Vollstreckung durch BG nach Abschluss InsoV

  • Können Ansprüche der Berufsgenossenschaft (BG), welche in einem Gesamtvollstreckungsverfahren zur Tabelle festgestellt wurden, nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner noch im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden???

    Die BG verweist hier auf § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I sowie § 18 Abs. 2 GesO.

    Fraglich ist vor allem, ob und inwieweit Verrechnungen mit den Leistungen des Rententrägers (auch ohne Berücksichtigung von Pfändungsfreibeträgen) möglich sein sollen. (im vorliegenden Fall soll einem Schuldner die Hälfte seiner Altersrente von etwa 740,00 € verrechnet werden!)

    Ist die Forderung nicht mit Abschluss des GV-Verfahrens erledigt?
    Falls nein - wozu gibt es dann ein GV-Verfahen?

  • Können Ansprüche der Berufsgenossenschaft (BG), welche in einem Gesamtvollstreckungsverfahren zur Tabelle festgestellt wurden, nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner noch im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden???



    Ja. Der Gläubiger hat das Recht, einen vollstreckbaren Tabellenauszug (= Titel) seiner festgestellten Forderung zu erhalten, aus welchem er dann seine (Rest-) Forderung gegen den Schuldner vollstreckt.


    Die BG verweist hier auf § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I sowie § 18 Abs. 2 GesO.



    Korrekt.

    Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages durch das Gericht hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen und den Gläubigern, deren Forderungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereichter Unterlagen mitzuteilen, daß die nichterfüllte Forderung gegen den Schuldner im Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden kann. Den Gläubigern sind vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen aus dem bestätigten Verzeichnis der Forderungen zu erteilen. Eine Vollstreckung findet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt; dies gilt nicht, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hat.



    Ist die Forderung nicht mit Abschluss des GV-Verfahrens erledigt?
    Falls nein - wozu gibt es dann ein GV-Verfahen?



    Nein.

    Sinn und Zweck der GesO ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger (gewesen), nicht die Entledigung der Verbindlichkeiten.

    Dennoch habe ich häufiger eine "Restschuldbefreiung" erlebt, indem den Gläubigern eine (sehr geringe bis keine) Quote angeboten wurde und diese Vergleichsvorschlag angenommen wurde.

  • Supi, vielen Dank für die Ausführungen.
    Wir machen hier eher selten solche Inso-Sachen (also fast gar nicht) und da hatten wir grad keinen Plan.
    Also nochmals DANKE:daumenrau

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