahre mehr Einnahmen hatte (die rein rechnerisch mehr als 100 € rechtfertigen würden). Dann denke ich noch mal drüber nach und finde diesen Thread hier.

    Ein Nebeneinander geht nicht.... Toll. Hättet ihr mir das nicht vor 40 Minuten schon sagen können? :strecker

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!