Widerspruch (§900) oder Erinnerung (§ 766) ?

  • Auf meinem Tisch liegt eine Akte mit folgendem Sachverhalt:
    Der Schuldner hat die e.V. abgegeben.
    Der Gläubiger hat darauf beantragt eine ergänzende e.V. abzunehmen, da die Angaben im VV zu ungenau waren.

    Bei dem Termin auf Abgabe der Ergänzungs-e.V. hat der Schuldner der Abgabe widersprochen, da er der Meinung ist, die abgegebene e.V. ist vollständig.

    Nun wurde der Widerspruch an mich vorgelegt.
    Ich überlege nun, ob es sich hierbei vielleicht um eine Erinnerung nach § 766 ZPO handelt, die an den Richter vorzulegen wäre???

    Danke für die Antworten.

  • Hi irina,

    ich denke, dass das Bestreiten der Verpflichtung zur Abgabe der EV ausschließlich mit dem Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO geltend gemacht werden kann. Nur das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen könnte mit anderen Rechtsbehelfen (§§ 766 oder 767) verfolgt werden. Hier indes weigert sich der Schuldner ja nicht wegen des kausalen Vollstreckungstitels sondern lediglich aus dem besagten Grunde, erneut zu offenbaren.

    Hatte früher auch solche Verfahren auf dem Tisch. Wenn der Anspruch so genau bezeichnet war, dass ein Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Angabe auf den Anspruch zugreifen konnte war's regelmäßig nix mit einer Ergänzung.

    Gruß

    HuBo

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