KG - verstorbener Komplementär steht im HR

  • Hallo und guten Morgen,

    wir haben als Schuldner eine KG und den pers. haft. Ges. verklagt. Die Zustellung konnte an den Komplementär nicht vorgenommen werden. Einwohnermeldeamt teilt uns mit, der Gute ist seit 3 Monaten verstorben, also Erben suchen.
    Gibt es eine Frist/Verpflichtung wonach die Erben dem HR den Tod des Komplementär mitteilen müssen? Kann mir nicht vorstellen, dass diese Eintragung derzeit gültig ist.. :gruebel:

    Danke schon mal im voraus.

    Geniesserin

  • Das Ausscheiden des Komplementärs und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (z. B. Auflösung) sind von allen Gesellschaftern und allen Erben des Komplementärs zur Eintragung anzumelden (§143 HGB). Eine genaue Frist, innerhalb derer angemeldet werden muss, gibt es aber nicht.

    Ich würde an Deiner Stelle einfach mal beim Handelsregister nachfragen, ob die schon Informationen über die Erben haben. Vielleicht hast Du ja Glück, aber falls nicht, erfährt man dort wenigstens auf diese Art, dass der Komplementär verstorben ist...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Das Ausscheiden des Komplementärs und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (z. B. Auflösung) sind von allen Gesellschaftern und allen Erben des Komplementärs zur Eintragung anzumelden (§143 HGB). Eine genaue Frist, innerhalb derer angemeldet werden muss, gibt es aber nicht.

    Ich würde an Deiner Stelle einfach mal beim Handelsregister nachfragen, ob die schon Informationen über die Erben haben. Vielleicht hast Du ja Glück, aber falls nicht, erfährt man dort wenigstens auf diese Art, dass der Komplementär verstorben ist...



    :zustimm:

    Und eine Nachlaßpflegschaft zwecks Ermittlung der Erben kann auch von einem Gläubiger beantragt werden (§§ 1960 ff. BGB). Eine Ermittlung der Erben durch das Registergericht wird nicht erfolgen....

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Das Ausscheiden des Komplementärs und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (z. B. Auflösung) sind von allen Gesellschaftern und allen Erben des Komplementärs zur Eintragung anzumelden (§143 HGB). Eine genaue Frist, innerhalb derer angemeldet werden muss, gibt es aber nicht.

    Das es keine Frist gibt, hatte ich befürchtet. Nun, werde mal sehen was das Gericht sagt.
    Danke für die Antworten.

  • So, Gericht hat sich gemeldet.
    Das der Komp. verstorben ist, war dort bis zu unserem Schreiben unbekannt.
    Wir werden das jetzt mal im Rechtsstreit ignorieren und sehen, was der gegnerische Anwalt vorbringt. Im schlimmsten Fall gibt es wohl eine Auflösungsgesellschaft und die hätte ggf. (sofern möglich) die Schulden zu bezahlen. Richtig?
    Bei gut 11 T€ ist die Sache reichlich ärgerlich.

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