Können Ansprüche der Berufsgenossenschaft (BG), welche in einem Gesamtvollstreckungsverfahren zur Tabelle festgestellt wurden, nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner noch im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden???
Die BG verweist hier auf § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I sowie § 18 Abs. 2 GesO.
Fraglich ist vor allem, ob und inwieweit Verrechnungen mit den Leistungen des Rententrägers (auch ohne Berücksichtigung von Pfändungsfreibeträgen) möglich sein sollen. (im vorliegenden Fall soll einem Schuldner die Hälfte seiner Altersrente von etwa 740,00 € verrechnet werden!)
Ist die Forderung nicht mit Abschluss des GV-Verfahrens erledigt?
Falls nein - wozu gibt es dann ein GV-Verfahen?