Privatinso und Spesen

  • So, ich habe von Inso gar keine Ahnung.

    Ich habe hier einen Kläger, der beantragt PKH.

    Er weist mir den Bezug von Arbeitseinkommen nach, von denen ein Teil an die Gläubiger abgeführt wird.

    Darüber hinaus erhält er Spesen. Nun entstand hier im Zusammenhang mit einer DAB gegen mich die Frage, ob diese Spesen bei dem abzuführenden Einkommen berücksichtigt werden müssten, oder ob der Kläger diese unabhängig vom Inso-Verfahren "behalten" darf.

  • Mh, was sind denn "Spesen im Rahmen des Üblichen"?

    Hier ist es ein Kraftfahrer im Fernverkehr, das sind so € 1.000,00 netto.

  • 1.000 € Netto-Gehalt exklusive Spesen oder 1.000 € Spesen?

    Als "üblich" gilt auf jeden Fall, was sich im Rahmen der auch steuerlich anerkannten Sätze für Verpflegungsmehraufwendungen hält, siehe § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG. Das sind die für Reisen innerhalb Deutschlands gültigen Werte, im Ausland kann es z.T. erheblich mehr sein.

  • Mh, was sind denn "Spesen im Rahmen des Üblichen"?

    Hier ist es ein Kraftfahrer im Fernverkehr, das sind so € 1.000,00 netto.



    Boah eh, 1000,00 € Spesen, man wo arbeitet der denn?
    Ich weiß OT. :oops:

  • @Bellini: So OT ist das gar nicht. Kraftfahrer im Fernverkehr ist aufgrund der Spesen eine überlegenswerte Möglichkeit für Insolvenzschuldner, legal an teilweise unpfändbares Einkommen zu gelangen. Ich kenne selbst einen, auf den beides zutrifft (also Kraftfahrer + Insoverfahren): er hat mal gesagt, die Spesen sind im Grunde soviel, daß man es unterwegs gar nicht ausgeben kann, selbst wenn man wollte. Wenn man Lebensmittelvorräte und Kochequipment mitführt, bleibt da ordentlich Geld über.

  • Also er verdient 2.000,00 brutto (Nachgewiesen) und zusätzlich 1000,00 Spesen, die nicht über die Abrechnung laufen, sondern so aufs Girokonto gehen.

    Die Spesen sind für einen Kraftfahrer im Fernverkehr durchaus üblich.

    Ich fand die auf dem Girokonto und wollte da mal einen Überblick über 3 Monate haben. Das kam nicht, zurückweisung nach § 118 ZPO. Es kam die sofortige Beschwerde (immer noch ohne Nachweis) und eine DAB "Übereifrig und bösartig" :daumenrau:teufel:

    Die DAB könnte ich verstehen, wenn ich da mit den Spesen was gefunden hätte, was die Inso-Gläubiger interessieren würde, denn warum werden die denn 1) nicht auf der Abrechnung aufgeführt und 2) nicht belegt ?

    Daher mein Interesse.

  • @Bellini: So OT ist das gar nicht. Kraftfahrer im Fernverkehr ist aufgrund der Spesen eine überlegenswerte Möglichkeit für Insolvenzschuldner, legal an teilweise unpfändbares Einkommen zu gelangen. Ich kenne selbst einen, auf den beides zutrifft (also Kraftfahrer + Insoverfahren): er hat mal gesagt, die Spesen sind im Grunde soviel, daß man es unterwegs gar nicht ausgeben kann, selbst wenn man wollte. Wenn man Lebensmittelvorräte und Kochequipment mitführt, bleibt da ordentlich Geld über.



    Tja dann muss meine 2. Hälfte mal zu Hause Handstand machen, wenn er am Wochenende nach Hause kommt, vielleicht fällt ja noch was aus den Taschen. :wechlach:

  • @jojo: Hat er evtl. die Stelle gerade angetreten, so daß es sich bei der Zahlung auf das Girokonto um den Spesenvorschuß für den ersten Monat handelte?

  • Nein, er ist gut 3 Monate dort beschäftigt, die Spesen gehen in mehreren Raten (wochenweise Abrechnung käme hin) ein.

    Achso eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Spesen steht zumindest nicht im Arbeitsvertrag.

  • "Spesen" ist natürlich ein weiter Begriff. Für die pfändungsrechtliche Beurteilung müssten man natürlich wissen wofür was gezahlt wird. Wie schon geschrieben wurde richtet sich die Unpfändbarkeit von dem Grunde nach unpfändbaren Beträgen aus § 850a ZPO nach dem Rahmen des Üblichen.

    Dieser wird z.B. dadurch bestimmt was in der Branche üblich ist.

  • Was die Auslagenerstattung (Spesen) anbelangt, dürfte es zumindest als branchenüblich anzusehen sein, dass diese auf der Lohnabrechnung auszuweisen sind (eine abweichende branchenübliche Praxis halte ich für rechtlich bedenklich und damit unbeachtlich).

    Die Sachverhaltsdarstellung wirft allerdings eine weitere, interessante Frage auf: Über das Vermögen des Klägers ist offenbar ein Insolvenzverfahren anhängig (IN oder IK ist egal). Damit fehlt ihm gemäß § 80 InsO (ggf. über § 313 Abs. 1 InsO anwendbar) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für sein gesamtes pfändbares Vermögen inklusive Neuerwerb. Wenn der Streitgegenstand nicht eindeutig insolvenzfrei ist, dürfte ein Problem mit der Aktivlegitimation bestehen.

  • Die angeblichen "Spesen" als verkappte Lohnbestandteile sind - ggf. auch unter anderer Bezeichnung - im Frachtfuhrgewerbe gang und gäbe. Das geht oft von den Arbeitgebern aus, die dadurch vermeinen, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lediglich den "Grundlohn" bezahlen zu müssen.

    dürfte ein Problem mit der Aktivlegitimation bestehen.

    Nicht schon eine Ebene höher ein Problem mit der Prozessführungsbefugnis?

  • Also ich kann da die Erfahrung von Titus nur bestätigen: Häufig werden Lohnbestandteile in Spesen versteckt.

    Und manchmal auch zu beiderseitigem Nutzen.

    Mit der Aktivlegitimation war ich mal bei unseren Richtern, die wollten da erstaunlicherweise nicht ran, naja.

    War aber auch nur mal so, weil das Verhalten des Anwaltes ist ansonsten nicht recht verständlich, die DAB: FFF

    Und ob er nun aufgrund der unklaren Einkommensituation PKH erhalten wird, mag die Beschwerdekammer entscheiden.

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