Strafbarkeit von fehlender Buchführung

  • Hi,
    weiß jemand von euch, ob es - wie im handelsrecht - strafrechtliche Sanktionen gibt, wenn der Verein seinen Buchführungspflichten nicht nachkommt bzw. keine Buchführung macht???
    Danke

  • Falls der Verein insolvent sein/werden sollte, kommt evtl. § 283 I Nr. 8, VI StGB in Betracht. Ansonsten ist das Unterlassen der Buchführung selbst m.E. nicht strafbar (ich wüßte auch keine Norm, aus der sich das Gegenteil ergibt), sondern ggf. nur Taten, die durch dadurch verschleiert werden sollen (z.B. Untreue, Steuerhinterziehung durch Ausstellen falscher Spendenbescheinigungen, Schwarzarbeit).

  • Das sehe ich (bis zum Beweise des Gegenteils :D ) ähnlich.

    Der Sauter... (18. A.) lässt sich unter den Rn. 590 und 593 zu etwaigen weiteren (steuerlichen) Konsequenzen ein.

  • Für den Normalo-Verein sehe ich nicht mal ne Buchführungspflicht. Allerdings könnte es mit dem Finanzamt dann wegen der Gemeinnützigkeit Probleme geben. Und vielleicht wollen auch die Mitglieder mal wissen, wo die Flocken hingegangen sind.

  • Danke,
    habe den Sauter, den Reichert und den Stöber durchsucht. Denke es leigt keine strafbare Handlung vor. Ggf. ab einer gewissen Höhe jedoch nach der AO ( siehe Kommentrierung).

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