Vormundschaft nach russischem Recht ?

  • Hier schlug eine Bürgerin auf, die in Russland die Vormundschaft über ihr Enkelkind zugesprochen bekam und fragte mich, ob das hier auch gültig wäre.

    Unter Aufbietung all meiner Kräfte versuchte ich, meinen Blick wissend aussehen zu lassen, habe aber vorsorglich einen neuen Antrag auf Einrichtung aufgenommen.

    Was ist zu tun? Kann ich die Vormundschaft nach russischem Recht "bekräftigen" oder muss sie neu eingerichtet werden?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • :bighi:Markus,

    welche Nationaltität hat den das Kind??
    Vielleicht bist du nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG:

    Zitat


    4. ...., die Anordnung einer Vormundschaft, einer Betreuung oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) sowie die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;....


    gar nicht zuständig; sondern der Richter!
    Ansonsten kann ich dir da auch nicht weiterhelfen :2sorry:!!!


    :bigbye:
    Miss Vorbescheid

  • @Miss Vorbescheid:

    Das Kind ist in Russland geboren, allerdings ging aus dem Antrag nicht hervor, ob es mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft hat...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus Art.24 EGBGB, weil Vormundschaften über Minderjährige nach Art.3 Abs.2 S.1 EGBGB vorrangig nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) zu beurteilen sind (abgedruckt im Palandt im Anhang zu Art.24 EGBGB), das im vorliegenden Fall allerdings seinerseits wieder durch die am 1.3.2005 in Kraft getretene EG-VO Nr.2201/2003 (früher: Nr. 1347/2000) verdrängt, wird, weil diese VO auch für Staatsangehörige aus Drittstaaten gilt (es kommt nach Art.8 Abs.1 der EG-VO ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an). Hat das Kind im vorliegenden Fall die russische Staatsbürgerschaft, beruht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte somit auf Art.8 Abs.1 der EG-VO.

    Eine andere Frage ist, ob die Vormundschaftsentscheidung des russischen Gerichts im Inland anzuerkennen ist. Diese Frage richtet sich nach § 16 a FGG, weil Art.21 Abs.1 der EG-VO nur die Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten betrifft und die insoweit bestehende Restzuständigkeit des MSA für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ebenfalls nicht greift (für Schweiz und die Türkei sowie für zwischenstaatliche Vereinbarungen, die m.W. im Verhältnis zu Russland aber nicht existieren).

    Problematisch ist, dass das deutsche Recht ein besonderes Anerkennungsverfahren (anders als bei ausländischen Scheidungen) nicht vorsieht und dass es daher im inländischen Rechtsverkehr zu erheblichen Schwierigkeiten beim Nachweis der Legitimation des Vormunds kommen kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, § 16 a RdNr.9).

    Es sollte daher im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtssicherheit erwogen werden, mit dem Einverständnis der Beteiligten eine Vormundschaft nach deutschem Recht anzuordnen. Bei russischer Staatsangehörigkeit des Kindes ist hierfür allerdings -wie in #2 bereits ausgeführt- der Richter zuständig.

    Es muss daher zunächst die Staatsangehörigkeit des Kindes geklärt werden. Hat es bereits die deutsche Staatsbürgerschaft erworben, sollte die Neuanordnung einer Vormundschaft "erst recht" kein Problem darstellen.

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