Auf meinem Tisch liegt eine Akte mit folgendem Sachverhalt:
Der Schuldner hat die e.V. abgegeben.
Der Gläubiger hat darauf beantragt eine ergänzende e.V. abzunehmen, da die Angaben im VV zu ungenau waren.
Bei dem Termin auf Abgabe der Ergänzungs-e.V. hat der Schuldner der Abgabe widersprochen, da er der Meinung ist, die abgegebene e.V. ist vollständig.
Nun wurde der Widerspruch an mich vorgelegt.
Ich überlege nun, ob es sich hierbei vielleicht um eine Erinnerung nach § 766 ZPO handelt, die an den Richter vorzulegen wäre???
Danke für die Antworten.
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